Steuertipps

Die nachfolgenden Informationen und Beiträge zu konkreten Sachverhalten stellen keine Steuerberatung dar. Abschließende Bewertungen zu Einzelfällen können nur erfolgen, wenn sämtliche Unterlagen von einem Steuerberater gesichtet worden sind.
Für die Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernehmen wir keine Gewähr.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 10. April 2018 die Systematik der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Grund für die Verfassungswidrigkeit war der Umstand, dass die Bemessungsgrundlage der alten Grundsteuer seit dem Jahr 1964 nicht mehr aktualisiert wurde. Daraufhin wurde eine Neuregelung zur Grundsteuer und deren Erhebung erforderlich, die mit dem Grundsteuer-Reformgesetz 2019 geschaffen wurde.

Daraus resultierte eine Neubewertung der Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer mit der Folge, dass jeder Eigentümer eines Grundstücks (auch Erbbauberechtigter) oder einer Wohnung bis zum 31. Januar 2023 beim Finanzamt eine sogenannte Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts einreichen musste. Das Verfahren der Neuregelung einschließlich der Berechnung und Festsetzung der Grundlagen ist mittlerweile abgeschlossen.

Zum 31. Dezember 2024 sind die Übergangsregelungen ausgelaufen und seit dem 1. Januar 2025 gilt die neue Grundsteuer. Seit Jahresbeginn werden die Grundsteuerbescheide durch die Städte und Gemeinden verschickt. Teilweise werden die Grundstückseigentümer mit Grundsteuer belastet, die im Vergleich zur bislang zu zahlenden Grundsteuer um ein Vielfaches höher liegt. Hiervon können auch Sportvereine betroffen sein, wenn ihr Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit ist.

Grundsteuer in Hessen

Das Bundesministerium der Finanzen und viele Bundesländer haben sich bereits früh auf das sog. Bundesmodell verständigt. Zugleich wurde Bundesländern, die sich diesem Modell nicht anschließen wollen, aufgrund einer entsprechenden Grundgesetzänderung die Möglichkeit gegeben, ein eigenes Grundsteuermodell oder punktuell vom Bundesmodell abweichende landesgesetzliche Regelungen einzuführen („Öffnungsklausel“). Hessen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und das sogenannte Flächen-Faktor-Modell eingeführt. Dieses Modell sieht vor, dass neben der Größe des Grundstücks auch dessen Lage berücksichtigt wird.

Besonderheiten für gemeinnützige Sportvereine

Gemeinnützige Sportvereine können unter bestimmten Voraussetzungen von der Grundsteuer befreit werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrStG ist Grundbesitz, der von inländischen Körperschaften, die nach der Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, von der Grundsteuer befreit. Entscheidend ist also, ob der Grundbesitz des Sportvereins ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke genutzt wird. Dies bedeutet, dass Grundstücke von der Grundsteuer befreit sind, die der Sportverein selbst für steuerbegünstigte Zwecke, beispielsweise Übungs- und Kursräume oder Sporthallen zur Förderung des Sports im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb, nutzt.

Beispiel:

Auf dem Grundstück eines Sportvereins befinden sich ausschließlich Sportstätten. Außerdem ist der Sportverein Eigentümer eines Vereinsheims, in dem sich eine Geschäftsstelle, Umkleidekabinen sowie Sanitär- und Kursräume befinden. Die Sportstätten und das Vereinsheim werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke genutzt, so dass eine vollständige Grundsteuerbefreiung vorliegt.

Bei der Geltendmachung der Steuerbefreiung ist auf abgrenzbare Flächen zu achten und darauf, ob im Fall unterschiedlicher Nutzungensteuerbegünstigte Zwecke überwiegen.

Wenn der Sportverein hingegen seinen Grundbesitz teilweise oder überhaupt nicht für die satzungsgemäßen Zwecke nutzt, ist lediglich eine teilweise bzw. überhaupt keine Grundsteuerbefreiung möglich. Dies gilt regelmäßig für den Fall der Zuordnung zu den Bereichen Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Beispiel:

Sollte im Vereinsheim lediglich eine Vereinsgaststätte und eine Wohnung vorhanden sein, wäre überhaupt keine Grundsteuerbefreiung gegeben. Für den Fall, dass neben der Vereinsgaststätte und der Wohnung auch noch Räumlichkeiten zur ausschließlichen Nutzung der unmittelbaren steuerbegünstigten Zwecke vorhanden sind (Geschäftsstelle, Umkleideräume, Sanitär- und Kursräume etc.), besteht in der Regel eine teilweise bzw. anteilige Grundsteuerbefreiung.

