Rechtliche Fragen

Coronavirus

Häufig gestellte Fragen

Die Corona-Pandemie begleitet uns inzwischen seit fast zwei Jahren. In jede der Phase, die sie durchlaufen hat, hat sie die hessischen Sportvereine vor neue Herausforderungen gestellt. Auch in rechtlichen Fragen gab es wenig Erfahrungswerte, auf die zurückgegriffen werden kann. Der Landessportbund Hessen hat die wichtigsten dieser Fragen deshalb zusammengetragen. Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement und Rechtsanwalt, gibt Antworten.
 

  1. Haben Vereinsmitglieder aufgrund des ausgesetzten Sportbetriebs Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum, in dem kein Angebot stattfinden konnte? Können Mitglieder ihre Mitgliedschaft mit einem Sonderkündigungsrecht beenden?
    zur Antwort
     
  2. Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit Kursgebühren aus, wenn der Kurs nicht vollumfänglich durchgeführt worden ist?
    zur Antwort
     
  3. Haben Übungsleiter Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung?
    zur Antwort
     
  4. Können Vereine Kurzarbeitergeld für Ihre Angestellten beantragen?
    zur Antwort
     
  5. Unter welchen Voraussetzungen können derzeit Mitgliederversammlungen (MV) stattfinden und welche Alternativen gibt es?
    zur Antwort
     
  6. Was ist grundsätzlich zu beachten, wenn ein Verein eine virtuelle Mitgliederversammlung durchführen möchte?
    zur Antwort
     
  7. Können Entscheidungen des Vorstands oder anderer Gremien auch außerhalb von Versammlungen bzw. Sitzungen getroffen werden?
    zur Antwort
     

 

1. Haben Vereinsmitglieder aufgrund des ausgesetzten Sportbetriebs Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum, in dem kein Angebot stattfinden konnte? Können Mitglieder ihre Mitgliedschaft mit einem Sonderkündigungsrecht beenden?

Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.

Gleiches gilt für „echte“ Abteilungsbeiträge. Auch diese werden von Mitgliedern gezahlt, ohne dass eine direkte Gegenleistung des Vereins damit verbunden ist. Daher sind Mitgliedsbeitrag und Abteilungsbeitrag auch im ideellen Bereich zu verbuchen.

Ebenso kann weder eine Beitragserstattung noch ein Sonderkündigungsrecht beansprucht werden, wenn der Sportbetrieb unter besonderen Bedingungen stattfinden muss (beispielsweise unter Anwendung der 2G/3G-Regel) und einzelne Mitglieder deswegen nicht mehr am Sportbetrieb teilnehmen möchten. In diesen Fällen bleibt lediglich die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft unter Berücksichtigung der in der Satzung festgelegten Frist.
 

Darf ein Verein auf Beitragszahlungen verzichten oder diese erstatten?

Ein gemeinnütziger Verein darf lediglich dann auf Beitragszahlungen verzichten oder diese erstatten, wenn eine Satzungsregelung dies erlaubt. Gemeint ist damit eine Ausnahmeregelung für einzelne, in wirtschaftliche Not geratene Mitglieder. Besteht keine solche Ausnahmeregelung riskiert der Verein seine Gemeinnützigkeit.

Sieht die Satzung die Zahlung von Beiträgen vor, ist eine Regelung, die den Verzicht auf die Beitragszahlung aller Mitglieder gestattet, hingegen nicht möglich. Wie schon dargelegt, kann in die Satzung allenfalls eine Regelung aufgenommen werden, die es erlaubt, ausnahmsweise auf die Beitragszahlung einzelner Mitglieder zu verzichten, wenn diese wirtschaftlich in Not geraten sind.

Eine weitere und vorübergehende Ausnahmeregelung gibt es lediglich für durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder. Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung dennoch ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2022 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit. Der Verein muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für den Verein plausibel aus anderen Umständen ergibt.

Weiterführende Informationen zum Thema „Corona und Steuern“ hat das Bundesministerium der Finanzen in seinen FAQ zusammengefasst.

(aktualisiert: 4. Januar 2022)


2. Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit Kursgebühren aus, wenn der Kurs nicht vollumfänglich durchgeführt worden ist?

Hier stellt sich die Situation anders dar als beim Mitgliedsbeitrag: Gebühren werden üblicherweise für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Hier gilt Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung – etwa aufgrund eines behördlichen Verbots – unmöglich geworden ist, kann er auch keine Gegenleistung, also keine Kursgebühr, verlangen bzw. muss eine bereits erhaltene Kursgebühr anteilig zurückzahlen.

