Edgars Steuertipps

Die nachfolgenden Informationen und Beiträge zu konkreten Sachverhalten stellen keine Steuerberatung dar. Abschließende Bewertungen zu Einzelfällen können nur erfolgen, wenn sämtliche Unterlagen von einem Steuerberater gesichtet worden sind.
Für die Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernehmen wir keine Gewähr.

Anhebung der Aufwandspauschale für Amateursportler


Amateursportler, die ihren Sport nicht aus wirtschaftlichen Interessen ausüben und bei denen keine Vertragsvereinbarungen bestehen, die von ihrem Verein aber dennoch Zuwendungen erhalten, können in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.
Werden Amateursportler ausschließlich aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindungen zum Verein in Erfüllung ihrer mitgliedschaftlichen Vereinspflichten tätig, besteht dann kein Beschäftigungs-
verhältnis im Sinne der Sozialversicherung, wenn hierfür keine wirtschaftlich relevante Gegenleistung erbracht wird.

Ob es sich bei solchen – wie auch immer bezeichneten, evtl. auch pauschal erbrachten– Zuwendungen (z. B. zum Ersatz von Aufwendungen, zur sportlichen Motivation oder auch zur Vereinsbindung) um für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses bedeutsame, weil wirtschaftlich ins Gewicht fallende Leistungen handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und von der Höhe der Zuwendungen ab. Im Sinne einer Vereinfachungsregelung haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung darauf verständigt, dass bei Zahlungen bis monatlich 250 Euro widerlegbar vermutet wird, dass keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und daher keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt wird.
Zuwendungen für besondere Leistungserfolge (z. B. „Prämien“) sind dabei vorausschauend einzurechnen. Im Einzelfall kann auch bei höheren Zahlungen aus besonderen Gründen (z. B. bei hohen Transportkosten) ein Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein, wie umgekehrt auch bei Zahlungen unterhalb des Grenzbetrags ein Beschäftigungsverhältnis angenommen werden muss, wenn die Vergütung eben nicht nur zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird. Wegen der Änderung des § 3 Nr. 26 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020 (Anhebung der „Übungsleiterpauschale“ auf jährlich 3.000 Euro seit 1. Januar 2021) wird auch der genannte Wert auf 250 Euro angehoben.  

Sofern von einem Übungsleiter ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterfreibetrag“) geltend gemacht werden kann, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das regelmäßige Entgelt einschließlich der steuerfreien Einnahmen monatlich 700 Euro (Steuerfreibetrag 250 Euro + geringfügiges Entgelt 450 Euro) nicht übersteigt.

Achtung:
Bei der Nichtaufgriffsgrenze handelt es sich ausschließlich um eine Sozialversicherungsgrenze. Das Steuerrecht kennt keinen Amateursportler.Ein Übungsleiterfreibetrag für Sportler ist nicht anzuwenden.

Quelle: IWW Fachverlag, Deutsche Rentenversicherung
Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)

Benefizveranstaltungen - Steuerfalle


Zu den Sonderfällen der Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen gehören die Benefizveranstaltungen, welche beispielsweise oft zugunsten eines verunfallten Vereinsmitglieds oder einer hinterbliebenen Familie durchgeführt werden.

Nach dem Gemeinnützigkeitsrecht muss der gemeinnützige Verein die Allgemeinheit
(§ 52 Abgabenordnung) fördern. Die Weitergabe des Überschusses der Benefizveranstaltungen geschieht sehr oft nur an „eine Person“ oder eine „bestimmte Personengruppe“. Hierbei handelt es sich dann nicht um Gemeinnützigkeit, sondern um eine mildtätige Förderung, zu der die gemeinnützige Körperschaft lt. Vereinssatzung nicht berechtigt ist. Außerdem muss der gemeinnützige Verein, als durchführende Körperschaft der Benefizveranstaltung, die Bedürftigkeit der Person/ der Personen nachweisen, die Geldempfänger sind.

Da die Einnahmen aus einer Benefizveranstaltung sowohl dem ideellen Tätigkeitsbereich (Spenden), dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Verkauf von Speisen und Getränken), als auch dem Zweckbetrieb (Eintrittsgelder für eine Sportveranstaltung) zuzuordnen sind, legt die Finanzverwaltung strenge Maßstäbe bei den Aufzeichnungen an.

Die Einnahmen aus einer Benefizveranstaltung sind grundsätzlich dem gemeinnützigen Verein im Rahmen der Zweckbetriebsgrenze (45.000 € Sportveranstaltungen), der Grenze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (35.000 €), sowie der Umsatzsteuer (Kleinunternehmergrenze 17.500 €) zuzurechnen. Demzufolge wären die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit 19% und die Eintrittsgelder im Zweckbetrieb mit 7% der Umsatzsteuer zu bewerten.

Beabsichtigt der gemeinnützige Verein Spenden zu vereinnahmen oder tätigt einen Spendenaufruf, sollte für die Spenden eine separate Abrechnung erfolgen. Hierbei sind die steuerlichen Vorschriften des Spendenrechts zu beachten.

Die Kombination von Eintrittsgeld mit Spendenanteil (erhöhtes Eintrittsgeld) kann nur durchgeführt werden, wenn auf der Eintrittskarte der Spendenanteil ausgewiesen wird. Weiterhin muss dem Besucher der Sportveranstaltung ermöglicht werden, auch ein Eintrittsgeld ohne Spendenanteil zu zahlen.

Quelle: Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)
 

 

BFH erweitert die Gewinnpauschalierung für Werbeeinnahmen


Bei Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit kann der Gewinn mit 15 Prozent der Einnahmen pauschaliert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun bestätigt, dass dabei ein sachlicher Zusammenhang genügt. Es muss kein räumlicher Zusammenhang mit den entsprechenden Veranstaltungen bestehen (BFH, 26.6.2019, V R 70/17).

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, der einen wissenschaftlichen Kongress veranstaltete, bei dem er Flächen für Informationsstände an Pharmaunternehmen vermietete. Das Finanzamt erlaubte keine Gewinnpauschalierung, weil es den erforderlichen und zwingenden Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit (Kongress) nicht sah. Außerdem sei für den Begriff der Werbung kennzeichnend, dass die gemeinnützige Körperschaft selbst Werbung betreibe.

Sachlicher Zusammenhang genügt
Dem widersprach der BFH. Die Werbung bei dem Kongress stand mit diesen im Zusammenhang. Die Pharmaunternehmen wären ohne Durchführung des Kongresses nicht bereit gewesen, die vereinbarten Beträge zu bezahlen. Zudem sind die Kosten des Kongresses und damit die Anmietung von Räumlichkeiten für den Kongress etc. durch diesen veranlasst.

Auch die Voraussetzung, dass es für die Werbung unabdingbare Geschäftsgrundlage sein müsse, dass die steuerbegünstigte Veranstaltung stattfinde, lag nach Auffassung des BFH vor. Denn die unabdingbare Geschäftsgrundlage erfordert nur den nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO erforderlichen Zusammenhang. Dass dieselbe Werbung in einem anderen Kontext auch ohne steuerbegünstigte Tätigkeit erfolgen kann, spielt keine Rolle.

Aktive Werbung ist nicht erforderlich
Der Wortlaut des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO lasse offen, wer die Werbeleistung aktiv erbringen muss und lässt somit auch die Auslegung zu, dass passive Duldungsleistungen ausreichen. Bei der Werbung könne es sich insbesondere um Banden- oder Trikotwerbung handeln. Dem ist die Vermietung von Standflächen gleichzustellen. Auch bei der Bandenwerbung ist nicht danach zu unterscheiden, ob die steuerbegünstigte Körperschaft die Banden mit selbst erstelltem Werbematerial bestückt oder die Bandenfläche überlässt, damit der Werbetreibende sein eigenes Werbematerial anbringt.

