FAQ
Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung
kurz: CoBaSchuV
Die aktuelle Version der "Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung" des Landes Hessen gilt seit dem 23. November 2022, zunächst bis zum 07. April 2023. Informationen hierzu, zum Verordnungstext und zu den Auslegungshinweisen unter: https://www.hessen.de/handeln/corona-in-hessen
Weiterführende Informationen zum Thema Corona: https://www.zusammengegencorona.de/“
- Stand: 02.12.2022 -
Spezifische Fragen
Gibt es Arbeitshilfen für die Erstellung eines Hygienekonzepts?
Ob die Beachtung der sportartspezifischen Verbandskonzepte ausreicht oder eigene Konzepte entwickelt werden, liegt in der Verantwortung des jeweiligen Betreibers einer Sportstätte und ist immer sportartspezifisch zu beantworten. Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen sind ein unverzichtbarer Teil zur Eindämmung der Pandemie und sollten verpflichtend durchgeführt werden.
Wir empfehlen, sich grundsätzlich an den Leitplanken des DOSB zu orientieren.
Auf seiner Webseite hat der DOSB auch weitere wichtige Informationen und Arbeitshilfen zum Thema Hygiene und Sport zusammengestellt: https://www.dosb.de/medienservice/coronavirus (rechte Spalte).
Darüber hinaus können auch diese Hinweise bei der Erarbeitung eines Hygienekonzepts helfen:
- Die VBG Unfallversicherung hat branchenspezifische Handlungsempfehlungen für den Bereich Sportvereine entwickelt.
- Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt allgemeine Hygienetipps zur Infektionsvermeidung vor.
Welche Regeln gelten aktuell für den Schulsport?
Es bestehen keine Einschränkungen mehr für den Schulsport. Der Schulsport findet regulär statt.
Die wichtigsten Informationen zum Schulsport finden Sie hier:
Weitere Informationen finden Sie immer auf der Webseite des Hessischen Kultusministeriums.
Den aktuellen Hygieneplan können Sie zudem hier einsehen.
Vorgaben für Arbeitgeber im Sport
Informationen entnehmen Sie bitte der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Gibt es eine Einschätzungen zum Einsatz von Geräten zur Innenraumluftreinigung in Sportanlagen?
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie stellt sich verstärkt die Frage nach dem Einsatz von Luftreinigungsgeräten, insbesondere mit Blick auf die Anschaffung entsprechender zusätzlicher Geräte für den Einsatz in Sportanlagen (ähnlich wie in Schulen und Büroräumen).
Der Einsatz von zusätzlichen Luftreinigungsgeräten zur Pandemiebekämpfung wird aus Sicht des Landessportbundes Hessen zurückhaltend bewertet.
Der Begriff „Luftreiniger“ ist kein geschützter Begriff und wird derzeitig für eine Vielzahl von Geräten verwendet, die weder über ein einheitliches Wirkprinzip noch über vergleichbare Qualitätskriterien verfügt. Zusätzlich sind die Praxisbedingungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb von besonderer Bedeutung (Luftströmungen, etc.).
- Die wissenschaftlichen Erkenntnisse – insbesondere für Sport in Sporträumen wie z.B. Turn- und Sporthallen – sind nicht vorhanden, häufig zu ungenau bzw. nicht übertragbar (dies gilt insbesondere für Räume mit großem Raumluftvolumen bzw. verschiedene Technikkomponenten wie z.B. Warmluftheizungen und sportlicher Aktivität).
- Der Gerätemarkt ist sehr unübersichtlich und die technischen Anforderungen unspezifisch. Vor einem Kauf sollte eine Bestandsaufnahme und Risikobewertung der lufthygienischen Raumsituation durch Fachpersonal erfolgen. Laien können die Eignung der Geräte nicht vollständig einschätzen. Zusätzlich ist die Wirksamkeit der Geräte im Vergleich zur manuellen Lüftung der Räume von vielen Faktoren abhängig, z.B. Witterung, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftzirkulation der Umgebung, sportbezogene Nutzung.
- Die sportspezifischen Coronaregeln des Landes Hessen, insbesondere die „Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie“ enthalten keine Vorgaben oder Empfehlungen für den Einsatz von Luftreinigungsgeräten. Eine Verwendung von Lüftungsanlagen ist nach den einheitlichen Vorgaben des Landes, welche zwischen den Ministerien (insbesondere Sport und Gesundheit) abgestimmt sind, weder gefordert noch notwendige Voraussetzung für eine Ausübung des Sportbetriebes gemäß den Vorgaben der Verordnung.
- Der Einsatz der Geräte kann eine falsche Sicherheit suggerieren. Entscheidend ist alleine die Einhaltung der Vorgaben der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der jeweils aktuellen Fassung.
- Die Verwendungsbestimmungen sehen in der Regel vor, dass die Geräte zumeist im jeweiligen Raum aufgestellt werden müssen. Dies birgt zusätzliche Risiken wie z.B. Unfallgefahr, Diebstahl, Sekundäremissionen (bei UV-C, plasma- oder ozonbasierten Geräten).
Fazit
In kleinen Konferenzräume können passende Luftreiniger, je nach Belüftungslage, eine mögliche Ergänzung sein. Ein sinnvoller Einsatz in Sportanlagen ist wissenschaftlich nicht erwiesen. Mit Blick auf die für Vereine entstehenden Kosten und Verantwortlichkeiten, verbunden mit einer fehlenden wissenschaftlichen Nützlichkeitsstudie kann der lsb h die Anschaffung von Luftreinigern für den Sportbetrieb aktuell nicht als sinnvoll empfehlen. Aus den genannten Gründen ist derzeit eine Förderung sowohl durch das HMdIS wie auch den lsb h nicht vorgesehen.