Eine Nutzung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt also grundsätzlich zur Grundsteuerpflicht. Gleiches gilt, wenn Dritten Grundbesitz zur Nutzung zu nicht steuerbegünstigten Zwecken überlassen wird. Dies bedeutet aber auch, dass die Grundsteuerbefreiung erhalten bleibt, wenn ein steuerbegünstigter Sportverein einem anderen ebenfalls steuerbegünstigten Sportverein Räumlichkeiten vermietet und dieser die Räumlichkeiten für steuerbegünstigte Zwecke (z.B. Sportkurse) nutzt. Die Grundsteuerbefreiung greift jedoch nicht, wenn die Überlassung an einen nicht steuerbegünstigten Dritten (z.B. Pächter eines Vereinsheims) erfolgt, da damit keine unmittelbare Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken gegeben ist.

Berechnung der Grundsteuer, Bescheide und Rechtsmittel

Durch die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag und setzt diesen im Bescheid über den Grundsteuermessbetrag („Grundlagenbescheid“) fest. Gegen diesen Bescheid des Finanzamts kann man innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Soll also die Höhe des Grundsteuermessbetrags moniert werden oder ist eine Grundsteuerbefreiung nicht im entsprechenden Umfang berücksichtigt worden, muss dies fristgemäß per Einspruch gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Als zweiten Bescheid erhält der Eigentümer den Grundsteuerbescheid von der Stadt oder der Gemeinde. In diesem Bescheid wird der Grundsteuermessbetrag, der vom Finanzamt festgesetzt wurde, herangezogen und mit dem Hebesatz der Stadt oder der Gemeinde multipliziert. Die zu zahlende Grundsteuer ist dann in diesem Bescheid ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid der Stadt oder der Gemeinde kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat grundsätzlich immer nur dann Erfolg, wenn der Grundsteuermessbetrag falsch vom Bescheid des Finanzamts übernommen wurde, der falsche Hebesatz angesetzt wurde oder ein Rechenfehler vorliegt.

Problematisch ist häufig, dass der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag bereits bestandskräftig ist, wenn der Sportverein den Grundsteuerbescheid von der Stadt oder der Gemeindeerhält. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Einspruchsfrist für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag bei Zugang des Grundsteuerbescheids bereitsabgelaufen ist. In diesem Fall hat man grundsätzlich keine Möglichkeit mehr gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag vorzugehen. Sollte also der Sportverein nach Bestandskraft feststellen, dass eine mögliche Steuerbefreiung vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurde, muss der unmittelbare Austausch mit dem Finanzamt gesucht werden. Ggf. ist in diesen Fällen eine Steuerberatung sinnvoll.

Grundsteuer bei Pacht- oder Mietverhältnissen

Sofern Sportvereine Grundstücke oder Sporthallen von anderen Eigentümern, die nicht von der Grundsteuer befreit sind, pachten oder mieten, werden die Verpächter bzw. Vermieter die gestiegenen Kosten für die Grundsteuer an die Sportvereine (Pächter bzw. Mieter) weiterreichen. So ist dies in den meisten Fällen vertraglich geregelt.

Im Einzelfall besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, Einsparpotentiale im Erlassweg zu erschließen. Sollte dieser Weg eingeschlagen werden, so wird auch hier die Einbindung einer Steuerberatung empfohlen.

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist seit 1. Januar 2025 Teil des Verbundsystems der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Sie ist selbst kein Leistungsträger, sondern sie koordiniert die Beitragsabführung für ihre Versicherten zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung.

Künstlersozialkasse auch für Sportvereine relevant

Viele Sportvereine greifen in vielfältiger Weise auf die Expertise selbstständiger Künstlerinnen und Künstler sowie Publizisten und Publizistinnen zurück. Diese Zusammenarbeit ermöglicht es, Vereinsveranstaltungen professionell zu gestalten, die Außenwirkung zu verbessern und den Verein moderner aufzustellen. Die häufigsten Berufsgruppen, die von Vereinen beauftragt werden, sind:

  • Grafikdesignerinnen und -designer: Sie erstellen ansprechende Designs für Vereinsbroschüren, Plakate oder Social-Media-Inhalte.
  • Fotografinnen und Fotografen: Sie dokumentieren Events, machen Mannschaftsfotos oder erstellen visuelles Material für Marketingzwecke.
  • Musikerinnen und Musiker: Ob Vereinsfeste, Jubiläen oder Weihnachtsfeiern – Live-Musik schafft eine besondere Atmosphäre und zieht mehr Gäste an.
  • Texterinnen und Texter: Für Vereinszeitschriften, Pressemitteilungen oder Website-Inhalte sorgen sie für eine professionelle Ansprache und klare Kommunikation.
  • Weitere kreative Personen und externe Fachkräfte: Durchführung kreativer Workshops und Kurse, wie beispielsweise Fotokurse oder grafische Schulungen.