Die Gewinnpauschalierung soll eine Überbesteuerung vermeiden. Die Kosten der Zweck-betriebsveranstaltung können nämlich nicht anteilig den Werbeeinnahmen zugeordnet werden. So entsteht ein überproportional hoher Überschuss aus der Werbung, der erst nach Steuer zur Finanzierung des Zweckbetriebs verwendet werden kann.

Die Rechtsprechung des BFH erweitert die Gewinnpauschalierung auf Werbeeinnahmen, bei denen die gemeinnützige Einrichtung nicht selbst aktiv wirbt. Dazu gehören alle Formen des Sponsorings, die im in Zusammenhang mit den steuerbegünstigten Tätigkeiten stehen - auch Sachsponsoring.
Nicht geklärt ist, ob die Gewinnpauschalierung auch für Fahrzeugwerbung gilt. Wenn das entsprechende Fahrzeug im steuerbegünstigten Bereich eingesetzt wird, wird die Begünstigung - mindestens nach dem Urteil des FG Münster - aber greifen müssen.

Nicht begünstigt sind aber Werbeeinnahmen in Zusammenhang mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, z. B. bei einem Vereinsfest.

Hinweis: Das FG Münster kam in einem ganz ähnlichen Fall zum gleichen Ergebnis (22.3.2017, 9 K 518/14). Die Revisionsentscheidung des BFH dazu steht noch aus (V R 69/17), wird aber wohl zum gleichen Ergebnis führen.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 370 – Ausgabe 12/2019 – 6.09.2019

BMF klärt steuerliche Fragen für gemeinnützige Vereine in der Corona-Pandemie


Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine bisherigen Ausführungen zu Erleichterungsregelungen in der Corona-Pandemie zu einigen steuerlichen Fragen am 26.04.2021 ergänzt. Die aktuellen FAQ „Corona“ Steuern des BMF finden Sie hier.

Zeitnahe Mittelverwendung:
Viele gemeinnützige (Sport)Vereine haben ihre Aktivitäten seit Beginn der Corona-Pandemie weitgehend eingestellt. Da die eingenommenen Vereinsmittel nicht der zeitnahen Mittelverwendung zugeführt werden konnten, liegt ein Verstoß gegen § 55 Abgabenordnung, dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, vor. Gesetzlich vorgesehen ist, dass Mittel zeitnah und damit spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen.
Das BMF stellt keine bestimmte Fristverlängerung für die Mittelverwendung fest, betont aber, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie berücksichtigt werden müssen. Den steuerbegünstigten gemeinnützigen (Sport)Vereinen wird damit mehr Zeit als die gesetzlich vorgesehenen zwei Kalenderjahre eingeräumt.
Die für die Kalenderjahre 2020 und 2021 eigentlich zur Verwendung bestimmten Vereinsmittel müssen nicht anderweitig verwendet werden, damit die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.
Achtung:
Die zweijährige Mittelverwendungsfrist des § 55 Abgabenordnung betrifft nach dem Steueränderungsgesetz 2020 nur gemeinnützige Vereine, deren Gesamteinnahmen im Kalenderjahr mehr als 45.000 € betragen.

Auflösung von Rücklagen:
Das BMF erlaubt ausdrücklich, dass Rücklagen (Betriebsmittelrücklagen, Wiederbeschaffungsrücklagen und Rücklagen für satzungsgemäße größere Maßnahmen), die nach § 62 Abgabenordnung für bestimmte Zwecke gebildet wurden, steuerunschädlich aufgelöst werden können, um eine wirtschaftliche Notlage des (Sport)Vereins abzumildern.
Achtung:
Das BMF hatte schon mit Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 4 – S 2223/19/10003) den Ausgleich von Verlusten, die nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstanden sind, mit zweckgebundenen Mitteln erlaubt. Hierzu können auch vorhandene Rücklagen verwendet werden.

Rückerstattungen von Mitgliedsbeiträgen:
Die Rückerstattung und die Befreiung von Mitgliedsbeiträgen wurde vom BMF bereits in früheren Schreiben erlaubt. Rückerstattungen bzw. Befreiungen sind bis Ende 2021 steuerunschädlich zugelassen. Das gilt auch, wenn die Vereinssatzung und/oder die Beitragsordnung dies nicht erlaubt.
Allerdings sind Beitragsrückzahlungen oder Beitragsbefreiungen nur für einzelne Vereinsmitglieder möglich, wenn diese durch die Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Das Vereinsmitglied muss einen Antrag beim (Sport)Verein stellen, braucht die Notlage jedoch nicht nachzuweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen.
Achtung:
Ein Rechtsanspruch auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen bzw. die Befreiung von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge besteht für das Vereinsmitglied nicht, da die Beitragspflicht auf der bloßen Vereinsmitgliedschaft beruht und sich nicht auf bestimmte Angebote und Leistungen des Vereins bezieht. Zudem würde ein Verstoß gegen die Vereinssatzung im Falle der Beitragsrückzahlung vorliegen.

Fehlen satzungsmäßiger Tätigkeiten:
Grundsätzlich erhalten gemeinnützige (Sport)Vereine für diejenigen Kalenderjahre, in denen sie keine satzungsmäßigen Zwecke betreiben, keine Gemeinnützigkeit.
Mit der Feststellung vom 26.04.2021 weicht das BMF von diesem Grundsatz ab, wenn es den gemeinnützigen (Sport)Vereinen wegen der Corona-Pandemie nicht möglich war ihre satzungsmäßigen Tätigkeiten auszuführen.
Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht soll die Finanzverwaltung das nicht beanstanden, wenn die Tätigkeitsberichte diese Einschränkungen glaubhaft machen.

Verschiebung der Mitgliederversammlung:
Das BMF stellt fest, dass eine Verschiebung der Mitgliederversammlung 2020 gemeinnützigkeitsunschädlich ist, wenn dies aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgte.
Die Verschiebung der Mitgliederversammlung soll in der nächsten turnusmäßigen Steuererklärung des Vereins zum Ausdruck gebracht werden.

Weitere Erleichterungsregelungen:
Eine Reihe von Erleichterungsregelungen hatte das BMF bereits in früheren Schreiben erlassen (BMF-Schreiben vom 09.04.2020, Az. IV C 4 S 2223/19/10003, BMF-Schreiben vom 18.12.2020, Az. IV C 4 – S 2223/19/10003):

 

  • Fortzahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, auch wenn die Übungsleiter und/oder Ehrenamtsmitarbeiter keine Leistungen erbringen konnten/können.
  • Aufstockung des Kurzarbeitergeldes aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von 80 Prozent des bisherigen Entgelts.
  • Ausgleich von Verlusten, die aufgrund der Corona-Krise im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit
    - Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs
    - Überschüssen aus Zweckbetrieb oder
    - Mitteln der Vermögensverwaltung.
  •  Zuordnung von Einnahmen aus entgeltlichen Tätigkeiten im Rahmen der Corona-Hilfen zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb.

Quelle: Vereinsinfobrief vom 27.05.2021
Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)

 

 

Corona-Umsatzsteuersatz - Absenkung der Umsatzsteuersätze für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020


Die Regierungskoalition hat im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets am 03.06.2020 verkündet, den Umsatzsteuersatz vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % (Regelsteuersatz) bzw. von 7 % auf 5 % (ermäßigter Steuersatz) abzusenken. Diese auch für umsatzsteuerpflichtige gemeinnützige Vereine, erfreuliche Maßnahme wirft aber in vielen Bereichen Fragen auf und macht umfassende und rechtzeitige Beratung notwendig.

Die allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes, die – vorbehaltlich der Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat zum 01.07.2020 in Kraft treten soll und dann bis 31.12.2020 – also auf 6 Monate – befristet ist, stellt für die Vereine erhebliche Herausforderungen dar.

Die jetzt umgesetzte Änderung bei den Umsatzsteuersätzen ist in mehrfacher Hinsicht einmalig: Zum ersten Mal seit Einführung des heute gültigen Umsatzsteuersystems mit Vorsteuerabzugsberechtigung zum 01.01.1968 kommt es zu einer Absenkung des Umsatzsteuersatzes.

