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Anwaltssuche

Vereinsrecht

Sollten Sie eine juristische Beratung im Vereinsrecht benötigen, erhalten Sie etwa auf den folgenden Seiten entsprechende Vorschläge:

https://anwaltauskunft.de/anwaltssuche

https://rechtecheck.de/anwalt/vereinsrecht 

Im Internet finden Sie noch zahlreiche weitere Seiten mit Anwaltssuchen.

Recht

Aktuell


Die Überprüfung der zum Pandemiebeginn gezahlten Corona-Soforthilfen beschäftigt derzeit auch Sportvereine, die Soforthilfen zwischen März und Juni 2020 erhalten haben. Bund und Land wollten u.a. auch gemeinnützigen Sportvereinen helfen, denen durch die Corona-Pandemie ein existenzbedrohender finanzieller Engpass drohte. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung wurde auf Basis eines prognostizierten Liquiditätsengpasses berechnet.

Nun hat das in Hessen für die Soforthilfen zuständige Regierungspräsidium Kassel zu klären, ob die Hilfen damals gerechtfertigt waren oder eine Rückzahlung erfolgen muss. In diesem Kontext hat das Regierungspräsidium Kassel per E-Mail auch betroffene Sportvereine angeschrieben.

Es ist sicher unglücklich, dass der Versand der E-Mails ausgerechnet in der Ferienzeit erfolgt ist. Begründet wurde dies mit den zeitlichen Prüfvorgaben durch den Bund. Daher sind die angeschriebenen Vereine gut beraten, ggf. das Angebot einer Fristverlängerung in Anspruch zu nehmen.

Die Mitwirkung an diesem Rückmeldeverfahren ist für alle aufgeforderten Soforthilfe-Empfängerinnen und Empfänger verpflichtend. Erfolgt keine entsprechende Rückmeldung, wird die Soforthilfe vollumfänglich zurückgefordert. Antragsteller haben bei der damaligen Antragstellung zugestimmt, dass im Falle einer Überkompensation die Rückzahlung der Soforthilfe erfolgt. Grundsätzlich ist es u.a. möglich, eine Ratenzahlung zu beantragen, sofern eine Rückzahlung unumgänglich ist.

Die Rückmeldung erfolgt ausschließlich online über den im Anschreiben zur Rückmeldung personalisierten Link (ggf. QR-Code) sowie die Anmeldedaten (Nutzerkennung und PIN). Die Rückmeldung über das Online-Portal muss grundsätzlich bis zu dem im Schreiben genannten Termin erfolgen. Eine Rückmeldung ist nur dann nicht notwendig, wenn der Verein den erhaltenen Betrag in voller Höhe zurückzahlt oder bereits zurückgezahlt hat.

Bei inhaltlichen Fragen empfehlen wir, einen Steuerberater hinzuzuziehen, um mögliche Fehler im Verfahren zu vermeiden.

Weitere Informationen zum Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfen sind der Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum vom 26.08.2025 zu entnehmen.

Das Regierungspräsidium Kassel stellt eine ausführliche FAQ-Liste zum Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfen online bereit.

Stand:02. September 2025  


Derzeit erhalten Website-Betreiber Forderungsschreiben, nach denen sie zwischen 100 und 500 Euro Abmahngebühren bezahlen sollen, weil sie Googles kostenlose Fonts in ihre Websites eingebettet haben. Die Abmahnungen werfen ihnen einen "unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht" und einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) vor.

Hintergrund
Google bietet kostenlos und frei verwendbare Schriftarten für Website-Betreiber, die lokal auf dem eigenen Webserver benutzt werden können. Alternativ kann man die Schriften auch online einbinden, was dann jedoch dazu führt, dass der Browser des Besuchers sie beim Aufruf der Seite von den Servern von Google lädt.

