Wellers Weltsicht

Wellers

Weltsicht


Dr. Frank Weller ist Vizepräsidenten Vereinsmanagement. Der 61-jährige Rechtsanwalt  wohnt in Hohenahr und bringt ein erhebliches Maß an Erfahrung im organisierten Sport mit. Neben seiner Mitgliedschaft in mehreren Sportvereinen war Weller seit 2000 Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuer, Versicherung und ab 2009 dessen Vorsitzender. 2000 bis 2006 engagierte er sich als Schatzmeister des Sportkreises Wetzlar, von 2006 bis 2009 als Vorsitzender dieses Sportkreises. Beruflich setzt sich Weller u.a. mit den Themenfeldern Vereine, Non-Profit-Organisationen und Freiwilligentätigkeit auseinander. Hier informiert er in seiner Kolumne zu Themen des Vereinsrechts.

Bitte recht freundlich!

Kolumne zur Veröffentlichung von Fotos

Fotos von Wettkämpfen in sozialen Medien

Runhard Renner nimmt an einem Volkslauf teil, den der Verein Blau-Gelb Grüntal veranstaltet. Einige Tage später macht ihn ein Arbeitskollege darauf aufmerksam, dass ein Foto von ihm inmitten einer Läufergruppe auf der Facebook-Seite des Vereins veröffentlicht sei. R. ist kein Freund von sozialen Medien und daher über diese Veröffentlichung erbost. Außerdem meint er, dass er nicht gut getroffen wurde. In der Tat sieht man ihm die Anstrengung gegen Ende des Laufs deutlich an. Nach seiner Erinnerung hat er sich nicht mit der Veröffentlichung von Fotos seiner Person einverstanden erklärt. Kann R. sich gegen diese, wie er meint, Verletzung seines Persönlichkeitsrechts wehren und z.B. die Löschung des Fotos verlangen?

Die Veröffentlichung eines Fotos ist rechtmäßig, wenn die fotografierte Person hiermit ihr Einverständnis gegeben hat. Richtig ist, dass R. nicht in die Veröffentlichung eingewilligt hat. Allerdings erlaubt Artikel 6 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Kunsturhebergesetz (KUG) die Veröffentlichung eines Fotos - unter bestimmten Voraussetzungen - auch ohne Einwilligung. Die Paragrafen 22 und 23 KUG schützen das Recht am eigenen Bild. Im Rahmen der seit Mai 2018 geltenden DSGVO findet das KUG weiter Anwendung. Letztlich kommt es auf eine Interessenabwägung an: Auf der einen Seite steht das Interesse des Vereins, seine Veranstaltungen in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und auf diese Weise für seine Ziele und Zwecke zu werben (Öffentlichkeitsarbeit). Und heute findet die Öffentlichkeitsarbeit vieler Vereine nun einmal im Internet und damit auf der eigenen Homepage und in den sozialen Medien statt. Daher ist das Interesse des Vereins an seiner Öffentlichkeitsarbeit – auch mittels Fotos im Internet – als berechtigtes Interesse anerkannt. Demgegenüber steht aber das grundgesetzlich verankerte Persönlichkeitsrecht der fotografierten Person (Recht am eigenen Bild).

Die Frage ist nun, ob dieses Recht höher zu bewerten ist als das berechtigte Interesse des Vereins. Bei der Abwägung sind die vernünftigen Erwartungen der fotografierten Person von besonderer Bedeutung. Insbesondere ist zu prüfen, ob die betroffene Person angesichts der relevanten Umstände absehen kann, dass sie möglicherweise erkennbar fotografiert und das Foto im Internet (z.B. bei Facebook) veröffentlicht wird. Bei öffentlichen Vereinsveranstaltungen wie z.B. einem sportlichen Wettkampf, Tag der offenen Tür oder Umzug fällt die Abwägung zugunsten des Vereins aus, und zwar u.a. deshalb, weil aktive Teilnehmer und Zuschauer damit rechnen müssen, auf Fotos zu erscheinen, auch auf Fotos, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins im Internet veröffentlicht werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die fotografierte Person keine besonders gewichtigen Gründe dagegen vorbringen kann. Gründe, die zwangsläufig mit dem Ereignis verbunden sind (z.B. die sichtbare Anstrengung des Läufers) sind damit aber nicht gemeint. Zuschauer dürfen nur als „Beiwerk“ zur Veranstaltung fotografiert werden. Daher sind Einzelaufnahmen von Zuschauern nicht erlaubt. Die Veröffentlichung von Fotos Minderjähriger unterliegt strengeren Voraussetzungen.