Alleine die Umsetzung dieser temporären Absenkung des Umsatzsteuersatzes wird sowohl bei der Absenkung zum 01.07.2020 und dann bei (Wieder)Anhebung zum 01.01.2021 zu vielen Abgrenzungsfragen, Anpassungsschwierigkeiten und Auslegungsproblemen führen.

Grundsätzlich wird gelten:
1.    Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG = Umsatzsteuergesetz): Für alle bis zum 30.06.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % und ab dem 01.01.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.

2.    Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.06.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % und ab dem 01.01.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

Ausführung des Umsatzes

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert, von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung, § 27 Abs. 1 UStG = Umsatzsteuergesetz.

Zur korrekten Ermittlung der Umsatzsteuer muss damit immer festgestellt werden, wann die Leistung ausgeführt ist. Besondere Probleme ergeben sich bei langfristigen Verträgen, die über den Zeitpunkt des Steuersatzwechsels hinaus ausgeführt werden.

Grundsätzlich gilt für die Ausführung einer Leistung Folgendes:

  • Lieferungen: Lieferungen (auch Werklieferungen) gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat; wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE = Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
  • Sonstige Leistungen: Sonstige Leistungen (auch Werkleistungen) sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE = Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe: Die Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG = Umsatzsteuergesetz).

Beispiel: Ausführung der Leistung
Der Verein bestellt am 20.07.2020 ein neues Fahrzeug zur Vereinsnutzung für 30.000 EUR zuzgl. Umsatzsteuer. Als Liefertermin wird Dezember 2020 vereinbart. Der Verein leistet schon im Juli 2020 eine Vorauszahlung von (30.000 EUR zuzgl. 16 % USt =) 34.800 EUR. Aufgrund von Lieferengpässen kann das Fahrzeug erst am 12.01.2021 ausgeliefert werden. Soweit die Absenkung des Regelsteuersatzes nicht über den 31.12.2020 hinaus verlängert werden sollte, ist die Leistung erst im Januar 2021 ausgeführt und unterliegt dann (wieder) dem Regelsteuersatz von 19 %

Dauerleistungen

Bei Dauerleistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, muss abgegrenzt werden, ob der Unternehmer ggf. Teilleistungen ausführt. Soweit Teilleistungen vorliegen, entsteht die Umsatzsteuer für alle Teilleistungen, die bis zum 30.06.2020 ausgeführt worden sind, noch mit dem alten Regelsteuersatz von 19 % bzw. 7 %. Für alle Teilleistungen, die in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gilt der Steuersatz von 16 % bzw. 5 % und danach dann wieder mit 19 % bzw. 7 %.

Wichtig: Korrektur der Abrechnungen
Gerade bei Dauerleistung, die im Rahmen von Teilleistungen (z. B. Mietverträge, Leasingverträge) ausgeführt werden, muss auf eine Anpassung und Korrektur der Abrechnungen (Verträge, Dauerrechnungen etc.) geachtet werden. Wird hier keine Korrektur vorgenommen, wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.

Dauerkarten stellen nach herrschender Meinung Vorauszahlungen für eine einheitliche Leistung dar. Bei Zahlung zu Beginn des Leistungszeitraums entsteht Umsatzsteuer aufgrund der Vereinnahmung; die Leistung ist erst am Ende der Laufzeit ausgeführt. Die zutreffende Umsatzsteuer entsteht insoweit nach den gesetzlichen Grundlagen, die am Ende des jeweiligen Leistungszeitraums entstehen.

Unrichtig ausgewiesener Steuersatz

Ein besonderes Problem ergibt sich insbesondere bei der Absenkung der Steuersätze zum 01.07.2020. Stellt ein Unternehmer eine Rechnung noch mit dem alten Steuersatz von 19 % (oder 7 %) aus, erbringt die Leistung aber zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 hat er zu viel Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen (unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer, § 14c Abs. 1 UStG.). Dieser zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag wird von dem Unternehmer geschuldet. Dieser zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag kann aber von einem grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Vertragsanpassung

Bei einer Änderung des Steuersatzes ist für die Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen immer festzustellen, wer von den Vertragsparteien die Auswirkungen zu tragen hat. Darüber hinaus ist die Vorsteuerabzugsberechtigung von entscheidender Bedeutung, da bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers eine Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger keine Probleme bereiten sollte.

Ist der Leistungsempfänger aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss geprüft werden, welcher der Vertragspartner die Umsatzsteuer zu tragen hat. Besonderheiten ergeben sich bei langfristigen Verträgen (Abschluss vor mehr als 4 Monaten vor Eintritt der Rechtsänderung). Hier kann es zu einem Ausgleich einer mehr- oder Minderbelastung durch die Vertragsparteien kommen.

Der maßgebliche Vertrag muss zwischen den Vertragsparteien vor dem jeweiligen Stichtag der Gesetzesänderung rechtskräftig abgeschlossen worden sein, § 29 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 UStG. Die Frage, ob ein Vertrag vor dem Stichtag abgeschlossen worden ist, oder ob er nach dem Stichtag abgeschlossen wurde und damit nicht unter die Regelung des § 29 UStG fällt, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Vorschriften. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass nicht nur ein verbindliches Vertragsangebot vorliegt, der Leistungsempfänger muss das Vertragsangebot auch angenommen haben. Für Verträge, bei denen zwar ein verbindliches Angebot vor dem Stichtag abgegeben worden ist, der Leistungsempfänger das Vertragsangebot aber erst nach dem Stichtag annimmt, kann ein Ausgleich der Mehr- oder Minderbelastung nicht nach § 29 UStG erfolgen.

Ein Ausgleich der Mehr- oder Minderbelastung nach § 29 UStG kann nur erfolgen, wenn dem Vertrag keine anderen Regelungen zugrunde liegen, § 29 Abs. 1 Satz 2 UStG. Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien können sowohl ausdrücklich in individuellen vertraglichen Regelungen bestehen, sie können sich aber auch schlüssig aus dem Verhalten der beteiligten Vertragsparteien ergeben.

Voraussetzung für eine Anwendung des § 29 Abs. 1 UStG ist darüber hinaus, dass der Vertrag nicht später als 4 Monate vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen worden ist. Der Zeitraum von 4 Monaten war ursprünglich gewählt worden, da (früher) davon ausgegangen wurde, dass eine Steuersatzänderung mindestens 4 Monate vor Inkrafttreten zumindest diskutiert wird. Eine Situation, wie sie jetzt vorliegt, dass eine Änderung der Öffentlichkeit vorgestellt wird und binnen 4 Wochen in Kraft treten soll, lag bei Schaffung des § 29 UStG außerhalb der Vorstellungskraft.

Hinweis

Der Inhalt des Newsletters zeigt nur einige Grundsätze und Probleme auf, welche durch die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze entstehen können.
Alle möglichen Fragen des Umsatzsteuerrecht können hiermit nicht geklärt werden.

Arbeitshilfe

Steuererleichterungen für gemeinnützige Vereine in der Corona-Krise als pptx-Datei

Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern, Versicherung (LA-RSV)
Quelle: Auszüge HAUFE

Elektronische Spendenbescheinigungen


Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahren (StModernG) darf ein gemeinnütziger Verein elektronische Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) ausstellen (BMF, Schreiben v. 6.2.2017, IV C 4 – S 2223/0012).

Die Möglichkeit der elektronischen Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist jedoch auf Geldspenden beschränkt. Für Aufwands- und Sachspenden gilt die Regelung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens nicht. Für diese Spenden müssen weiterhin schriftliche Spendenbescheinigungen erstellt werden.

Elektronische Spendenbescheinigung bedeutet, dass eine maschinell gefertigte und dem amtlichen Muster entsprechende Spendenbescheinigung auf elektronischem Weg in Form einer schreibgeschützten Datei per E-Mail an den Zuwender (Spender) übermittelt wird. Eine PDF-Datei wird als schreibgeschützte Datei angesehen und daher anerkannt. Ein WORD-Dokument reicht nicht aus.

