Pressemeldung

Dr. Frank Weller: Fallgrube für ehrenamtlich Tätige schnellstmöglich beseitigen

Eine schnellstmögliche Änderung der Paragrafen 31a und 31b des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Landessportbund Hessen e.V. (lsb h) jetzt vom Bundesgesetzgeber gefordert. Dr. Frank Weller, Vizepräsident der Dachorganisation des Sports in Hessen und Rechtsanwalt: „In den beiden Rechtsvorschriften, die sich auf die Haftung von ,Organmitgliedern und besonderen Vertretern‘ von Vereinen sowie auf die Haftung von Vereinsmitgliedern beziehen, verbirgt sich seit dem 1. Januar 2021 für ehrenamtlich Tätige eine üble Fallgrube. Zu diesem Datum ist nämlich die Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrags von ehemals 720 Euro auf jetzt 840 Euro pro Jahr in Kraft getreten. Die Haftungsregeln der §§ 31a und 31b BGB beziehen sich aber immer noch auf Personen, die für ihre ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei maximal 720 Euro pro Jahr erhalten. Wenn diese Personen den neuen Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 840 Euro in Anspruch nehmen, haften sie für Schäden, die sie möglicherweise fahrlässig bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachen.“

Was zunächst kompliziert klingt, lässt sich einfach erklären. Weller: „Bislang ist es so, dass ehrenamtlich für Vereine tätige Menschen ihrem Verein gegenüber nur dann für mögliche Schäden haften, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Nur wenn sie eine Vergütung über 720 Euro erhalten, haften sie auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für Schäden, die die genannten Vereinsmitglieder Dritten gegenüber verursachen. Auch diese Schäden muss bislang – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – der Verein tragen. Dies gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die zwar keine Organmitglieder oder besondere Vertreter eines Sportvereins sind, die für besondere Tätigkeiten aber nicht mehr als 720 Euro erhalten und möglicherweise Schäden verursachen.“ Der Rechtsanwalt weiter: „Bis heute hat es der Gesetzgeber aber leider versäumt, den neuen Ehrenamtsfreibetrag in die Haftungsregelungen der §§ 31a und 31b BGB zu übernehmen. In der Konsequenz müsste beispielsweise ein Vorstandsmitglied, das statt bislang 720 Euro nunmehr 840 Euro im Jahr erhält, und das fahrlässig einen Schaden verursacht, vollumfänglich haften. Wir fordern den Bundesgesetzgeber daher auf, die Paragrafen 31a und 31b des Bürgerlichen Gesetzbuches schnellstmöglich dem neuen Ehrenamtsfreibetrag anzupassen.“

Dabei könnte man, um perspektivische Änderungen der Höhe des Freibetrags nicht erneut zur Fallgrube werden zu lassen, in §§ 31a und 31b BGB eine „dynamische“ Formulierung verwenden. Statt einen konkreten Betrag zu nennen, könnte die Passage lauten: „Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie eine Vergütung, die den Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG) nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“
Sollten vor der Änderung der Haftungsregelungen in den §§ 31a und 31b BGB Schäden entstehen, die ehrenamtlich Tätige in die Haftung nehmen, da deren Vergütung 840 Euro beträgt, „dann müssen diese Fälle unserer Meinung nach so behandelt werden, als hätte der Verursacher nur 720 Euro erhalten“, so Dr. Frank Weller abschließend.

 

Ansprechpartner*innen

Kommunikation und Marketing

Isabell Boger

Geschäftsbereichsleiterin

Tel.: 069 6789-262
Fax: -300
E-Mail: iboger@remove-this.lsbh.de

Daniel Seehuber

Referent Kommunikation

Tel.: 069 6789-267
Fax: -300
E-Mail: dseehuber@remove-this.lsbh.de

Markus Wimmer

Redaktion Sport in Hessen

Tel.: 069 6789-437
Fax: -300
E-Mail: mwimmer@remove-this.lsbh.de

Leonore Spener

Sachbearbeitung

Tel.: 069 6789-435
Fax: -300
E-Mail: lspener@remove-this.lsbh.de

Elke Daniel-Erlenbach

Marketing / Merchandising

Tel.: 069 6789-622
Fax: -300
E-Mail: edaniel-erlenbach@remove-this.lsbh.de