Steuertipps
Die nachfolgenden Informationen und Beiträge zu konkreten Sachverhalten stellen keine Steuerberatung dar. Abschließende Bewertungen zu Einzelfällen können nur erfolgen, wenn sämtliche Unterlagen von einem Steuerberater gesichtet worden sind.
Für die Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernehmen wir keine Gewähr.
Anhebung der Aufwandspauschale für Amateursportler
Amateursportler, die ihren Sport nicht aus wirtschaftlichen Interessen ausüben und bei denen keine Vertragsvereinbarungen bestehen, die von ihrem Verein aber dennoch Zuwendungen erhalten, können in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.
Werden Amateursportler ausschließlich aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindungen zum Verein in Erfüllung ihrer mitgliedschaftlichen Vereinspflichten tätig, besteht dann kein Beschäftigungs-
verhältnis im Sinne der Sozialversicherung, wenn hierfür keine wirtschaftlich relevante Gegenleistung erbracht wird.
Ob es sich bei solchen – wie auch immer bezeichneten, evtl. auch pauschal erbrachten– Zuwendungen (z. B. zum Ersatz von Aufwendungen, zur sportlichen Motivation oder auch zur Vereinsbindung) um für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses bedeutsame, weil wirtschaftlich ins Gewicht fallende Leistungen handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und von der Höhe der Zuwendungen ab. Im Sinne einer Vereinfachungsregelung haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung darauf verständigt, dass bei Zahlungen bis monatlich 250 Euro widerlegbar vermutet wird, dass keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und daher keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt wird.
Zuwendungen für besondere Leistungserfolge (z. B. „Prämien“) sind dabei vorausschauend einzurechnen. Im Einzelfall kann auch bei höheren Zahlungen aus besonderen Gründen (z. B. bei hohen Transportkosten) ein Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein, wie umgekehrt auch bei Zahlungen unterhalb des Grenzbetrags ein Beschäftigungsverhältnis angenommen werden muss, wenn die Vergütung eben nicht nur zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird. Wegen der Änderung des § 3 Nr. 26 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020 (Anhebung der „Übungsleiterpauschale“ auf jährlich 3.000 Euro seit 1. Januar 2021) wird auch der genannte Wert auf 250 Euro angehoben.
Sofern von einem Übungsleiter ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterfreibetrag“) geltend gemacht werden kann, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das regelmäßige Entgelt einschließlich der steuerfreien Einnahmen monatlich 700 Euro (Steuerfreibetrag 250 Euro + geringfügiges Entgelt 450 Euro) nicht übersteigt.
Achtung:
Bei der Nichtaufgriffsgrenze handelt es sich ausschließlich um eine Sozialversicherungsgrenze. Das Steuerrecht kennt keinen Amateursportler.Ein Übungsleiterfreibetrag für Sportler ist nicht anzuwenden.
Quelle: IWW Fachverlag, Deutsche Rentenversicherung
Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)
Benefizveranstaltungen - Steuerfalle
Zu den Sonderfällen der Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen gehören die Benefizveranstaltungen, welche beispielsweise oft zugunsten eines verunfallten Vereinsmitglieds oder einer hinterbliebenen Familie durchgeführt werden.
Nach dem Gemeinnützigkeitsrecht muss der gemeinnützige Verein die Allgemeinheit
(§ 52 Abgabenordnung) fördern. Die Weitergabe des Überschusses der Benefizveranstaltungen geschieht sehr oft nur an „eine Person“ oder eine „bestimmte Personengruppe“. Hierbei handelt es sich dann nicht um Gemeinnützigkeit, sondern um eine mildtätige Förderung, zu der die gemeinnützige Körperschaft lt. Vereinssatzung nicht berechtigt ist. Außerdem muss der gemeinnützige Verein, als durchführende Körperschaft der Benefizveranstaltung, die Bedürftigkeit der Person/ der Personen nachweisen, die Geldempfänger sind.
Da die Einnahmen aus einer Benefizveranstaltung sowohl dem ideellen Tätigkeitsbereich (Spenden), dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Verkauf von Speisen und Getränken), als auch dem Zweckbetrieb (Eintrittsgelder für eine Sportveranstaltung) zuzuordnen sind, legt die Finanzverwaltung strenge Maßstäbe bei den Aufzeichnungen an.
Die Einnahmen aus einer Benefizveranstaltung sind grundsätzlich dem gemeinnützigen Verein im Rahmen der Zweckbetriebsgrenze (45.000 € Sportveranstaltungen), der Grenze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (35.000 €), sowie der Umsatzsteuer (Kleinunternehmergrenze 17.500 €) zuzurechnen. Demzufolge wären die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit 19% und die Eintrittsgelder im Zweckbetrieb mit 7% der Umsatzsteuer zu bewerten.
Beabsichtigt der gemeinnützige Verein Spenden zu vereinnahmen oder tätigt einen Spendenaufruf, sollte für die Spenden eine separate Abrechnung erfolgen. Hierbei sind die steuerlichen Vorschriften des Spendenrechts zu beachten.
Die Kombination von Eintrittsgeld mit Spendenanteil (erhöhtes Eintrittsgeld) kann nur durchgeführt werden, wenn auf der Eintrittskarte der Spendenanteil ausgewiesen wird. Weiterhin muss dem Besucher der Sportveranstaltung ermöglicht werden, auch ein Eintrittsgeld ohne Spendenanteil zu zahlen.