Die Finanzverwaltung will ein weiteres Muster für elektronische Spendenbescheinigungen entwickeln, welches aber bis heute nicht vorliegt. Da der gemeinnützige Sportverein keine Erlaubnis der Finanzverwaltung zur Verwendung von elektronischen Spendenbescheinigungen benötigt, muss der Verein lediglich die Nutzung der elektronischen Spendenbescheinigungen anzeigen und dem Finanzamt bestätigen, dass die elektronische Spendenbescheinigung folgende Punkte enthält:

  • Die elektronischen Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigung) werden ausschließlich für Geldspenden nach amtlich vorgeschriebenen Mustern ausgestellt.
  • Die elektronischen Spendenbescheinigungen enthalten eine Bestätigung über die Verwendung des elektronischen Verfahrens an die Finanzverwaltung (Datum der Anzeige an das Finanzamt mit aufnehmen).
  • Eine rechtsverbindliche Unterschrift, im Rahmen der satzungsmäßigen Vertretungsberechtigung des Vereins, muss auf der elektronischen Spendenbescheinigung als Faksimile eingeblendet oder in eingescannter Form verwendet werden.
  • Das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert.
  • Buchungen der Spenden und Ausstellung der Spendenbescheinigungen sind streng miteinander verbunden. Eine Abstimmung zwischen Buchhaltung des Vereins und Versandt der Spendenbescheinigungen muss jederzeit erfolgen können.
  • Der Verein hat Kontrollmechanismen aufgebaut, mit denen die Finanzverwaltung die Spenden kontrollieren kann (§ 145 Abgabenordnung).

Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 10 b Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer- Richtlinien R 10B Absatz 1 EStR, § 50 Absatz 1 Einkommensteuer- Durchführungsverordnung.

Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern udn Versicherung (LA-RSV)

Flüchtlinge in Sportvereinen

Bundesministerium der Finanzen verlängert Erleichterungsregelungen

Nach der Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wurden die Erleichterungen aus dem BMF Schreiben vom 22.09.2015 bis zum 31.12.2021 verlängert (BMF Schreiben vom 06.12.2016, Az IV C 4 – S 2223/07/0015 :015).
Auszüge aus dem BMF Schreiben: Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, GZ  IV C 4 - S 2223/07/0015 :015, DOK  2015/0782725

Deutschland ist für viele Menschen, die ihr Heimatland verlassen, das Ziel einer langen und oft auch gefahrvollen Reise. Sie suchen Schutz, Sicherheit und Unterstützung. Bürger/innen und auch Unternehmen helfen mit persönlichem und finanziellem Engagement, um die Betreuung und Versorgung der vielen Ankommenden sicherzustellen. Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die nachfolgenden Verwaltungsregelungen getroffen.
Sie gelten für die nachfolgenden Maßnahmen, die vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 durchgeführt werden.

I. Spenden
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen, zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 EStDV gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden. Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.

Unter folgenden Voraussetzungen, ist bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spendensammler, zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge über ein als Treuhandkonto geführtes Spendenkonto, auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich:
Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen überwiesen. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 EStDV genügt als Nachweis in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs, der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder des PC-Ausdrucks bei Online-Banking des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers.

II. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge
Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke - wie insbesondere mildtätige Zwecke oder Förderung der Hilfe für Flüchtlinge - verfolgt (z. B. ein Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für Flüchtlinge auf, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. In entsprechender Anwendung des AEAO zu § 53, Nr. 11, kann bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
Es reicht aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungen, die sie für die Hilfe für Flüchtlinge erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

III. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung von Flüchtlingen
Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel (Abschnitt II) ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt. In entsprechender Anwendung des AEAO zu § 53, Nr. 11, kann bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
Werden vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen stehen, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet, ist dies nach § 58 Nummer 2 AO unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft.

IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind entsprechend dem BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 (BStBl I Seite 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

V. Lohnsteuer
Arbeitslohnspende
Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben.
Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

VI. Aufsichtsratsvergütungen
Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die unter Abschnitt V genannten Grundsätze sinngemäß. Da es sich auf Seiten der Gesellschaft gleichwohl um Aufsichtsratvergütungen und nicht um Spenden handelt, bleibt die Anwendung des § 10 Nummer 4 KStG davon unberührt.

VII. Umsatzsteuer
Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Regelung, die es einem Mitgliedstaat zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen. 

Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach
§ 3 Absatz 1b und Abs. 9a UStG sind daher ebenso wenig möglich, wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG.

VIII. Schenkungsteuer
Nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG sind Zuwendungen von der Schenkungsteuer befreit, die ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 AO gewidmet sind und sofern die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.

Quelle: Aktuelles aus dem Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)

Gewinnpauschalierung bei Werbeeinnahmen


§ 64 Abgabenordnung
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.

(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.

(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35.000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.

(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.

(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden:

  • Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet,
  • Totalisatorbetriebe,
  • Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.

 

Nach § 64 Absatz 6 Satz 1 Abgabenordnung hat der gemeinnützige Verein die Möglichkeit die Einnahmen aus Werbemaßnahmen mit 15 % pauschal zu versteuern, wenn diese im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattfinden. Dieses geschieht in der Regel grundsätzlich bei der Bandenwerbung, Trikotwerbung, Werbung in Programmheften und Sponsoring.

Bei der Gewinnpauschalierung sind der sachliche Zusammenhang zwischen der Werbemaßnahme und der nach der Vereinssatzung auszuführende Zweck des Vereins ausschlaggebend. Der § 64 Absatz 6 Nr. 1 Abgabenordnung setzt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb voraus, der immer in Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit (Förderung des Sports) stehen muss.

Die Möglichkeit der Gewinnpauschalierung soll eine Überbesteuerung vermeiden. Bei einer Sportveranstaltung werden die Einnahmen dem Zweckbetrieb des gemeinnützigen Vereins zugeordnet. Die Werbeeinnahmen dagegen, können nicht dem Zweckbetrieb zugeordnet werden, weil diese unabhängig von der Sportveranstaltung anfallen. Hier würde sich eine Gewinnpauschalierung mit 15 % anbieten.

Nicht der Gewinnpauschalierung unterworfen werden können Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit Vereinsfesten, oder wenn die Werberechte an einen Dritten überlassen werden, weil hier der Zusammenhang mit der Zweckbetrieb fehlt.

Die Gewinnpauschalierung kann jeweils nur für ein Kalenderjahr ausgeübt werden und braucht nicht bei der Finanzverwaltung beantragt oder angezeigt werden. Es ist ausreichend, wenn die Gewinnpauschalierung aus der Gewinnermittlung (Kassenbericht) hervorgeht.

Weiterhin ist die Gewinnpauschalierung bei der Umsatzsteuer nicht anwendbar. Die Einnahmen aus Werbemaßnahmen unterliegen in voller Höhe der Umsatzsteuerpflicht.

Dem gemeinnützigen Verein ist zu empfehlen:

  • die Einnahmen aus Werbemaßnahmen nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zuzuordnen und die Auswirkungen zu prüfen

oder

  • die Einnahmen aus Werbemaßnahmen mit 15 % zu pauschalieren und dessen Auswirkung zu prüfen.

Der gemeinnützige Verein kann somit die günstigere Variante selbst feststellen.

Landesausschuss für Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)

Gilt die Bonpflicht auch für Vereine?


Die Pflicht, bei Barverkäufen einen Beleg auszuhändigen, gilt bei allen elektronischen Kassensystemen - Ausnahmen für Vereine gibt es nicht

Die Belegabgabepflicht gilt immer dann, wenn der Verein - wie jede andere Organisation - für die eigenen Verkäufe ein elektronisches Kassensystem nutzt (§ 146a Abs. 2 AO). Die entsprechende gesetzliche Regelung gibt es bereits seit 2017. Sie trat nun nach einer Übergangsfrist zum 1. Januar in Kraft.