Das Landgericht (LG) München hatte im Januar 2022 die Online-Nutzung von Google Fonts mit der Begründung verboten, dass dabei unerlaubt personenbezogene Daten an Google in die USA weitergegeben werden (Az. 3 O 17493/20 [1]). Die notwendige Übermittelung von IP-Adressen fielen in den Schutzbereich des Datenschutzes, es gäbe keine Rechtsgrundlage in Form einer Einwilligung oder eines berechtigten Interesses. Dem Kläger stehen somit ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro zu. Diese Entscheidung bildet die Grundlage für die versandten Abmahnungen und Forderungsschreiben, sie wird aber in der juristischen Diskussion überwiegend als überzogen kritisiert.

Die Schreiber der fordernden Briefe haben die Website des Empfängers besucht, dieser verwende die Online-Version der Google Fonts und daher solle man wegen des dadurch verursachten individuellen Unwohlseins schnellstens 100 Euro an den Versender überweisen. Ebenso mischen inzwischen berüchtigte Anwälte vergangener Massenabmahnungen mit. Sie fordern nicht nur, dass die Empfänger den Schaden ihrer Mandanten begleichen, man solle zudem eine Unterlassungserklärung für die Nutzung der Google-Fonts abgeben und die Anwaltsgebühren von meist 367,23 Euro zahlen.

Was tun?
1. Weder zahlen Sie übereilt den geforderten Betrag, noch senden Sie die unterschriebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zurück.

2. Überprüfen Sie ihren Web-Auftritt auf die richtige Verwendung der Google-Fonts. Dazu gibt es z.B. die folgenden Dienste:
https://sicher3.de/google-fonts-checker/
https://google-fonts-checker.54gradsoftware.de/

Sollte sich dabei herausstellen, dass Schriften nachgeladen werden, sollte dies vom Web-Administrator zügig geändert werden. Dies ist auch die beste Gelegenheit, die Website auf andere Dienste zu testen und den Cookie-Banner anzupassen.

3. Gegen eine anwaltlichen Abmahnungen gibt es eine ganze Reihe von potenziellen Einwendungen, sodass es sich keinesfalls um "sichere Fälle" für die Abmahner handelt. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Anwaltsschreiben rechtsmissbräuchlich sind, da die angeblichen Betroffenen die Websites vorsätzlich angesteuert haben dürften. Trotzdem sollten zumindest juristische Laien in diesen Fällen vorsichtshalber einen IT-Anwalt ins Boot holen.
Anschreiben, die nicht von einem Anwalt kommen, sind einfacher zu handhaben.
Stand: 06.10.2022


Seit der Einführung des Transparenzregisters im Juni 2017 zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie und den damit verbundenen Problemen für Vereine ist es ruhiger geworden. Grundsätzlich besteht auch für einen eingetragenen Verein (e.V.) als juristische Person eine Eintragungspflicht im Transparenzregister.

Zum Hintergrund

Das Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 01.10.2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Vereinfacht gesagt handelt es sich gemäß § 3 Geldwäschegesetz (GwG) beim wirtschaftlich Berechtigten um eine natürliche Person, die entweder wenigstens 25 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft hält oder ansonsten Kontrolle bzw. beherrschenden Einfluss ausübt. Registerführende Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Mit dem Transparenzregister wird das Ziel verfolgt, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Steuerflucht zu bekämpfen. Auch Vereine und privatrechtliche rechtsfähige Stiftungen gehören zu den juristischen Personen des Privatrechts. Somit sind auch sie grundsätzlich von den Regelungen rund um das Transparenzregister betroffen.

Automatische Eintragung im Transparenzregister

Der Gesetzgeber hat jedoch für eingetragene Vereine Erleichterungen vorgesehen. Grundsätzlich muss sich ein e.V. nicht selbst im Transparenzregister anmelden. Diese Aufgabe obliegt dem für den jeweiligen Verein zuständigen Registergericht, das die Daten des Vereins automatisch an das Transparenzregister weiterleitet (§ 20a Abs. 1 GwG). Im Rahmen dieser Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB eines e.V. mit den Daten nach § 19 Abs. 1 GwG als sogenannte fiktiv wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG im Transparenzregister erfasst. Diese automatische Eintragung erfolgt spätestens seit dem 01.01.2023. Normalerweise muss ein Vorstand somit nicht tätig werden.