Quelle: Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)
BFH erweitert die Gewinnpauschalierung für Werbeeinnahmen
Bei Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit kann der Gewinn mit 15 Prozent der Einnahmen pauschaliert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun bestätigt, dass dabei ein sachlicher Zusammenhang genügt. Es muss kein räumlicher Zusammenhang mit den entsprechenden Veranstaltungen bestehen (BFH, 26.6.2019, V R 70/17).
Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, der einen wissenschaftlichen Kongress veranstaltete, bei dem er Flächen für Informationsstände an Pharmaunternehmen vermietete. Das Finanzamt erlaubte keine Gewinnpauschalierung, weil es den erforderlichen und zwingenden Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit (Kongress) nicht sah. Außerdem sei für den Begriff der Werbung kennzeichnend, dass die gemeinnützige Körperschaft selbst Werbung betreibe.
Sachlicher Zusammenhang genügt
Dem widersprach der BFH. Die Werbung bei dem Kongress stand mit diesen im Zusammenhang. Die Pharmaunternehmen wären ohne Durchführung des Kongresses nicht bereit gewesen, die vereinbarten Beträge zu bezahlen. Zudem sind die Kosten des Kongresses und damit die Anmietung von Räumlichkeiten für den Kongress etc. durch diesen veranlasst.
Auch die Voraussetzung, dass es für die Werbung unabdingbare Geschäftsgrundlage sein müsse, dass die steuerbegünstigte Veranstaltung stattfinde, lag nach Auffassung des BFH vor. Denn die unabdingbare Geschäftsgrundlage erfordert nur den nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO erforderlichen Zusammenhang. Dass dieselbe Werbung in einem anderen Kontext auch ohne steuerbegünstigte Tätigkeit erfolgen kann, spielt keine Rolle.
Aktive Werbung ist nicht erforderlich
Der Wortlaut des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO lasse offen, wer die Werbeleistung aktiv erbringen muss und lässt somit auch die Auslegung zu, dass passive Duldungsleistungen ausreichen. Bei der Werbung könne es sich insbesondere um Banden- oder Trikotwerbung handeln. Dem ist die Vermietung von Standflächen gleichzustellen. Auch bei der Bandenwerbung ist nicht danach zu unterscheiden, ob die steuerbegünstigte Körperschaft die Banden mit selbst erstelltem Werbematerial bestückt oder die Bandenfläche überlässt, damit der Werbetreibende sein eigenes Werbematerial anbringt.
Die Gewinnpauschalierung soll eine Überbesteuerung vermeiden. Die Kosten der Zweck-betriebsveranstaltung können nämlich nicht anteilig den Werbeeinnahmen zugeordnet werden. So entsteht ein überproportional hoher Überschuss aus der Werbung, der erst nach Steuer zur Finanzierung des Zweckbetriebs verwendet werden kann.
Die Rechtsprechung des BFH erweitert die Gewinnpauschalierung auf Werbeeinnahmen, bei denen die gemeinnützige Einrichtung nicht selbst aktiv wirbt. Dazu gehören alle Formen des Sponsorings, die im in Zusammenhang mit den steuerbegünstigten Tätigkeiten stehen - auch Sachsponsoring.
Nicht geklärt ist, ob die Gewinnpauschalierung auch für Fahrzeugwerbung gilt. Wenn das entsprechende Fahrzeug im steuerbegünstigten Bereich eingesetzt wird, wird die Begünstigung - mindestens nach dem Urteil des FG Münster - aber greifen müssen.
Nicht begünstigt sind aber Werbeeinnahmen in Zusammenhang mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, z. B. bei einem Vereinsfest.
Hinweis: Das FG Münster kam in einem ganz ähnlichen Fall zum gleichen Ergebnis (22.3.2017, 9 K 518/14). Die Revisionsentscheidung des BFH dazu steht noch aus (V R 69/17), wird aber wohl zum gleichen Ergebnis führen.
Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 370 – Ausgabe 12/2019 – 6.09.2019
Elektronische Spendenbescheinigungen
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahren (StModernG) darf ein gemeinnütziger Verein elektronische Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) ausstellen (BMF, Schreiben v. 6.2.2017, IV C 4 – S 2223/0012).
Die Möglichkeit der elektronischen Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist jedoch auf Geldspenden beschränkt. Für Aufwands- und Sachspenden gilt die Regelung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens nicht. Für diese Spenden müssen weiterhin schriftliche Spendenbescheinigungen erstellt werden.
Elektronische Spendenbescheinigung bedeutet, dass eine maschinell gefertigte und dem amtlichen Muster entsprechende Spendenbescheinigung auf elektronischem Weg in Form einer schreibgeschützten Datei per E-Mail an den Zuwender (Spender) übermittelt wird. Eine PDF-Datei wird als schreibgeschützte Datei angesehen und daher anerkannt. Ein WORD-Dokument reicht nicht aus.
Die Finanzverwaltung will ein weiteres Muster für elektronische Spendenbescheinigungen entwickeln, welches aber bis heute nicht vorliegt. Da der gemeinnützige Sportverein keine Erlaubnis der Finanzverwaltung zur Verwendung von elektronischen Spendenbescheinigungen benötigt, muss der Verein lediglich die Nutzung der elektronischen Spendenbescheinigungen anzeigen und dem Finanzamt bestätigen, dass die elektronische Spendenbescheinigung folgende Punkte enthält:
- Die elektronischen Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigung) werden ausschließlich für Geldspenden nach amtlich vorgeschriebenen Mustern ausgestellt.
- Die elektronischen Spendenbescheinigungen enthalten eine Bestätigung über die Verwendung des elektronischen Verfahrens an die Finanzverwaltung (Datum der Anzeige an das Finanzamt mit aufnehmen).