Sind also beim Verein - auch wenn er gemeinnützig ist - elektronische Registrierkassen im Einsatz, muss jeder "Kunde" einen ausgedruckten Bon erhalten. Der Kunde muss den Bon nicht mitnehmen. Statt eines Papierausdrucks kann auch digitaler Beleg erstellt werden, wenn der Käufer zustimmt (z.B. per Mail oder über das Handy). Der Beleg muss aber in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erstellt werden. Ein späterer Versand ist also nicht zulässig.

Für "offene Ladenkassen" - das sind alle nicht elektronischen Barkassen - gibt es keine Belegausgabepflicht. Der Verein kann jederzeit zu einer solchen Kasse wechseln. Das empfiehlt sich vor allem dann, wenn die Umrüstung vorhandender Kassen oder eine Neuanschaffung nicht in Frage kommt.

Bußgelder gibt es bei Verstößen gegen die Belegausgabepflicht nicht. Das Finanzamt kann hier aber eine Verletzung der steuerlichen Aufzeichnungspflichten sehen. Die Folge wäre eine Schätzung des Umsatzes. Bei gemeinnützigen Vereinen kann das schlimmstenfalls zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen, weil kein ausreichender Nachweis über die Mittelherkunft und -verwendung erfolgte.

Grundsätzlich kann das Finanzamt den Verein auf Antrag "aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen" von einer Belegausgabepflicht befreien (§ 146a Abs. 2 AO). Eine Befreiung ist aber nur möglich, wenn durch die Belegausgabe nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte entsteht. Bisher gibt es keine Vorgaben der Finanzverwaltung, in welchen konkreten Fällen eine solche Befreiung erteilt wird. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ist die Frage, ob eine solche Härte vorliegt, im Einzelfall zu klären und von den Finanzämtern vor Ort zu prüfen.

Weitere Hinweise zum Thema Bonpflicht finden sich auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 376 - Ausgabe 2/2020 - 23.01.2020
Wolfgang Pfeffer, Ringstr. 10, 19372 Drefahl

Jahressteuergesetz 2020

Förderung des Ehrenamts und gemeinnütziger Vereine

Die seit Jahren geforderte Förderung des Ehrenamts und weiterer Vergünstigungen für gemeinnützige Körperschaften wurden durch das Jahressteuergesetz 2020 vollzogen. Es handelt sich um die umfassendste Reform seit 2013. Das Jahressteuergesetz 2020, das durch den Bundestag am 16.12.2020 verabschiedet wurde und dem der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt hat, enthält einige Änderungen, die das Ehrenamt und gemeinnützige Vereine betreffen.

Die folgende Darstellung mit den wichtigsten Änderungen ist nur ein Ausschnitt aus dem Jahressteuergesetz 2020, das am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Den kompletten Text können Sie hier als pdf-Dokument herunterladen.

Erhöhung des Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrags
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG).
Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 Euro auf 840 Euro erhöht (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).
Anwendung ab 01.01.2021, Art. 50 Abs. 4 JStG 2020.

Bitte beachten Sie, dass es in diesem Zusammenhang versäumt wurde, die nicht dynamischen Beträge in Höhe von 720 Euro in den Haftungsregelungen der §§ 31a und 31b BGB entsprechend anzupassen. Dies  ist derzeit - soweit bekannt - auch nicht geplant. Lesen Sie mehr hier

Erhöhung der Freigrenze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Die Erhöhung der Umsatzfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Körperschaften von 35.000 Euro auf 45.000 Euro ist umgesetzt worden. Gewinn bzw. Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bleiben also körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen im betroffenen Jahr nicht über 45.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) lagen.
Anwendung ab 29.12.2020 (Tag nach der Verkündung des JStG 2020), Art. 50 Abs. 1 JStG 2020.

Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis
Die Grenze für den vereinfachtem Zuwendungsnachweis ist von 200 Euro auf 300 Euro angehoben worden (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV). Für Zuwendungen bis zu 300 Euro, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31.12.2019 zugeflossen sind (§ 84 Abs. 2c EStDV), genügt als Nachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Ein Zuwendungsnachweis nach amtlichem Mustertext ist nicht erforderlich.
Anwendung ab 01.01.2021, Art. 50 Abs. 4 JStG 2020.

Steuerlich unschädliche Betätigungen bei Mittelweitergabe
Der neue Tatbestand des § 58 Nr. 1 AO regelt einheitlich die Mittelweitergabe. Er ersetzt die bisherigen Regelungen in § 58 Nr. 1 und 2 AO. Danach ist es steuerbegünstigten Körperschaften gestattet, anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuzuwenden. In Betracht kommen als Mittelempfänger
inländische steuerbegünstigte Körperschaften, die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften (beschränkt steuerpflichtige Körperschaften), juristische Personen des öffentlichen Rechts und ausländische Körperschaften, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird.
Ein neuer § 58a AO regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine steuerbegünstigte Körperschaft, die Mittel an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft weiterleitet, schutzwürdig ist.
Anwendung ab 29.12.2020 (Tag nach der Verkündung des JStG 2020), Art. 50 Abs. 1 JStG 2020.

Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft
Die zeitnahe Mittelverwendung gilt künftig nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO wird entsprechend ergänzt. Nach dieser Regelung müssen steuerbegünstigte Körperschaften alle Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden.
Die Grenze von 45.000 Euro bezieht sich auf die Gesamteinnahmen, d. h. die kumulierten Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Anwendung ab 29.12.2020 (Tag nach der Verkündung des JStG 2020), Art. 50 Abs. 1 JStG 2020.

Tatsächliche Geschäftsführung kann schon bei der Satzungsprüfung einbezogen werden
Bisher bezog sich die Gewährung der Gemeinnützigkeit bei einer Neubeantragung (Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO) ausschließlich auf die vorgelegte Satzung. Das Finanzamt durfte die Gemeinnützigkeit auch dann nicht verweigern, wenn es Erkenntnisse hatte, dass tatsächliche Aktivitäten die Gemeinnützigkeit ausschlossen. Das ändert sich mit dem neu eingefügten Absatz 6 des § 60a AO.
Ziel der Regelung ist es laut Begründung im Gesetzentwurf die rechtsmissbräuchliche Verwendung des Feststellungsbescheids nach § 60a AO auszuschließen. Damit kann z. B. bei extremistischen Organisationen die Gemeinnützigkeit vorab ausgeschlossen werden. In solchen Fällen soll nicht der „Rechtsschein der Gemeinnützigkeit“ entstehen.
Anwendung ab 29.12.2020 (Tag nach der Verkündung des JStG 2020), Art. 50 Abs. 1 JStG 2020.

Da das Jahressteuergesetz 2020 am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, sind einige gesetzliche Neuregelungen am 29.12.2020 in Kraft getreten und damit bereits für das Jahr 2020 anwendbar.
 
Edgar Oberländer – Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherungen
 

Vorsicht Falle! - Fallstricke im Jahressteuergesetz 2020

Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats im letzten Dezember einige Gesetzesänderungen zugunsten von Ehrenamtlichen und gemeinnützigen Vereinen beschlossen.

So werden ab 01.01.2021 der Ehrenamtsfreibetrag („Ehrenamtspauschale“) von 720 Euro auf 840 Euro jährlich und der Übungsleiterfreibetrag (für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer) von 2.400 Euro auf 3.000 Euro jährlich erhöht. Der vereinfachte Spendennachweis durch Einzahlungsbeleg ist nun bis zu einem Betrag von 300 Euro möglich (bisher 200 Euro). Weiterhin werden die steuerliche Freigrenze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von 35.000 auf 45.000 Euro erhöht, die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften (maximal 45.000 Euro Einnahmen im Jahr) abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet. Außerdem sind jetzt u. a. auch die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Heimatkunde/Ortsverschönerung“ als gemeinnützig eingestuft (§ 52 Abgabenordnung).