Ausnahmen von der automatischen Eintragung

Vereine müssen jedoch darauf achten, dass in bestimmten Sonderfällen trotz der automatischen Eintragung des e.V. eine Mitteilung an das Transparenzregister erfolgen muss (§ 20a Abs. 2 GwG).

Diese Mitteilungspflicht greift, wenn:

  • eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden ist
  • es mindestens einen tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten gibt
  • ein wirtschaftlich Berechtigter seinen Wohnort außerhalb von Deutschland hat
  • ein wirtschaftlich Berechtigter eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit hat
  • ein wirtschaftlich Berechtigter neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine andere Staatsangehörigkeit hat.

Der Vorstand eines Vereins sollte also regelmäßig überprüfen, ob die Eintragungen des Vereins im Transparenzregister vollständig und richtig sind, um rechtliche Nachteile für den Verein zu vermeiden.

Gebührenfreiheit für gemeinnützige Vereine

Für die Führung des Registereintrags ist nach § 24 Abs. 1 GwG eine jährliche Grundgebühr zu zahlen. Gemeinnützig anerkannte Vereine sind allerdings von der Gebührenpflicht befreit. Bislang war dazu erforderlich, dass Vereine, die von der Gebührenbefreiung profitieren wollten, ihre Gemeinnützigkeit nachweisen und einen entsprechenden Antrag auf Gebührenbefreiung stellen mussten. Dazu war erforderlich, dass z. B. der Körperschaftsfreistellungsbescheid als Nachweis vorgelegt werden musste. Seit der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters zum 01.01.2024 ist die Nachweis- und Antragspflicht entfallen, da das zuständige Bundeszentralamt für Steuern bzw. das zuständige Finanzamt des Vereins den Nachweis der Gemeinnützigkeit für den Verein direkt dem Transparenzregister mitteilt.

Abschließender Hinweis

Sollte ein Verein dennoch von der Bundesanzeiger Verlag GmbH einen Gebührenbescheid für die Führung des Transparenzregisters erhalten, sollte der Verein den Gebührenbescheid schriftlich gegenüber dem Transparenzregister zurückweisen und unter Hinweis auf das zuständige Finanzamt und den aktuellen Freistellungsbescheid auf seine Gemeinnützigkeit verweisen.

Sebastian Klein
Referent für juristische Angelegenheiten

Stand: Oktober 2024


Trotz vielfacher Warnungen begehen Vereine noch immer Urheber- oder Markenrechtsverletzungen. Die damit verbundene Abmahnung durch Rechtsanwälte lässt in der Regel nicht lange auf sich warten.
Daher möchten wir erneut einen kurzen Überblick über das Urheber- und Markenrecht geben. Fast jeder Verein und erst recht jeder Verband hat eine Website, mit der er für sich wirbt oder über sich informiert. Es werden nicht nur Veranstaltungen angekündigt, Spielberichte und Trainingspläne veröffentlicht oder Vereinshistorien dargestellt, sondern auch Anfahrtspläne gezeigt und die Web-Präsenz mit Bildern aus dem Internet dekoriert.
All diese Aktivitäten bergen die Gefahr, dass der unbedarfte Ersteller oder Webmaster geschützte Rechte Dritter verletzt. Geistiges Eigentum ist nicht generell rechtlich geschützt, sondern nur, wenn die Rechtsordnung einer Person entsprechende Rechte zuweist, z.B. durch Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- oder Urheberrechte. Inhaber eines solchen Rechts ist z.B. der Anmelder eines Patents oder der Schöpfer eines urheberrechtlichen Werks.