- Eine rechtsverbindliche Unterschrift, im Rahmen der satzungsmäßigen Vertretungsberechtigung des Vereins, muss auf der elektronischen Spendenbescheinigung als Faksimile eingeblendet oder in eingescannter Form verwendet werden.
- Das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert.
- Buchungen der Spenden und Ausstellung der Spendenbescheinigungen sind streng miteinander verbunden. Eine Abstimmung zwischen Buchhaltung des Vereins und Versandt der Spendenbescheinigungen muss jederzeit erfolgen können.
- Der Verein hat Kontrollmechanismen aufgebaut, mit denen die Finanzverwaltung die Spenden kontrollieren kann (§ 145 Abgabenordnung).
Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 10 b Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer- Richtlinien R 10B Absatz 1 EStR, § 50 Absatz 1 Einkommensteuer- Durchführungsverordnung.
Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)
Gewinnpauschalierung bei Werbeeinnahmen
§ 64 Abgabenordnung
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35.000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.
(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden:
- Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet,
- Totalisatorbetriebe,
- Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.
Nach § 64 Absatz 6 Satz 1 Abgabenordnung hat der gemeinnützige Verein die Möglichkeit die Einnahmen aus Werbemaßnahmen mit 15 % pauschal zu versteuern, wenn diese im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattfinden. Dieses geschieht in der Regel grundsätzlich bei der Bandenwerbung, Trikotwerbung, Werbung in Programmheften und Sponsoring.
Bei der Gewinnpauschalierung sind der sachliche Zusammenhang zwischen der Werbemaßnahme und der nach der Vereinssatzung auszuführende Zweck des Vereins ausschlaggebend. Der § 64 Absatz 6 Nr. 1 Abgabenordnung setzt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb voraus, der immer in Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit (Förderung des Sports) stehen muss.
Die Möglichkeit der Gewinnpauschalierung soll eine Überbesteuerung vermeiden. Bei einer Sportveranstaltung werden die Einnahmen dem Zweckbetrieb des gemeinnützigen Vereins zugeordnet. Die Werbeeinnahmen dagegen, können nicht dem Zweckbetrieb zugeordnet werden, weil diese unabhängig von der Sportveranstaltung anfallen. Hier würde sich eine Gewinnpauschalierung mit 15 % anbieten.
Nicht der Gewinnpauschalierung unterworfen werden können Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit Vereinsfesten, oder wenn die Werberechte an einen Dritten überlassen werden, weil hier der Zusammenhang mit der Zweckbetrieb fehlt.
Die Gewinnpauschalierung kann jeweils nur für ein Kalenderjahr ausgeübt werden und braucht nicht bei der Finanzverwaltung beantragt oder angezeigt werden. Es ist ausreichend, wenn die Gewinnpauschalierung aus der Gewinnermittlung (Kassenbericht) hervorgeht.
Weiterhin ist die Gewinnpauschalierung bei der Umsatzsteuer nicht anwendbar. Die Einnahmen aus Werbemaßnahmen unterliegen in voller Höhe der Umsatzsteuerpflicht.
Dem gemeinnützigen Verein ist zu empfehlen:
- die Einnahmen aus Werbemaßnahmen nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zuzuordnen und die Auswirkungen zu prüfen
oder
- die Einnahmen aus Werbemaßnahmen mit 15 % zu pauschalieren und dessen Auswirkung zu prüfen.
Der gemeinnützige Verein kann somit die günstigere Variante selbst feststellen.
Landesausschuss für Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)
Gilt die Bonpflicht auch für Vereine?
Die Pflicht, bei Barverkäufen einen Beleg auszuhändigen, gilt bei allen elektronischen Kassensystemen - Ausnahmen für Vereine gibt es nicht
Die Belegabgabepflicht gilt immer dann, wenn der Verein - wie jede andere Organisation - für die eigenen Verkäufe ein elektronisches Kassensystem nutzt (§ 146a Abs. 2 AO). Die entsprechende gesetzliche Regelung gibt es bereits seit 2017. Sie trat nun nach einer Übergangsfrist zum 1. Januar in Kraft.
Sind also beim Verein - auch wenn er gemeinnützig ist - elektronische Registrierkassen im Einsatz, muss jeder "Kunde" einen ausgedruckten Bon erhalten. Der Kunde muss den Bon nicht mitnehmen. Statt eines Papierausdrucks kann auch digitaler Beleg erstellt werden, wenn der Käufer zustimmt (z.B. per Mail oder über das Handy). Der Beleg muss aber in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erstellt werden. Ein späterer Versand ist also nicht zulässig.
Für "offene Ladenkassen" - das sind alle nicht elektronischen Barkassen - gibt es keine Belegausgabepflicht. Der Verein kann jederzeit zu einer solchen Kasse wechseln. Das empfiehlt sich vor allem dann, wenn die Umrüstung vorhandender Kassen oder eine Neuanschaffung nicht in Frage kommt.
Bußgelder gibt es bei Verstößen gegen die Belegausgabepflicht nicht. Das Finanzamt kann hier aber eine Verletzung der steuerlichen Aufzeichnungspflichten sehen. Die Folge wäre eine Schätzung des Umsatzes. Bei gemeinnützigen Vereinen kann das schlimmstenfalls zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen, weil kein ausreichender Nachweis über die Mittelherkunft und -verwendung erfolgte.