Leider ist mit der Erhöhung der Ehrenamtspauschale an anderer Stelle ein gravierender Nachteil verbunden, was vermutlich auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen ist. Ist jemand nebenberuflich im Dienst oder Auftrag eines gemeinnützigen Vereins tätig (z.B. als Vorstandsmitglied, Gerätewart, Platzwart), so kann der Verein ihm ab 01.01.2021 eine steuer- und sozialabgabenfreie Vergütung von bis zu 840 Euro pro Jahr zahlen (vorher: 720 Euro), wenn die satzungsrechtlichen Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Das ist der Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz, meist Ehrenamtspauschale genannt. Zahlt der Verein jedoch nun zur Freude des ehrenamtlichen Mitarbeiters eine Ehrenamtspauschale von mehr als 720 Euro, so kollidiert dies mit den Haftungsregeln für Vorstands- und sonstige Vereinsmitarbeiter.

Wer nämlich für seine Vereinstätigkeit eine Vergütung von höchstens 720 Euro pro Jahr erhält (als Vorstand oder Mitglied), haftet gemäß den §§ 31a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn er einen Schaden im Rahmen seiner Vereinsaufgaben verursacht. 720 Euro deshalb, weil das der frühere Höchstbetrag der Ehrenamtspauschale war. Also hätte nun der Gesetzgeber die §§ 31a und b BGB entsprechend anpassen und den bisherigen Höchstbetrag konsequenterweise auf den neuen Höchstbetrag von 840 Euro anheben müssen. Dies geschah aber nicht und ist derzeit - soweit bekannt - auch nicht geplant. Eine völlig kontraproduktive Unterlassung des Gesetzgebers, also der Mitglieder des Bundestags und Bundesrats! Folge: Wird nun ab 01.01.2021 einem Vereinsmitglied eine Ehrenamtspauschale von mehr als 720 Euro jährlich gezahlt, greifen die Paragrafen 31a und b BGB nicht mehr und das Mitglied haftet auch für einfache Fahrlässigkeit, nicht nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Das ist ein schwerwiegender Nachteil, der mit der an sich sehr sinnvollen Erhöhung der Ehrenamtspauschale einhergeht.

Man kann auch sagen: Die Vereinbarung einer Ehrenamtspauschale in Höhe von 721 bis 840 Euro wird auf der anderen Seite mit der Verschärfung der Haftung bezahlt. Das ist alles andere als zweckmäßig, aber so ist leider die derzeitige gesetzliche Situation.

Dr. Frank Weller
Wetzlarer Neue Zeitung vom 15.01.2021

Vereinsrelevante Neuerungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zum Jahressteuergesetz 2020

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 06.08.2021 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert und mitgeteilt, wie es die u.a. für gemeinnützige Vereine relevanten Neuerungen aus dem Jahressteuergesetz 2020 umsetzt.

Erlangung der Gemeinnützigkeit
Ein Verein, der bei der Finanzverwaltung die Gemeinnützigkeit neu beantragen wollte, hatte bisher nur eine Satzung mit den Erfordernissen des Gemeinnützigkeitsrechts zu erstellen. Die Finanzverwaltung konnte die Gemeinnützigkeit nicht verweigern, auch wenn bekannt war, dass die Aktivitäten des Vereins nicht dem Gemeinnützigkeitsrecht entsprechen. Bei Neubeantragung der Gemeinnützigkeit bezog sich die Gewährung ausschließlich auf die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abgabenordnung (AO).
Durch den neu eingefügten § 60a Absatz 6 AO wurde nun die Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung bei der Erlangung der Gemeinnützigkeit zugelassen.
Das bedeutet, dass eine Prüfung von der Finanzverwaltung nicht grundsätzlich vorgenommen wird, jedoch eine Ablehnung auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt, wenn der Finanzverwaltung entsprechende Erkenntnisse vorliegen, dass die Aktivitäten des Vereins die Gemeinnützigkeit ausschließen.

Klarstellungen zur Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung bei Einnahmen unter 45.000 €
Das Gebot der Selbstlosigkeit in § 55 AO beinhaltet die zeitnahe Mittelverwendung. Danach sind Einnahmen des Vereins spätestens bis Ende des übernächsten auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die zeitnahe Mittelverwendung für Vereine, die in einem Kalenderjahr weniger als 45.000 € Einnahmen erzielen, aufgehoben.
Durch den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zum Jahressteuergesetz 2020 hat das BMF nun weitere Klarstellungen herbeigeführt.

Gesamteinnahmen:
Die Grenze von 45.000 € bezieht sich auf die Gesamteinnahmen des Vereins innerhalb eines Kalenderjahres. Gesamteinnahmen sind die kumulierten Einnahmen des ideellen Tätigkeitsbereichs, der Vermögensverwaltung, des steuerbegünstigten Zweckbetriebs und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören zu den Einnahmen des § 55 Absatz 1 Nr. 5 AO alle Vermögensmehrungen, die dem Verein zufließen. Hierzu gehören nicht nur Geldmittel, sondern auch Vermögensmehrungen durch Erbschaften, Spenden, Schenkungen und Sachzuwendungen des § 62 Absatz 3 AO. Eine Ausnahme im Bereich der Spenden gilt für sogenannte Aufwandsspenden und andere Erträge, die durch einen Verzicht auf die Begleichung von Forderungen entstehen. Hierbei erfolgt zwar eine Vermögensmehrung für den Verein, aber es fehlt am Zuflussprinzip der Spenden bzw. Erträge.
Nicht zu den Gesamteinnahmen gehören Mittel, die aus der Auflösung von Rücklagen der Verwendung zugeführt werden.

Zuflussprinzip:
Bei der zeitnahen Mittelverwendung gilt das Zuflussprinzip des § 11 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach sind Einnahmen demjenigen Kalenderjahr zuzurechnen, in dem diese vereinnahmt wurden. Dazu gehören auch regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zufließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von zehn Tagen.

Bruttoprinzip:
Für alle Einnahmen gilt das Bruttoprinzip einschließlich der Umsatzsteuer und Umsatzsteuererstattungen.

45.000 € Grenze wird in einem Kalenderjahr überschritten:
Der Gesetzestext des § 55 Absatz 1 Nr. 5 AO beinhaltete bisher keine Regelung zur Überschreitung der 45.000 € Grenze.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zum Jahressteuergesetz 2020 hat nun eine Klarstellung zugunsten gemeinnütziger Vereine getroffen:
In den Kalenderjahren, in denen die Einnahmen unter der 45.000 € Grenze bleiben, ist für sämtliche vorhandenen Mittel die zeitnahe Mittelverwendungspflicht ausgesetzt.
Wird die Grenze in einem Kalenderjahr überschritten, gilt die zeitnahe Mittelverwendung nur für die Einnahmen dieses Kalenderjahres. Die in den anderen Jahren vereinnahmten Mittel müssen weiterhin nicht zeitnah verwendet werden.

Neue Regelungen der Mittelweitergabe an andere begünstigte Körperschaften
ab 01.01.2021

Gemeinnützige Vereine dürfen ab 01.01.2021 das Vereinsvermögen im vollen Umfang an andere gemeinnützige Vereine weitergeben. Das BMF hat jedoch klargestellt, dass der gemeinnützige Verein, der Mittel weitergibt, seine gemeinnützige Tätigkeit bzw. die gemeinnützigen Zwecke, die gefördert werden, auch verfolgen muss. Ansonsten wäre die Gemeinnützigkeit gefährdet.
Fördervereine, die keine eigenen Satzungszwecke unmittelbar verfolgen, können das Vereinsvermögen ebenfalls im vollen Umfang weitergeben; jedoch sind eventuelle Satzungsbestimmungen zu beachten.