Das Urheberrecht erlischt generell 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Das Urheberrecht an Lichtbildern erlischt dagegen 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes. Die Rechteinhaber selbst oder findige Anwaltskanzleien bedienen sich inzwischen bestimmter Tools und Programme zum Aufspüren von Urheberrechtsverletzungen an Bildern, Karten und Texten im Internet. Dabei finden sie aber auch immer mehr Vereine, die entsprechende Rechte verletzten oder verletzt haben. Bei gewerblichem Handel können Urheberrechtsverletzungen Geld- oder Haftstrafen nach sich ziehen (gemäß § 106 UrhG). Zudem können die Rechteinhaber Schadensersatzansprüche geltend machen und kostenpflichtig abmahnen.
Von einer Markenrechtsverletzung spricht man, wenn Dritte unbefugt eine eingetragene Marke im geschäftlichen Verkehr verwenden. (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Eine Nutzung durch Private im privaten Verkehr kann keine Markenrechtsverletzung sein.

Geschützte (Wort-)Marken können z.B. sein: Thai-Bo, Ballermann 6-Party, Spanische Nacht, Spring Break, usw. Trotz Warnungen vor den Gefahren der Rechtsverletzungen im Internet finden sich sehr zahlreiche leichtfertige Verstöße im Vereinsbereich. Teilweise offenbar darauf spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien schreiben die Vereine in wahren „Abmahnungswellen“ an und fordern in der Regel

  1. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  2. Schadensersatz in Höhe von z.B. 24 Monaten Lizenzgebühr (im Wege der so genannten Lizenzanalogie)
  3. RA-Gebühren, basierend auf einem Gegenstandswert aus 1. und 2.
  4. oft noch eine Kostenpauschale.

Besteht für die gemeldeten Schadenfälle Versicherungsschutz?

Die Verwendung einer geschützten Marke oder einer urheberrechtlich geschützten Karte auf der Website zählt zu der versicherten satzungsgemäßen Tätigkeit des Vereins. In der Rechtsschutzversicherung über die Sportversicherung des lsb h ist dieses Kostenrisiko nicht versichert. In der Haftpflichtversicherung der Sportversicherungsverträge sind grundsätzlich Vermögensschäden versichert, die von Dritten beim Verein oder den versicherten Personen aufgrund eines Verstoßes geltend gemacht werden. Für Eigenschäden (z.B. gegenüber dem Vorstand) kann der Verein über die Sportversicherung eine Zusatzversicherung abschließen.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist ein Verstoß gegen gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Bei Unterlassungsansprüchen/strafbewehrten Unterlassungserklärungen handelt es sich jedoch nicht um einen Schadensersatzanspruch. Somit ist auch die Abwehr nicht Gegenstand des Sportversicherungsvertrages.
Versicherungsschutz besteht also nur für den Schadensersatzanspruch. Als Schaden werden in der Regel entgangene Lizenzgebühren geltend gemacht. Häufig ist die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes zweifelhaft. Der Urheberrechts- oder Markenrechtsinhaber ist dafür im Einzelnen darlegungs- und beweispflichtig.

Die Rechtsanwalts-Gebühren sind in Bezug auf den Schadenersatz versichert, nicht jedoch in Hinblick auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Gut zu wissen: Durch das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ ist eine Begrenzung des Gegenstandswerts bestimmter Abmahnungen auf 1.000 Euro eingeführt worden. Die Anwaltskosten sind für Privatpersonen dadurch auf rund 150 Euro begrenzt. Dies gilt allerdings nur für die erste Abmahnung im privaten Bereich, wenn der Fall einfach gelagert und die Rechtsverletzung unerheblich ist.
Quelle: aragvid-arag

Weitere interessante Informationen zu Abmahnung und Urheberrechtsverletzung gibt es auf der Webseite der ARAG 

Ansprechpartner*innen

Vereinsmanagement

Steffen Kipper

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E-Mail: skipper@remove-this.lsbh.de

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Investitionszuschüsse, Bezuschussung ÜL & VM

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Ralph Hoffmeister

Neuaufnahmen, Bezuschussung ÜL

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Sabine Salzmann

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