Grundsätzlich kann das Finanzamt den Verein auf Antrag "aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen" von einer Belegausgabepflicht befreien (§ 146a Abs. 2 AO). Eine Befreiung ist aber nur möglich, wenn durch die Belegausgabe nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte entsteht. Bisher gibt es keine Vorgaben der Finanzverwaltung, in welchen konkreten Fällen eine solche Befreiung erteilt wird. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ist die Frage, ob eine solche Härte vorliegt, im Einzelfall zu klären und von den Finanzämtern vor Ort zu prüfen.
Weitere Hinweise zum Thema Bonpflicht finden sich auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums
Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 376 - Ausgabe 2/2020 - 23.01.2020
Wolfgang Pfeffer, Ringstr. 10, 19372 Drefahl
Vereinsrelevante Neuerungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zum Jahressteuergesetz 2020
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 06.08.2021 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert und mitgeteilt, wie es die u.a. für gemeinnützige Vereine relevanten Neuerungen aus dem Jahressteuergesetz 2020 umsetzt.
Erlangung der Gemeinnützigkeit
Ein Verein, der bei der Finanzverwaltung die Gemeinnützigkeit neu beantragen wollte, hatte bisher nur eine Satzung mit den Erfordernissen des Gemeinnützigkeitsrechts zu erstellen. Die Finanzverwaltung konnte die Gemeinnützigkeit nicht verweigern, auch wenn bekannt war, dass die Aktivitäten des Vereins nicht dem Gemeinnützigkeitsrecht entsprechen. Bei Neubeantragung der Gemeinnützigkeit bezog sich die Gewährung ausschließlich auf die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abgabenordnung (AO).
Durch den neu eingefügten § 60a Absatz 6 AO wurde nun die Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung bei der Erlangung der Gemeinnützigkeit zugelassen.
Das bedeutet, dass eine Prüfung von der Finanzverwaltung nicht grundsätzlich vorgenommen wird, jedoch eine Ablehnung auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt, wenn der Finanzverwaltung entsprechende Erkenntnisse vorliegen, dass die Aktivitäten des Vereins die Gemeinnützigkeit ausschließen.
Klarstellungen zur Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung bei Einnahmen unter 45.000 €
Das Gebot der Selbstlosigkeit in § 55 AO beinhaltet die zeitnahe Mittelverwendung. Danach sind Einnahmen des Vereins spätestens bis Ende des übernächsten auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die zeitnahe Mittelverwendung für Vereine, die in einem Kalenderjahr weniger als 45.000 € Einnahmen erzielen, aufgehoben.
Durch den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zum Jahressteuergesetz 2020 hat das BMF nun weitere Klarstellungen herbeigeführt.
Gesamteinnahmen:
Die Grenze von 45.000 € bezieht sich auf die Gesamteinnahmen des Vereins innerhalb eines Kalenderjahres. Gesamteinnahmen sind die kumulierten Einnahmen des ideellen Tätigkeitsbereichs, der Vermögensverwaltung, des steuerbegünstigten Zweckbetriebs und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören zu den Einnahmen des § 55 Absatz 1 Nr. 5 AO alle Vermögensmehrungen, die dem Verein zufließen. Hierzu gehören nicht nur Geldmittel, sondern auch Vermögensmehrungen durch Erbschaften, Spenden, Schenkungen und Sachzuwendungen des § 62 Absatz 3 AO. Eine Ausnahme im Bereich der Spenden gilt für sogenannte Aufwandsspenden und andere Erträge, die durch einen Verzicht auf die Begleichung von Forderungen entstehen. Hierbei erfolgt zwar eine Vermögensmehrung für den Verein, aber es fehlt am Zuflussprinzip der Spenden bzw. Erträge.
Nicht zu den Gesamteinnahmen gehören Mittel, die aus der Auflösung von Rücklagen der Verwendung zugeführt werden.
Zuflussprinzip:
Bei der zeitnahen Mittelverwendung gilt das Zuflussprinzip des § 11 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach sind Einnahmen demjenigen Kalenderjahr zuzurechnen, in dem diese vereinnahmt wurden. Dazu gehören auch regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zufließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von zehn Tagen.
Bruttoprinzip:
Für alle Einnahmen gilt das Bruttoprinzip einschließlich der Umsatzsteuer und Umsatzsteuererstattungen.
45.000 € Grenze wird in einem Kalenderjahr überschritten:
Der Gesetzestext des § 55 Absatz 1 Nr. 5 AO beinhaltete bisher keine Regelung zur Überschreitung der 45.000 € Grenze.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zum Jahressteuergesetz 2020 hat nun eine Klarstellung zugunsten gemeinnütziger Vereine getroffen:
In den Kalenderjahren, in denen die Einnahmen unter der 45.000 € Grenze bleiben, ist für sämtliche vorhandenen Mittel die zeitnahe Mittelverwendungspflicht ausgesetzt.
Wird die Grenze in einem Kalenderjahr überschritten, gilt die zeitnahe Mittelverwendung nur für die Einnahmen dieses Kalenderjahres. Die in den anderen Jahren vereinnahmten Mittel müssen weiterhin nicht zeitnah verwendet werden.
Neue Regelungen der Mittelweitergabe an andere begünstigte Körperschaften
ab 01.01.2021
Gemeinnützige Vereine dürfen ab 01.01.2021 das Vereinsvermögen im vollen Umfang an andere gemeinnützige Vereine weitergeben. Das BMF hat jedoch klargestellt, dass der gemeinnützige Verein, der Mittel weitergibt, seine gemeinnützige Tätigkeit bzw. die gemeinnützigen Zwecke, die gefördert werden, auch verfolgen muss. Ansonsten wäre die Gemeinnützigkeit gefährdet.