Zu der Mittelweitergabe gehören nicht nur die Geldmittel, sondern alle Vermögenswerte des Vereins, beispielsweise eine unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung oder Dienstleistung.
Fördervereine, die einen anderen Verein durch Mittelweitergabe fördern und somit ihren Satzungszweck erfüllen, müssen die Vereinssatzung anpassen, wenn zusätzlich eine Mittelweitergabe an einen weiteren Verein erfolgen soll.
Die Neuregelungen der Mittelweitergabe enthalten in § 58a AO eine Vertrauensschutzregelung für den Geberverein, der nicht kontrollieren muss, wie der Empfängerverein die weitergegebenen Mittel verwendet. Es reicht aus, dass der Empfängerverein seine Gemeinnützigkeit nachweist.
Die Neuregelungen gelten auch, wenn eine Mittelweitergabe bei Vermögensanfall, d.h. bei Auflösung eines Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecke, erfolgt.

Quelle:
Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)

 

Prämien bei Vereinen und Sportlern


Nicht selten zahlen Sportvereine erfolgsbezogene Prämien an ihre Sportler in den unterschiedlichsten Sportarten. Hierbei handelt es sich um Siegprämien, Nichtabstiegsprämien und Auflaufprämien. Diese erfolgsbezogenen Zahlungen müssen vom Sportverein steuerlich gewürdigt werden, wenn es sich um abhängig beschäftigte Sportler (Arbeitnehmer) handelt, denn in diesen Fällen ist der Sportverein der Steuerschuldner.

Ertragssteuerliche Behandlung der Prämie bei Sportlern:

Die erfolgsbezogenen Prämien werden beim Sportler genauso behandelt wie seine anderen steuerpflichtigen Einkünfte aus der sportlichen Tätigkeit.

  • Gewerbliche Einkünfte, wenn der Sportler seine sportliche Tätigkeit selbständig ausübt und eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Gewerbliche Einkünfte von Sportlern können nur bei Einzelsportarten (z.B. Leichtathletik) in Betracht kommen. Liegen gewerbliche Einkünfte vor, kommen für Vereine keine steuerlichen Folgen in Betracht.
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn ein Arbeitgeber – Arbeitnehmerverhältnis zwischen Sportverein und Sportler besteht. Für den Sportverein entstehen aus dem Arbeitnehmerverhältnis arbeitgeberrechtliche Folgen. Die Prämien sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Weiterhin gelten die gesetzlichen Grundlagen des Mindestlohngesetzes.
  • Sonstige Einkünfte liegen vor, wenn weder eine Gewinnerzielungsabsicht noch eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Diese besteht, wenn der Sportler eine Einzelsportart ausübt, und diese als Liebhaberei betreibt. Als Liebhaberei ist die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zu verstehen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die Tätigkeit dient damit nicht primär der Erzielung von positiven Einkünften, sondern wird aus persönlichen Gründen oder aufgrund persönlicher Neigungen vom Steuerpflichtigen betrieben.

Prämien bei Amateursportlern:

Zahlt ein Sportverein an den Sportler lediglich Aufwandsersatz und geringe Prämien, wird hierdurch kein abhängiges Arbeitsverhältnis begründet, da Sport – so der Bundesfinanzhof - als Selbstzweck zur Freizeitgestaltung ausgeübt wird und nicht des Entgelts wegen. Erbringt der Amateursportler seine sportlichen Leistungen und erhält dafür Gewinnpreise, werden keine steuerbaren Einkünfte erzielt (BFH-Urteil vom 23.10.1992, Az VI R 59/91).
Der Bezug von Prämien im Einzelfall ist nicht steuerpflichtig. Die Steuerpflicht wird erstmals ausgelöst, wenn der Sportler wiederholt mit realistischen Siegchancen an Wettkämpfen teilnimmt, um somit Prämien zu erzielen. Sogenannte Leistungsanreize wie Sieg- oder Nichtabstiegsprämien führen beim Amateursportler immer zu steuerpflichtigen Einkünften.
Liegt bei einem Amateursportler ein Arbeitnehmerverhältnis vor, sind vom Sportverein arbeitgeberrechtliche Folgen zu beachten.

Prämien bei angestellten Sportlern:

Prämienzahlungen bei angestellten Sportlern werden genauso behandelt wie Vergütungen. Beide sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für Zahlungen an Amateursportler besteht eine pauschale Nichtaufgriffsgrenze der Sozialversicherungsträger von monatlich 200,-- € (Datum 13.03.2013), wenn keine vertragliche Vereinbarung zwischen Sportverein und Sportler besteht und dieser nur im Rahmen seiner Vereinsmitgliedschaft tätig wird. 

Umsatzsteuerliche Behandlung bei Sportlern:

Siegprämien, die der Sportler im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit bezieht, sind nicht umsatzsteuerpflichtig, da durch die Ungewissheit des Erhalts, kein Zusammenhang zwischen Leistung des Sportlers und Zahlung der Siegprämie (Leistung und Gegenleistung) besteht. Es fehlt somit ein Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 02.08.2018, Az V R 21/16).
Antrittsgelder und andere unmittelbaren Vergütungen, die der Sportverein für die sportliche Betätigung des Sportlers zahlt, sind umsatzsteuerpflichtig.

Quelle: Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)

 

Ertragssteuerliche Behandlung von Sportveranstaltungen

Für Sportveranstaltungen eines gemeinnützigen Vereins gelten für die ertragssteuerlichen Bestimmungen die Regelungen des § 67 a Abgabenordnung und die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Umsatzsteuergesetz.

Die Sportveranstaltungen eines gemeinnützigen Sportvereins werden grundsätzlich in den steuerbegünstigten Zweckbetrieb eingeordnet, wenn die Einnahmen aller
Sportveranstaltungen eines Kalenderjahres einschließlich der Umsatzsteuer nicht mehr als 45.000 € betragen (§ 67a Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung).

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.07.1996, BStBl Teil II Seiten 97 und 154 festgestellt, dass eine Sportveranstaltung eine organisatorische Maßnahme eines Vereins ist, die es den Mitgliedern und Nichtmitgliedern ermöglicht, Sport und Training zu betreiben.

Nicht zu den Sportveranstaltungen gehören die neben der Veranstaltung durchgeführten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe in Form von Werbung oder dem Verkauf von Speisen und Getränken.
Sollte die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € innerhalb eines Kalenderjahres bei den Sportveranstaltungen überschritten werden, (Sportveranstaltungen gehören zu den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben), kann der Verein eine Optionserklärung (§ 67 a Absatz 2 Abgabenordnung) aussprechen, die weiterhin die Zuordnung der Sportveranstaltungen zu steuerbegünstigten Zweckbetrieben erlaubt, jedoch dürfen an den Sportveranstaltungen keine bezahlten Sportler teilgenommen haben.

§ 67 a Absatz 3 Abgabenordnung, schließt die Zuordnung der Sportveranstaltung zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb aus, wenn die Teilnahme von bezahlten Sportlern vorliegt. Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 67 Absatz 3 Nr. 31 gelten Zahlungen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 400 € pro Monat betragen (jährlich 4.800 €), als Aufwandsentschädigung. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen des Sportlers ist nicht zu erbringen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Zahlungen an  Sportler des Vereins, nicht für vereinsfremde Sportler.
Sind die Aufwendungen des Sportlers höher als 400 € monatlich, sind die Aufwendungen nachweispflichtig.

Ein gemeinnütziger Sportverein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € durch Optionserklärung verzichten und die Veranstaltungen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erklären. Diese Optionserklärung macht jedoch nur Sinn, wenn bei den Sportveranstaltungen Verluste erwirtschaftet werden, welche mit Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verrechnet werden können, und somit ein geringerer steuerpflichtiger Gewinn zu versteuern ist. An die Optionserklärung ist der Sportverein fünf Kalenderjahre gebunden.

Quelle: Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)

Umsatzsteuerliche Behandlung von Sportveranstaltungen

Da die Sportveranstaltungen eines gemeinnützigen Sportvereins dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden, unterliegen die Einnahmen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (Umsatzsteuer Anwendungserlass Abschnitt 12.9 Absatz 10 Nr. 2).