Obwohl Teilnehmer und Besucher ohnehin auf Fotos und deren Veröffentlichung gefasst sein müssen, ist der Veranstalter gehalten, gesondert darauf hinzuweisen, dass Fotos gemacht werden, auf denen Teilnehmer und Zuschauer zu erkennen sind, und dass diese Fotos im Internet und den sozialen Medien veröffentlicht werden sollen. Weiterhin ist ein Ansprechpartner für etwaige Fragen zu nennen. Diese Informationen können z.B. auf dem Anmeldeformular und durch Hinweisschilder an geeigneten Stellen mitgeteilt werden. Nach alledem wird R. gegen die Veröffentlichung des Fotos nicht vorgehen können.

Quelle: Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement

Einwilligung zu Fotos von Wettkämpfen

Runhard Renner ist erbost. Er will am Volkslauf des Vereins Blau-Grün Rothenhausen e.V. teilnehmen. Im Anmeldeformular wird zunächst mitgeteilt, der Verein wolle Fotos beim Start, während des Laufs sowie im Ziel machen und diese in sozialen Medien veröffentlichen. Weiter wird gefragt, ob R. damit einverstanden sei, wenn er auf solchen Fotos erkennbar abgelichtet werde. R. freut sich, dass er gefragt wird, und kreuzt „nein“ an, da er sein Konterfei nicht in sozialen Medien sehen will. Der Zorn packt ihn jedoch, als er im folgenden Text lesen muss: „Wenn Sie nicht einverstanden sind, können Sie an dem Lauf nicht teilnehmen. Wir sind auf Fotos im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit angewiesen und können beim Veröffentlichen der Fotos nicht zwischen Personen, die einverstanden sind, und solchen, die keine Einwilligung abgeben, unterscheiden.“ R. hält dies nicht für zulässig. Er meint, man könne ihn doch nicht einerseits nach seiner Einwilligung fragen und andererseits vom Lauf ausschließen, wenn er nicht einverstanden sei. Hat er Recht?

Die Veröffentlichung eines Fotos ist rechtmäßig, wenn die fotografierte Person ihre Einwilligung gegeben hat, so Artikel 6 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG). Zwar kann die Veröffentlichung unter bestimmten Umständen auch ohne Einwilligung rechtmäßig sein (siehe Fotos von Wettkämpfen in sozialen Medien). Jedoch wollte der ausrichtende Verein hier auf „Nummer sicher“ gehen und von den betroffenen Personen eine Einwilligung einholen. Wie muss eine Einwilligung aussehen?

Eine Einwilligung ist eine unmissverständliche Erklärung oder eindeutige Handlung, mit der die betroffene (fotografierte) Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (hier: Fertigung und Veröffentlichung von Fotos) freiwillig einverstanden ist (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Es muss sich also nicht unbedingt um eine schriftliche Erklärung handeln, auch eine klare Handlung reicht aus, wobei meist aus Gründen der Beweisbarkeit die Schriftform vorzuziehen sein wird. Weiter ist erforderlich, dass die betroffene Person über die Art der vorgesehenen Datenverarbeitung informiert wird (hier: Veröffentlichung von Fotos in sozialen Medien).

Wie steht es nun aber um die Verknüpfung der Laufteilnahme mit der Einwilligung? Ein Kernbestandteil der Einwilligung ist deren Freiwilligkeit. Vorliegend wird erheblicher Druck auf den potentiellen Teilnehmer ausgeübt, seine Einwilligung abzugeben, auch wenn er dies eigentlich nicht möchte. Denn die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Wettbewerb steht und fällt mit der Einwilligung. R. hat Recht: Wenn man Wert auf seine Einwilligung legt, darf man diese nicht dadurch erzwingen, dass R. vom Lauf ausgeschlossen wird, wenn er nach eigener Abwägung und Entscheidung nicht einwilligen möchte. Ergebnis: R. darf die Einwilligung verweigern und dennoch am Lauf teilnehmen.

R. könnte auch die Einwilligung zunächst erteilen und dann nach dem Lauf sofort widerrufen. Eine Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Folge: Etwaige Fotos, auf denen er erkennbar abgelichtet ist, dürften dann nicht veröffentlicht werden. Auch auf die Widerrufsmöglichkeit hätte der Verein im Anmeldeformular hinweisen müssen.