Fördervereine, die keine eigenen Satzungszwecke unmittelbar verfolgen, können das Vereinsvermögen ebenfalls im vollen Umfang weitergeben; jedoch sind eventuelle Satzungsbestimmungen zu beachten.
Zu der Mittelweitergabe gehören nicht nur die Geldmittel, sondern alle Vermögenswerte des Vereins, beispielsweise eine unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung oder Dienstleistung.
Fördervereine, die einen anderen Verein durch Mittelweitergabe fördern und somit ihren Satzungszweck erfüllen, müssen die Vereinssatzung anpassen, wenn zusätzlich eine Mittelweitergabe an einen weiteren Verein erfolgen soll.
Die Neuregelungen der Mittelweitergabe enthalten in § 58a AO eine Vertrauensschutzregelung für den Geberverein, der nicht kontrollieren muss, wie der Empfängerverein die weitergegebenen Mittel verwendet. Es reicht aus, dass der Empfängerverein seine Gemeinnützigkeit nachweist.
Die Neuregelungen gelten auch, wenn eine Mittelweitergabe bei Vermögensanfall, d.h. bei Auflösung eines Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecke, erfolgt.
Quelle:
Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)
Prämien bei Vereinen und Sportlern
Nicht selten zahlen Sportvereine erfolgsbezogene Prämien an ihre Sportler in den unterschiedlichsten Sportarten. Hierbei handelt es sich um Siegprämien, Nichtabstiegsprämien und Auflaufprämien. Diese erfolgsbezogenen Zahlungen müssen vom Sportverein steuerlich gewürdigt werden, wenn es sich um abhängig beschäftigte Sportler (Arbeitnehmer) handelt, denn in diesen Fällen ist der Sportverein der Steuerschuldner.
Ertragssteuerliche Behandlung der Prämie bei Sportlern:
Die erfolgsbezogenen Prämien werden beim Sportler genauso behandelt wie seine anderen steuerpflichtigen Einkünfte aus der sportlichen Tätigkeit.
- Gewerbliche Einkünfte, wenn der Sportler seine sportliche Tätigkeit selbständig ausübt und eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Gewerbliche Einkünfte von Sportlern können nur bei Einzelsportarten (z.B. Leichtathletik) in Betracht kommen. Liegen gewerbliche Einkünfte vor, kommen für Vereine keine steuerlichen Folgen in Betracht.
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn ein Arbeitgeber – Arbeitnehmerverhältnis zwischen Sportverein und Sportler besteht. Für den Sportverein entstehen aus dem Arbeitnehmerverhältnis arbeitgeberrechtliche Folgen. Die Prämien sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Weiterhin gelten die gesetzlichen Grundlagen des Mindestlohngesetzes.
- Sonstige Einkünfte liegen vor, wenn weder eine Gewinnerzielungsabsicht noch eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Diese besteht, wenn der Sportler eine Einzelsportart ausübt, und diese als Liebhaberei betreibt. Als Liebhaberei ist die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zu verstehen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die Tätigkeit dient damit nicht primär der Erzielung von positiven Einkünften, sondern wird aus persönlichen Gründen oder aufgrund persönlicher Neigungen vom Steuerpflichtigen betrieben.
Prämien bei Amateursportlern:
Zahlt ein Sportverein an den Sportler lediglich Aufwandsersatz und geringe Prämien, wird hierdurch kein abhängiges Arbeitsverhältnis begründet, da Sport – so der Bundesfinanzhof - als Selbstzweck zur Freizeitgestaltung ausgeübt wird und nicht des Entgelts wegen. Erbringt der Amateursportler seine sportlichen Leistungen und erhält dafür Gewinnpreise, werden keine steuerbaren Einkünfte erzielt (BFH-Urteil vom 23.10.1992, Az VI R 59/91).
Der Bezug von Prämien im Einzelfall ist nicht steuerpflichtig. Die Steuerpflicht wird erstmals ausgelöst, wenn der Sportler wiederholt mit realistischen Siegchancen an Wettkämpfen teilnimmt, um somit Prämien zu erzielen. Sogenannte Leistungsanreize wie Sieg- oder Nichtabstiegsprämien führen beim Amateursportler immer zu steuerpflichtigen Einkünften.
Liegt bei einem Amateursportler ein Arbeitnehmerverhältnis vor, sind vom Sportverein arbeitgeberrechtliche Folgen zu beachten.
Prämien bei angestellten Sportlern:
Prämienzahlungen bei angestellten Sportlern werden genauso behandelt wie Vergütungen. Beide sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für Zahlungen an Amateursportler besteht eine pauschale Nichtaufgriffsgrenze der Sozialversicherungsträger von monatlich 200,-- € (Datum 13.03.2013), wenn keine vertragliche Vereinbarung zwischen Sportverein und Sportler besteht und dieser nur im Rahmen seiner Vereinsmitgliedschaft tätig wird.
Umsatzsteuerliche Behandlung bei Sportlern:
Siegprämien, die der Sportler im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit bezieht, sind nicht umsatzsteuerpflichtig, da durch die Ungewissheit des Erhalts, kein Zusammenhang zwischen Leistung des Sportlers und Zahlung der Siegprämie (Leistung und Gegenleistung) besteht. Es fehlt somit ein Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 02.08.2018, Az V R 21/16).
Antrittsgelder und andere unmittelbaren Vergütungen, die der Sportverein für die sportliche Betätigung des Sportlers zahlt, sind umsatzsteuerpflichtig.