Wann muss der Verein Künstlersozialabgabe zahlen?

Sportvereine sind verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu zahlen, wenn sie Dienstleistungen von selbstständigen Kreativen in Anspruch nehmen, die eindeutig künstlerischer oder publizistischer Natur sind. Dies betrifft nicht nur regelmäßige, sondern auch einmalige oder gelegentliche Aufträge. Dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen im Rahmen einer großen Veranstaltung oder für kleinere interne Projekte erbracht werden.

Auch Honorare, die nicht direkt als künstlerisch wahrgenommen werden, können abgabepflichtig sein, sofern die Tätigkeit eindeutig der Kunst oder Publizistik zuzuordnen ist. Die KSK prüft regelmäßig, ob Vereine ihre Abgabepflichten ordnungsgemäß erfüllen.

Beispiele:

  • Der Sportverein lässt durch einen freiberuflichen Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit eine Vereinschronik für das 100jährige Vereinsjubiläum erstellen.
  • Der Sportverein engagiert einen freiberuflichen Moderator, der durch das Programm der Jubiläumsveranstaltung führt.
  • Die Veranstaltung wird durch einen freiberuflichen Fotografen bildlich dokumentiert. 

Gibt es eine Bagatellgrenze?

In § 24 KSVG war bislang eine Bagatellgrenze für erteilte Aufträge von 450 Euro pro Jahr vorgesehen. Wer also im Jahr 2024 Aufträge innerhalb eines Kalenderjahres  bis zu einer Entgeltsumme von insgesamt 450 Euro erteilt hat, muss keine Künstlersozialabgabe abführen.

Ebenso sind im Veranstaltungsbereich die meisten „nicht kommerziellen“ Veranstalter und Vereine in der Regel abgabefrei, sofern diese nicht mehr als drei Veranstaltungen jährlich durchführen.

Zum 01.01.2025 wurde die Bagatellgrenze von 450 € auf 1.000 € angehoben (§ 24 Abs. 2 S. 2 KSVG).

Gibt es noch weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht?

Ausgenommen von der Abgabepflicht sind nach § 25 Abs. 2 KSVG ferner die steuerfreien Einnahmen gemäß § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) und gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale).

Wichtig: Bis zum Jahr 2024 galt die Ausnahme nur für die Übungsleiterpauschale.

Was ist zu tun?

Prüfen Sie, ob sie womöglich Leistungen in Anspruch nehmen, die KSK-Relevanz haben. Die KSK hält umfangreiche Informationen und Checklisten auf ihrer Homepage vor. In Zweifelsfällen sollte man sich zwecks Abklärung direkt an die KSK wenden. Umfangreich Kontaktdaten sind ebenso auf der Homepage der KSK hinterlegt.

 

Stand: 02/2025  

Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen?

Die Übungsleiterpauschale
Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung kann auch bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:

  • Ausbildungsleiter, Ausbilder
  • Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit


Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
  • Pro Person und Jahr können 3.300 Euro steuer- und sozialabgabefrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.


Die Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:

  • Vereinsvorstand, Schatzmeister
  • Platzwart, Gerätewart
  • Reinigungsdienst
  • Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern
  • Ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich


Die Ehrenamtspauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
  • Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 960 Euro pro Jahr und Person steuer-und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
  • Zur Zahlung der Ehrenamtspauschale für gewählte Funktionsträger im Verein (Vorstand, Abteilungsleitung, etc.) muss in der Satzung eine entsprechende Formulierung enthalten sein.


Hinweis:
Voraussetzung für die Auszahlung der Ehrenamtspauschale ist zudem, dass die Vereinssatzung eine Auszahlung an Mitglieder nicht verbietet.

Ansprechpartner*innen

Vereinsmanagement

Steffen Kipper

Geschäftsbereichsleiter


Tel.: 069 6789-255
Fax: -303
E-Mail: skipper@remove-this.lsbh.de

Miriam Wollmann

Investitionszuschüsse, Bezuschussung ÜL & VM

Tel.: 069 6789-290
Fax: -303
E-Mail: mwollmann@remove-this.lsbh.de

Ralph Hoffmeister

Neuaufnahmen, Bezuschussung ÜL

Tel.: 069 6789-318
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Sabine Salzmann

Jubiläen, Ehrungen, Bezuschussung ÜL, GEMA

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Christiane Göckel

Investitionszuschüsse


Tel.: 069 6789-264
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Sarah Feldmann

Bezuschussung ÜL


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Nadine Franz

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