Nach alledem ist das Ansinnen des Vereins, mit der Einwilligung auf „Nummer sicher“ zu gehen, gründlich gescheitert. Es wäre besser gewesen, von vornherein auf die Einwilligung zu verzichten und die Veröffentlichung von Fotos auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen, wie dies in "Fotos von Wettkämpfen in sozialen Medien" dargestellt wurde. Dies muss aber von Anfang an geschehen. Lehnt die betroffene Person die Abgabe der erbetenen Einwilligung ab, kann nicht mehr argumentiert werden, die Einwilligung sei verzichtbar.

Quelle: Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement

Veröffentlichung von Fotos Minderjähriger

Die beiden vorangegangenen Kolumnen sind der Frage nachgegangen, unter welchen Umständen Fotos auch ohne Einwilligung der fotografierten, erkennbaren Person im Internet veröffentlicht werden dürfen und sollten. Aber gilt das auch für Fotos von Kindern und Jugendlichen? Oder muss hier immer die Einwilligung der Eltern (rechtlich korrekt: Einwilligung der Sorgeberechtigten, Erziehungsberechtigten) eingeholt werden? Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besonderen Wert auf den Schutz von Minderjährigen legt.

Unter Einwilligung zu Fotos von Wettkämpfen war die Rede von der notwendigen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der fotografierten Person und dem Interesse des Vereins an einer zweckmäßigen Öffentlichkeitsarbeit. Bei öffentlichen Vereinsveranstaltungen überwiegt in der Regel das Interesse des Vereins, so dass Fotos auch ohne Einwilligung der fotografierten Person z.B. im Internet veröffentlicht werden dürfen. Wenn es sich allerdings bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, verdient dessen Schutz besonderes Gewicht, so Art. 6 (1) f) DSGVO. Vereinen ist hier nicht zu raten, zwischen Kindern und Jugendlichen zu unterscheiden, sondern allgemein Minderjährigen die besondere Schutzbedürftigkeit zuzuerkennen.

In der Praxis bedeutet dies aber keineswegs, dass Fotos von Minderjährigen ausschließlich mit Einwilligung der Eltern auf der Homepage des Vereins oder in sozialen Medien veröffentlicht werden dürfen. Gemeint ist vielmehr, dass die Rechte von Minderjährigen besonders eingehend beachtet werden müssen. Bevor also Fotos von minderjährigen Personen gemacht und veröffentlicht werden, hat der Verein z.B. streng zu prüfen, ob die Fotos unverzichtbar für seine Öffentlichkeitsarbeit und somit unabhängig von einer Einwilligung der Eltern zu veröffentlichen sind. Vor diesem Hintergrund kommt u.a. das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA Bayern) zu dem Ergebnis, dass Vereine z.B. Fotos vom Fußballturnier der F-Jugend, vom Kindergartenfest oder vom Ausflug der Jugendfeuerwehr auch dann ohne Einwilligung veröffentlichen dürfen, wenn dabei (auch) Kinder abgebildet sind, soweit das nötige Fingerspitzengefühl gewahrt ist. Bestehen Zweifel, rät das LDA Bayern, besser die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen. Näheres unter Praxisratgeber Bilder und Verein des Bayerischen Landesamtes für Datenaufsicht.
Nach alledem gestaltet sich die Angelegenheit nicht immer einfach. Es kommt stets auf den Einzelfall an; die allgemeinen Grundsätze sind in der Praxis wohl nicht sehr hilfreich.

Nehmen wir an, ein Verein entschließt sich, die Einwilligung der Eltern einzuholen, so ist zunächst zu bedenken, dass dies schon vor dem Anfertigen der Fotos, nicht erst vor deren Veröffentlichung erforderlich ist. Hinzu kommt, dass es der Einwilligung beider Elternteile bedarf, es sei denn, ein Elternteil ist alleine sorgeberechtigt. Wie soll der Verein das überprüfen? Die Vereinsvertreter müssen sicherlich nicht Detektiv spielen, sollten sich die Alleinvertretungsmacht eines Elternteils aber von diesem schriftlich bestätigen lassen. Es versteht sich von selbst, dass in diesem Zusammenhang die (grundsätzlich mögliche) mündliche Erteilung der Einwilligung ausscheidet.

Quelle: Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement

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