Ein Rückzahlungsanspruch besteht hingegen nicht, wenn ein Kurs im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (z.B. 2G/3G-Regelung) stattfindet und Teilnehmer die persönlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Kurs nicht erfüllen. In diesen Fällen sind die betroffenen Teilnehmer auf die Kulanz des Vereins angewiesen.   

 

(aktualisiert: 30. November 2021)


3. Haben Übungsleiter Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung?

Nur wenn sie Arbeitnehmer des Vereins sind. (Anmerkung: Auch Minijobber sind Arbeitnehmer!) Grundsätzlich trägt der Verein das Risiko, wenn er Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, obwohl diese ihre Arbeitskraft anbieten. Der Übungsleiter hat in diesem Fall einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Verein als Arbeitgeber. Dieser kann aber eventuell betriebsbedingt kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung dauerhaft entfällt, oder Kurzarbeit durchführen. Dazu später mehr. In solchen Fällen sollten Vereine einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Anders sieht es aus, wenn Übungsleiter auf selbständiger Basis tätig sind: Wird die Tätigkeit des Übungsleiters aufgrund eines behördlichen Verbots unmöglich, entfällt auch der Vergütungsanspruch des Übungsleiters. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden – schließlich will man doch in einigen Wochen oder Monaten wieder zusammenarbeiten – sollten Vereinsvorstand und Übungsleiter versuchen, sich über eine Fortsetzung der Tätigkeit des Übungsleiters in der Zwischenzeit zu einigen. So könnten Übungsleiter etwa Online-Kurse anbieten oder die Zeit nutzen, um neue Kurse zu konzipieren. Dann besteht der Vergütungsanspruch fort, in voller Höhe oder wenigstens teilweise. Darüber muss in den Vereinen verhandelt und entschieden werden. Allgemeine Vorgaben lassen sich nicht machen.
 


4. Können Vereine Kurzarbeitergeld für Ihre Angestellten beantragen?

Erst einmal muss man dafür erklären, was Kurzarbeitergeld ist. Auf der Webseite der Arbeitsagentur (www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer) heißt es dazu: „Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Unter folgenden Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer darauf Anspruch: Der Arbeitgeber muss die regelmäßige Arbeitszeit kürzen und hat dies der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt. In den meisten Fällen geschieht dies aus konjunkturellen Gründen, das heißt, weil die wirtschaftliche Lage Ihres Betriebes schlecht ist.“ Unter der oben genannten Internetadresse finden Vereine auch weitere Informationen. In jedem Fall sollte der Verein sich frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.

Informationen zur Kurzarbeit von gemeinnützigen Organisationen hat der DOSB auf seiner Webseite zusammengestellt (rechte Außenspalte). Bitte folgen Sie diesem Link.

Hinweis: Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld treffen nicht auf im Verein beschäftige Minijobber zu, da diese keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten.
 


5. Unter welchen Voraussetzungen können derzeit Mitgliederversammlungen (MV) stattfinden und welche Alternativen gibt es?

Mit einer Absage der MV bzw. deren Verschiebung ins nächste Jahr verstößt ein Vereinsvorstand gegen die Vereinssatzung, wenn dort geregelt ist, dass eine MV mindestens einmal pro Jahr stattfinden muss. Ob aus diesem Satzungsverstoß Konsequenzen für den Vorstand (z.B. Haftung) entstehen können, hängt davon ab, ob und welche Themen/Tagesordnungspunkte die verschobene MV haben würde oder müsste. Stehen keine eilbedürftigen, unaufschiebbaren Themen bzw. finanziell oder rechtlich wichtige Beschlussfassungen an, wird dem Verein sicherlich durch eine Verschiebung der MV keine Schädigung drohen.

Läuft die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern ab und müssten daher Wahlen auf der Tagesordnung der MV stehen, könnte ein Ausfall der MV im schlimmsten Fall zur Handlungsunfähigkeit des Vereins führen. In diesen Fällen hilft jedoch eine Formulierung in der Satzung, wonach der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Fehlt eine solche Satzungsregelung, hätte der Verein nach Ablauf der Amtszeit keinen Vorstand mehr.

Dies wird verhindert durch das vom Bundestag am 25.03.2020 verabschiedete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Corona-Abmilderungs-Gesetz). Artikel 2 dieses Gesetzes umfasst das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG).