Quelle: Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)
Ertragssteuerliche Behandlung von Sportveranstaltungen
Für Sportveranstaltungen eines gemeinnützigen Vereins gelten für die ertragssteuerlichen Bestimmungen die Regelungen des § 67 a Abgabenordnung und die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Umsatzsteuergesetz.
Die Sportveranstaltungen eines gemeinnützigen Sportvereins werden grundsätzlich in den steuerbegünstigten Zweckbetrieb eingeordnet, wenn die Einnahmen aller
Sportveranstaltungen eines Kalenderjahres einschließlich der Umsatzsteuer nicht mehr als 45.000 € betragen (§ 67a Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung).
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.07.1996, BStBl Teil II Seiten 97 und 154 festgestellt, dass eine Sportveranstaltung eine organisatorische Maßnahme eines Vereins ist, die es den Mitgliedern und Nichtmitgliedern ermöglicht, Sport und Training zu betreiben.
Nicht zu den Sportveranstaltungen gehören die neben der Veranstaltung durchgeführten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe in Form von Werbung oder dem Verkauf von Speisen und Getränken.
Sollte die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € innerhalb eines Kalenderjahres bei den Sportveranstaltungen überschritten werden, (Sportveranstaltungen gehören zu den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben), kann der Verein eine Optionserklärung (§ 67 a Absatz 2 Abgabenordnung) aussprechen, die weiterhin die Zuordnung der Sportveranstaltungen zu steuerbegünstigten Zweckbetrieben erlaubt, jedoch dürfen an den Sportveranstaltungen keine bezahlten Sportler teilgenommen haben.
§ 67 a Absatz 3 Abgabenordnung, schließt die Zuordnung der Sportveranstaltung zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb aus, wenn die Teilnahme von bezahlten Sportlern vorliegt. Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 67 Absatz 3 Nr. 31 gelten Zahlungen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 400 € pro Monat betragen (jährlich 4.800 €), als Aufwandsentschädigung. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen des Sportlers ist nicht zu erbringen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Zahlungen an Sportler des Vereins, nicht für vereinsfremde Sportler.
Sind die Aufwendungen des Sportlers höher als 400 € monatlich, sind die Aufwendungen nachweispflichtig.
Ein gemeinnütziger Sportverein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € durch Optionserklärung verzichten und die Veranstaltungen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erklären. Diese Optionserklärung macht jedoch nur Sinn, wenn bei den Sportveranstaltungen Verluste erwirtschaftet werden, welche mit Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verrechnet werden können, und somit ein geringerer steuerpflichtiger Gewinn zu versteuern ist. An die Optionserklärung ist der Sportverein fünf Kalenderjahre gebunden.
Quelle: Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)
Umsatzsteuerliche Behandlung von Sportveranstaltungen
Da die Sportveranstaltungen eines gemeinnützigen Sportvereins dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden, unterliegen die Einnahmen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (Umsatzsteuer Anwendungserlass Abschnitt 12.9 Absatz 10 Nr. 2).
Zu den Einnahmen einer Sportveranstaltung gehören Eintrittsgelder, Teilnahmegebühren und Einnahmen aus der Vermietung von Sportanlagen und Sportgeräten an Vereinsmitglieder. Nach § 4 Nr. 22 b Umsatzsteuergesetz sind von gemeinnützigen Sportvereinen durchgeführte Sportveranstaltungen steuerfrei, soweit die Einnahmen aus Teilnahmegebühren bestehen.
Sportveranstaltungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts sind organisatorische Maßnahmen eines gemeinnützigen Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Nicht zu den Sportveranstaltungen im umsatzsteuerlichen Sinn gehört die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und Sportgeräten.
Die Überlassung von Sportanlagen und Sportgeräten ist nach § 4 Nr. 22 Umsatzsteuergesetz nicht befreit, jedoch greift die Umsatzsatzsteuerbefreiung nach Gemeinschaftsrecht (Artikel 132 Absatz
1 m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinien - EU). Die gesetzliche Bestimmung befreit bestimmte, mit der Körperertüchtigung im engen Zusammenhang stehende Dienstleistungen.
Der Bundesfinanzhof hat in einer geltenden Rechtsprechung klargestellt, dass die Überlassung von Sportanlagen durch gemeinnützige Sportvereine regelmäßig unter die Befreiung fällt (BFH Urteile vom 03.04.2008, Az V R 74/07 und 18.08.2011, Az V R 64/09).
Bei Berufung auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinien der EU entfällt jedoch auch ein Vorsteuerabzug, da die Einnahmen von der Umsatzsteuer befreit sind.
Nach Deutschem Umsatzsteuerrecht des § 4 Nr. 22 Umsatzsteuergesetz sind die Einnahmen aus der Vermietung von Sportanlagen und Sportgeräten umsatzsteuerpflichtig mit der Folge, dass auch ein Vorsteuerabzug möglich ist. Für Vermietung an Vereinsmitglieder ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden, die Zuordnung der Einnahmen erfolgt im steuerbegünstigten Zweckbetrieb. Die Vermietung an Nichtmitglieder wird dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet und unterliegt dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz von 19 %.
Quelle: Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)
Verkauf von Speisen und Getränken während Sportveranstaltungen
Der Verkauf von Speisen und Getränken gehört regelmäßig zu den Nebenleistungen einer Sportveranstaltung und ist dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
Für den Verkauf von Speisen kennt das Umsatzsteuerrecht zwei Steuersätze. Der Steuersatz von
7 % ist anzuwenden, wenn der Verzehr nicht auf dem Sportgelände erfolgt (sog. Straßenverkauf). Der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz von 19% beim Verkauf von Speisen ist anzuwenden, wenn
- die Speisen nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht.
- besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle, z.B. Tische und Stühle, bereitgehalten werden (sog. vor Ort Verzehr) § 3 Absatz 9 Satz 5 Umsatzsteuergesetz.
Der Verkauf von Getränken wird, mit Ausnahme von Milch und Milcherzeugnissen, immer mit dem Regelsteuersatz von 19 % versteuert.
Die Einnahmen eines Imbissstandes müssen nach den Urteilen des Bundesfinanzhof vom 30.6.2011, Az V R 35/08 und V R 18/10 - Klarstellung für die Einnahmen eines Imbissstandes - , grundsätzlich in 7 % und 19 % aufgeteilt werden. Die Verkaufstheke und die Ablagebretter des Imbisstandes gelten nicht mehr als Verzehrvorrichtungen, mit der Folge, dass eine einheitliche Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % erfolgt.
Wenn keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die einen Verzehr vor Ort ermöglichen, gelten die Sitzgelegenheiten in Sporthallen und Stadien nach Meinung der Finanzverwaltung, nicht als Verzehreinrichtung.
Bei gemischten Verhältnissen, beim Imbissstand befinden sich z.B. Sitzgelegenheiten zum Verzehr, die Bratwurst wird aber auf die Tribüne des Stadions verbracht, empfiehlt es sich, den Verkauf der Speisen in den 7 % oder 19% Steuersatz aufzuzeichnen.
Quelle: Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)
Tombola und Sachspenden beim Vereinsfest
Gerne wird bei geselligen Vereinsveranstaltungen, beispielsweise Herbstfest oder Weihnachtsmarkt , in deren Rahmen die Vereinsangebote der Öffentlichkeit präsentiert werden und die zugleich den Mitgliedern als gemeinschaftliche Aktivität für den inneren Zusammenhalt dienen, eine Tombola angeboten. Die Durchführung einer Tombola wird im Gemeinnützigkeitsrecht als steuerbegünstigte Veranstaltung anerkannt.
Es sind aber wichtige Regeln einzuhalten, deren Verletzung vom Finanzamt mit ungewollten Sanktionen – bis hin zur Aberkennung der Steuerbegünstigung – geahndet werden kann. Diese Vorgaben muss der Verein kennen und beachten, damit der Zweck der Tombola nicht ins Gegenteil verkehrt wird.
Im Rahmen einer Tombola werden Lose verkauft, mit denen der Käufer die Chance auf den Gewinn von Sachpreisen hat.
Umsatzsteuer
Die Durchführung einer Tombola muss bei der Stadt bzw. Gemeinde angemeldet werden. Die Erlöse aus dem Verkauf der Lose sind mit dem vollen Umsatzsteuersatz zu versteuern. Der Steuersatz ermäßigt sich auf 7 Prozent, sofern ein gemeinnütziger Verein die Gesamteinnahmen aus der Tombola unmittelbar und ausschließlich für mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke verwendet.
ACHTUNG: Die begünstigte Verwendung muss der Verein nachweisen.
Gemeinnützigkeit
Im Rahmen der Durchführung einer Tombola werden Lose verkauft. Sofern die Verkaufserlöse in voller Höhe unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, liegt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 68 Nr. 6 AO ein Zweckbetrieb vor. Der Überschuss der Tombola unterliegt damit nicht der Ertragsbesteuerung.
HINWEIS: Der Verein muss darauf achten, dass die Genehmigung der Behörde (Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde) vor der Durchführung der Tombola vorliegt und dem Finanzamt gezeigt werden kann.
Sponsoring
Regelmäßig wird der Verein die ausgelobten Preise von den örtlichen Einzelhandelsgeschäften einwerben. Wenn der Verein für das Unternehmen, welches einen Preis zur Verfügung stellt, Firmenwerbung betreibt (bspw. öffentlichkeitswirksamer Hinweis durch Anzeigen des Logos), liegt außerhalb des steuerbegünstigten Zweckbetriebs ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Da ein tauschähnlicher Umsatz im Verhältnis Sachpreis zur Werbeleistung vorliegt, muss der Wert geschätzt werden. Dieses wird regelmäßig der gemeine Wert des bereitgestellten Sachpreises sein.
Spendenrecht
Sofern der Verein für das Unternehmen, welches einen Preis zur Verfügung stellt, keine besondere Werbung gemacht wird, liegt eine Sachspende vor.
Wenn es sich bei der Tombola um einen Zweckbetrieb handelt, weil die vorgenannten Vorgaben erfüllt sind, kann dem Unternehmen eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden. Die Sachspende gilt dann als unmittelbare Zuwendung für den begünstigten Zweck. Der Wert der Zuwendung ist vom Unternehmen dem Verein aufzugeben.
ACHTUNG: Der Verein darf den Wert der Sachspende nicht schätzen, da nach § 10b EStG ausdrücklich der Buchwert des zuwendenden Unternehmens zzgl. Mehrwertsteuer anzugeben ist.
Vereinsmitglieder
Denjenigen Vereinsmitgliedern, die im Rahmen der Veranstaltung die Lose verkaufen, können angemessene Vergütungen für ihren Zeitaufwand gezahlt werden.
