Pressemeldung

Energiepreispauschale auch für Vereinsmitarbeiter/innen

Auch Übungsleiter/innen, Vorstandsmitglieder und andere Mitarbeiter/innen von Sportvereinen erhalten die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro, wenn sie die Übungsleiter-/ bzw. Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Darauf weist Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement beim Landessportbund Hessen (lsb h), hin.

„Ehrenamtler müssen eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 abgeben, um die Energiepreispauschale zu bekommen“, erläutert Weller und fügt hinzu: „Das müssen sie selbst dann tun, wenn sie keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte haben.“

Die Pauschale zählt zu den Entlastungen des Staates angesichts explodierender Energiekosten. Einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige der Steuerklassen 1 bis 5 erhalten sie mit der Gehaltsabrechnung im September. Die Pauschale ist zwar nicht sozialversicherungspflichtig, jedoch in voller Höhe steuerpflichtig. „Wer keine Auszahlung der Energiepreispauschale über seine Gehaltsabrechnung erhält oder wer als Selbständiger die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung nicht beanspruchen kann, erhält sie nach Abgabe der Einkommenssteuererklärung“, erklärt Weller.

Die Pressemitteilung können Sie unten herunterladen.

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