In § 5 Abs. 1 heißt es:
 „Ein Vorstandsmitglied eines Vereins (oder einer Stiftung) bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.“

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) vom 20.10.2020 die Geltung von Artikel 2 § 5 des Gesetzes bis zum 31.12.2021 verlängert.

Der Bundestag hat am 17.12.2020 beschlossen, Art. 2 § 5 Abs. 2 zu ändern, da die bisherigen Regelungen in der Praxis zumindest teilweise auf Kritik gestoßen und vor allem für kleinere Vereine kaum umsetzbar waren. Die nachfolgende Fassung des § 5 wurde am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 28.02.2021 in Kraft getreten (BGBl. I 2020, S. 3328 ff.).

Mitglieder müssen in der MV nicht mehr zwingend körperlich anwesend sein, da der Gesetzgeber die Durchführung einer Online-MV sowie das schriftliche Abstimmungsverfahren erleichtert hat.

So heißt es jetzt in § 5 Abs. 2:
„Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation
    ausüben können oder müssen,
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.“

Damit wird erstens die Online-MV der Präsenzversammlung gleichgestellt, auch wenn dies nicht in der Satzung geregelt ist. Dies bedeutet, dass der Vorstand vorsehen kann, dass alle Mitglieder nur an der Online-MV teilnehmen dürfen und kein Mitglied die Durchführung einer Präsenz-MV verlangen kann. Der Vorstand kann eine Online-MV also verbindlich anordnen. Da es sich bisher um eine Kann-Regelung handelte, konnten sich Mitglieder darauf berufen, dass ihnen eine Teilnahme mangels technischer Ausstattung bzw. Kenntnissen nicht möglich ist, so dass die Online-MV regelmäßig durch schriftliche Abstimmungen ergänzt werden musste. Nun ist klar, dass der Vorstand auch dann eine Online-MV durchführen kann, wenn nicht alle Mitglieder an dieser teilnehmen können. Diese Regelung hilft Vereinen vor allem dann, wenn nur einige wenige Mitglieder nicht an der Online-MV teilnehmen können. Sollte hingegen ein größerer Teil der Mitglieder nicht teilnehmen können, ist die ausschließliche Online-Variante für den Verein sicher nicht zu empfehlen. Es bietet sich dann z.B. an, entweder – soweit nach der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung zulässig – eine Hybrid-Versammlung (Online und Präsenz) durchzuführen oder die Online-MV um schriftliche Beschlussfassungen zu ergänzen.

Zweitens können Mitglieder ihre Stimmen vor der Präsenz- oder Online-MV schriftlich abgeben und müssen dann nicht an der Versammlung teilnehmen.

In § 5 Abs. 2a heißt es weiter:
Abweichend von § 36 BGB ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.“

Sind also MV im Präsenzformat aufgrund der jeweils vor Ort geltenden Rechtslage nicht zulässig und ist die Durchführung einer Online-MV unzumutbar, kann die MV verschoben werden, auch wenn beispielsweise die Satzung die Durchführung einer jährlichen MV vorsieht. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass insbesondere viele kleine Vereine nicht über ausreichende Mittel verfügen, um eine rechtssichere Online-MV durchzuführen. Zudem gibt es Vereine, bei denen ein Großteil der Mitglieder nicht bereit oder in der Lage ist, an einer Online-MV teilzunehmen. Mithilfe der Regelung soll Rechtssicherheit dahingehend geschaffen werden, dass die ordentliche MV aufgeschoben werden kann, solange Präsenzversammlungen nicht möglich sind und eine Online-MV nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn die Durchführung einer Online-MV für den Verein mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist oder ein wesentlicher Teil der Mitglieder nicht über die technischen Teilnahmevoraussetzungen verfügt. Ein Vorstand, der die MV unter Berufung auf die genannte Regelung verschieben möchte, muss also vor der Verschiebung prüfen, ob die Durchführung einer Online-MV tatsächlich unzumutbar ist. Entsprechende Argumente, warum eine Online-MV nicht zumutbar ist, sollte daher jeder Vorstand parat haben. Wie dies aber von der Rechtsprechung oder den Vereinsregistern gesehen wird, steht naturgemäß noch nicht fest. Es empfiehlt sich also – falls man an eine (weitere) Verschiebung der MV denkt – mit dem zuständigen Vereinsregister Verbindung aufzunehmen.