Sofern die Tombola dem Zweckbetrieb zuzurechnen ist, unterliegen die Vergütungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG (bis 720,00 Euro p.a.). Bei einem Verzicht auf Auszahlung der Vergütung durch das Mitglied liegt eine begünstigte Aufwandsspende vor, die vom Verein mit Zuwendungsbestätigung bescheinigt werden darf. Dieses ist nicht zulässig, wenn die Tombola nicht begünstigt ist. Um eine Steuerbegünstigung zu erreichen, ist in diesem Fall die Vergütung auszuzahlen (bis 256 Euro p.a. steuerfrei nach § 22 Nr. 3 EStG). Der Empfänger kann außerhalb seiner Tätigkeit den Betrag dem Verein spenden.
HINWEIS: Wenn den Käufern der Lose angeboten wird, einen Betrag im eigenen Ermessen zu zahlen, liegen keine begünstigten Spenden vor. Diesen Zahlungsbeträgen liegt eine Gegenleistung in Form der Gewinnchance aus dem Loserwerb zugrunde, sodass die Zahlungen nicht freigiebig erfolgen.
Veröffentlicht auf: www.verein-aktuell.de, Autor: Ulrich Goetze
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen?
Die Übungsleiterpauschale
Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung kann auch bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:
- Ausbildungsleiter, Ausbilder
- Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit
Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
- Pro Person und Jahr können 3.000 Euro steuer- und sozialabgabefrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.
Die Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:
- Vereinsvorstand, Schatzmeister
- Platzwart, Gerätewart
- Reinigungsdienst
- Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern
- Ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich
Die Ehrenamtspauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
- Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro pro Jahr und Person steuer-und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
- Zur Zahlung der Ehrenamtspauschale für gewählte Funktionsträger im Verein (Vorstand, Abteilungsleitung, etc.) muss in der Satzung eine entsprechende Formulierung enthalten sein.
Hinweis:
Voraussetzung für die Auszahlung der Ehrenamtspauschale ist zudem, dass die Vereinssatzung eine Auszahlung an Mitglieder nicht verbietet.
Vergütungsgrenze für bezahlte Sportler
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Vergütungsgrenze für bezahlte Sportler angehoben und den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zum § 67a Abgabenordnung (AO) geändert.
Sportliche Veranstaltungen gehören dann zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen aller in einem Jahr durchgeführten sportlichen Veranstaltungen nicht mehr als 45.000 € betragen und an den sportlichen Veranstaltungen keine bezahlten Sportler teilgenommen haben.
Die Finanzverwaltung hat zur Vereinfachung eine pauschale Grenze festgelegt, wann ein Sportler als bezahlter Sportler gilt. Diese pauschale Grenze betrug bis zum 31.12.2019 insgesamt 4.500 € jährlich, monatlich 400 € im Durchschnitt.
Ab dem 01.01.2020 wurde diese pauschale Grenze auf 5.400 € jährlich, monatlich 450 € im Durchschnitt, angehoben (AEAO, Ziffer 32 zu § 67 a, BMF-Schreiben vom 20.12.2019, Az. IV A 3 – S 0062/19/10010). Bei dieser Grenze (450 € im Durchschnitt) handelt es sich um einen pauschalen Aufwandsersatz, der nicht als Vergütung behandelt wird.
ACHTUNG:
Die Vergütungsgrenze für bezahlte Sportler dient ausschließlich für die Einordnung der Sportveranstaltung in den steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Zahlungen über 200 € monatlich (Nichtaufgriffsgrenze für Amateursportler) sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Sportler des Vereins sind aktive Mitglieder des Vereins, die für den Verein auftreten, egal ob im Einzel- oder Mannschaftssport (AEAO Ziffer 31 zu § 67a AO).
Quelle: Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses für Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)
Weihnachtsfeiern – gesellige Veranstaltung
Mit dem Ende eines Kalenderjahres beginnt auch die Saison der Weihnachtsfeiern in den gemeinnützigen Vereinen. Wenn bei diesen Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden, handelt es sich grundsätzlich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das gilt für Eintrittsgelder und den Verkauf von Speisen und Getränken.
Vielfach werden bei Weihnachtsfeiern jedoch keine Einnahmen erzielt, sondern die Bewirtungskosten durch den gemeinnützigen Verein getragen (gesellige Veranstaltung). Nach den Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts dürfen Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke (Förderung des Sports) verwendet werden. Deshalb dürfen Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
Eine Ausnahme zu der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung bilden die steuerunschädlichen Annehmlichkeiten, in Form der Mitgliederbetreuung, deren Höhe allerdings nach der Verkehrsanschauung üblich und angemessen sein muss. Hier bestimmen die Lohnsteuerrichtlinien seit dem Kalenderjahr 2015 einen Wert von 40 € (Hessen) je Mitglied und Anlass (Geburtstag, Jubiläum usw.). Diese Zuwendung darf nur als Geschenk, niemals als Barzuwendung erfolgen.
Ebenso unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind Annehmlichkeiten bei einem besonderen Vereinsanlass, der Weihnachtsfeier, in Form der Mitgliederbetreuung, allerdings nur bis zu einer Höhe von 40 € (Anwendungserlass zur Abgabenordnung § 55 Absatz 1 Nr.1), für alle Anlässe der Vereins je Mitglied und Kalenderjahr.
Die Aufwendungen für die Weihnachtsfeiern – gesellige Veranstaltung – ohne Einnahmen werden in Kassenbericht dem steuerfreien ideellen Tätigkeitsbereich als Mitgliederbetreuung zugeordnet.
Ansprechpartner*innen
Vereinsmanagement
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Geschäftsbereichsleiter
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Neuaufnahmen, Bezuschussung ÜL
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Christiane Göckel
Investitionszuschüsse
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