§ 5 Abs. 3 sieht ein erleichtertes schriftliches Verfahren vor:
„Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“

Während nach § 32 Abs. 2 BGB ein Beschluss ohne Mitgliederversammlung nur dann gültig ist, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären, soll nun eine schriftliche Beschlussfassung zulässig sein, wenn

erstens alle Mitglieder beteiligt (also angeschrieben) wurden,
zweitens bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform (Brief, E-Mail, Telefax) abgegeben hat und
drittens der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (z.B. je nach Satzung einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei gewöhnlichen Beschlüssen und 2/3-Mehrheit bei Satzungsänderungen).

Eine Aufnahme dieser Vorschrift in die Satzung ist zu empfehlen. Dabei kann die Zahl der teilnehmenden Mitglieder (50 %) verringert werden, z.B. auf 25 oder 10 %. Ein vorhergehender Kontakt mit dem Vereinsregister empfiehlt sich hier.

§ 5 Abs. 3a stellt schließlich klar:
„Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.“

Demzufolge herrscht nun Rechtssicherheit, dass die genannten Regelungen zu Online-MV und schriftlichen Abstimmungen auch auf den Vorstand gemäß § 26 BGB sowie weitere Vereinsorgane Anwendung finden, da bei diesen ebenso ein Bedürfnis besteht, Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen und Beschlüsse außerhalb der Versammlungen zu fassen.

Vereinen ist dringend zu raten, bei nächster Gelegenheit per Satzungsänderung die obigen Gesetzesregelungen in dieser oder ähnlicher Form in die Satzung aufzunehmen.

Da die Corona-Pandemie das Vereinsleben und speziell die Durchführung von Mitgliederversammlungen in Präsenz nach wie vor erschwert, hat der Gesetzgeber im „Aufbauhilfegesetz 2021“ (BGBl. I 2021, S. 4147 ff.) beschlossen, den Anwendungsbereich des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ zu verlängern. Die oben beschriebenen gesetzlichen Erleichterungen gelten nun bis zum 31.08.2022!

(aktualisiert: 31. März 2022)


 

6. Was ist grundsätzlich zu beachten, wenn ein Verein eine virtuelle Mitgliederversammlung durchführen möchte?

Ausführliche Hinweise und Tipps zum Thema Online-Mitgliederversammlung hat der Landessportbund hier für Sie zusammengestellt. Dabei geht es etwa um:

  • grundsätzliche Voraussetzungen
  • Videokonferenz-Tools
  • Abstimmungs-Tools
  • Datenschutz bei Videokonferenzen
     

7. Können Entscheidungen des Vorstands oder anderer Gremien auch außerhalb von Versammlungen bzw. Sitzungen getroffen werden?

Zunächst ist gesetzlich vorgegeben, dass Beschlüsse des Vorstands nur in einer Versammlung gefasst werden können. Muss der Vorstand aber unaufschiebbare Beschlüsse fassen, kann dies auch außerhalb von Versammlungen zum Beispiel schriftlich, per E-Mail oder Telefonkonferenz geschehen. Idealerweise ist diese Situation bereits in der Vereinssatzung geregelt. Sollte dies nicht der Fall sein, sind Vorstandsbeschlüsse außerhalb einer Versammlung (Vorstandssitzung) nur gültig, wenn alle Beteiligten den gefassten Beschlüssen schriftlich zugestimmt haben (§§ 32 Abs. 2, 28 BGB). Alternativen zur schriftlichen Zustimmung sind beispielsweise Beschlussfassungen, die per Telefon oder per E-Mail zustande kommen. Achtung: Mit dieser Vorgehensweise müssen alle Vorstandsmitglieder einverstanden sein.

Für den Vorstand gilt das zuvor zur MV Gesagte entsprechend (§ 28 BGB). Damit sind auch Online-Sitzungen oder schriftliche Abstimmungen zulässig. Dies hat der Gesetzgeber mittlerweile mit § 5 Abs. 3a klargestellt, der am 28.02.2021 in Kraft getreten ist:

„Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.“

Die Regelungen finden also nicht nur auf den Vorstand, sondern auch auf andere fakultative Vereinsorgane Anwendung.Die beschriebenen gesetzlichen Erleichterungen gelten bis zum 31.08.2022!


Den Vereinen ist dringend zu raten, bei nächster Gelegenheit per Satzungsänderung die obigen Gesetzesregelungen zu MV in die Satzung aufzunehmen und hinzuzufügen, dass diese auch für den Vorstand (sowie ggf. für weitere Vereinsorgane) gelten sollen.

(aktualisiert: 4. Januar 2022)