Zu den Einnahmen einer Sportveranstaltung gehören Eintrittsgelder, Teilnahmegebühren und Einnahmen aus der Vermietung von Sportanlagen und Sportgeräten an Vereinsmitglieder. Nach § 4 Nr. 22 b Umsatzsteuergesetz sind von gemeinnützigen Sportvereinen durchgeführte Sportveranstaltungen steuerfrei, soweit die Einnahmen aus Teilnahmegebühren bestehen.

Sportveranstaltungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts sind organisatorische Maßnahmen eines gemeinnützigen Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Nicht zu den Sportveranstaltungen im umsatzsteuerlichen Sinn gehört die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und Sportgeräten.

Die Überlassung von Sportanlagen und Sportgeräten ist nach § 4 Nr. 22 Umsatzsteuergesetz nicht befreit, jedoch greift die Umsatzsatzsteuerbefreiung nach Gemeinschaftsrecht (Artikel 132 Absatz
1 m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinien - EU). Die gesetzliche Bestimmung befreit bestimmte, mit der Körperertüchtigung im engen Zusammenhang stehende Dienstleistungen.

Der Bundesfinanzhof hat in einer geltenden Rechtsprechung klargestellt, dass die Überlassung von Sportanlagen durch gemeinnützige Sportvereine regelmäßig unter die Befreiung fällt (BFH Urteile vom 03.04.2008, Az V R 74/07 und 18.08.2011, Az V R 64/09).
Bei Berufung auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinien der EU  entfällt jedoch auch ein Vorsteuerabzug, da die Einnahmen von der Umsatzsteuer befreit sind.

Nach Deutschem Umsatzsteuerrecht des § 4 Nr. 22 Umsatzsteuergesetz sind die Einnahmen aus der Vermietung von Sportanlagen und Sportgeräten umsatzsteuerpflichtig mit der Folge, dass auch ein Vorsteuerabzug möglich ist. Für Vermietung an Vereinsmitglieder ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden, die Zuordnung der Einnahmen erfolgt im steuerbegünstigten Zweckbetrieb. Die Vermietung an Nichtmitglieder wird dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet und unterliegt dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz von 19 %.

Quelle: Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)

Verkauf von Speisen und Getränken während Sportveranstaltungen

Der Verkauf von Speisen und Getränken gehört regelmäßig zu den Nebenleistungen einer Sportveranstaltung und ist dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
Für den Verkauf von Speisen kennt das Umsatzsteuerrecht zwei Steuersätze. Der Steuersatz von
7 % ist anzuwenden, wenn der Verzehr nicht auf dem Sportgelände erfolgt (sog. Straßenverkauf). Der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz von 19% beim Verkauf von Speisen ist anzuwenden, wenn

  • die Speisen nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht.
     
  • besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle, z.B. Tische und Stühle, bereitgehalten werden (sog. vor Ort Verzehr) § 3 Absatz 9 Satz 5 Umsatzsteuergesetz.

Der Verkauf von Getränken wird, mit Ausnahme von Milch und Milcherzeugnissen, immer mit dem Regelsteuersatz von 19 % versteuert.

Die Einnahmen eines Imbissstandes müssen nach den Urteilen des Bundesfinanzhof vom 30.6.2011, Az V R 35/08 und V R 18/10 - Klarstellung für die Einnahmen eines Imbissstandes - , grundsätzlich in 7 % und 19 % aufgeteilt werden. Die Verkaufstheke und die Ablagebretter des Imbisstandes gelten nicht mehr als Verzehrvorrichtungen, mit der Folge, dass eine einheitliche Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % erfolgt.

Wenn keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die einen Verzehr vor Ort ermöglichen, gelten die Sitzgelegenheiten in Sporthallen und Stadien nach Meinung der Finanzverwaltung, nicht als Verzehreinrichtung.

Bei gemischten Verhältnissen, beim Imbissstand befinden sich z.B. Sitzgelegenheiten zum Verzehr, die Bratwurst wird aber auf die Tribüne des Stadions verbracht, empfiehlt es sich, den Verkauf der Speisen in den 7 % oder 19% Steuersatz aufzuzeichnen.

Quelle: Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)

Tombola und Sachspenden beim Vereinsfest

Gerne wird bei geselligen Vereinsveranstaltungen, beispielsweise Herbstfest oder Weihnachtsmarkt , in deren Rahmen die Vereinsangebote der Öffentlichkeit präsentiert werden und die zugleich den Mitgliedern als gemeinschaftliche Aktivität für den inneren Zusammenhalt dienen, eine Tombola angeboten. Die Durchführung einer Tombola wird im Gemeinnützigkeitsrecht als steuerbegünstigte Veranstaltung anerkannt.
Es sind aber wichtige Regeln einzuhalten, deren Verletzung vom Finanzamt mit ungewollten Sanktionen – bis hin zur Aberkennung der Steuerbegünstigung – geahndet werden kann. Diese Vorgaben muss der Verein kennen und beachten, damit der Zweck der Tombola nicht ins Gegenteil verkehrt wird.
Im Rahmen einer Tombola werden Lose verkauft, mit denen der Käufer die Chance auf den Gewinn von Sachpreisen hat.

Umsatzsteuer

Die Durchführung einer Tombola muss bei der Stadt bzw. Gemeinde angemeldet werden. Die Erlöse aus dem Verkauf der Lose sind mit dem vollen Umsatzsteuersatz zu versteuern. Der Steuersatz ermäßigt sich auf 7 Prozent, sofern ein gemeinnütziger Verein die Gesamteinnahmen aus der Tombola unmittelbar und ausschließlich für mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke verwendet.
ACHTUNG: Die begünstigte Verwendung muss der Verein nachweisen.

Gemeinnützigkeit

Im Rahmen der Durchführung einer Tombola werden Lose verkauft. Sofern die Verkaufserlöse in voller Höhe unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, liegt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 68 Nr. 6 AO ein Zweckbetrieb vor. Der Überschuss der Tombola unterliegt damit nicht der Ertragsbesteuerung.
HINWEIS: Der Verein muss darauf achten, dass die Genehmigung der Behörde (Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde) vor der Durchführung der Tombola vorliegt und dem Finanzamt gezeigt werden kann.

Sponsoring

Regelmäßig wird der Verein die ausgelobten Preise von den örtlichen Einzelhandelsgeschäften einwerben. Wenn der Verein für das Unternehmen, welches einen Preis zur Verfügung stellt, Firmenwerbung betreibt (bspw. öffentlichkeitswirksamer Hinweis durch Anzeigen des Logos), liegt außerhalb des steuerbegünstigten Zweckbetriebs ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Da ein tauschähnlicher Umsatz im Verhältnis Sachpreis zur Werbeleistung vorliegt, muss der Wert geschätzt werden. Dieses wird regelmäßig der gemeine Wert des bereitgestellten Sachpreises sein.

Spendenrecht

Sofern der Verein für das Unternehmen, welches einen Preis zur Verfügung stellt, keine besondere Werbung gemacht wird, liegt eine Sachspende vor.
Wenn es sich bei der Tombola um einen Zweckbetrieb handelt, weil die vorgenannten Vorgaben erfüllt sind, kann dem Unternehmen eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden. Die Sachspende gilt dann als unmittelbare Zuwendung für den begünstigten Zweck. Der Wert der Zuwendung ist vom Unternehmen dem Verein aufzugeben.
ACHTUNG: Der Verein darf den Wert der Sachspende nicht schätzen, da nach § 10b EStG ausdrücklich der Buchwert des zuwendenden Unternehmens zzgl. Mehrwertsteuer anzugeben ist.

Vereinsmitglieder

Denjenigen Vereinsmitgliedern, die im Rahmen der Veranstaltung die Lose verkaufen, können angemessene Vergütungen für ihren Zeitaufwand gezahlt werden.
Sofern die Tombola dem Zweckbetrieb zuzurechnen ist, unterliegen die Vergütungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG (bis 720,00 Euro p.a.). Bei einem Verzicht auf Auszahlung der Vergütung durch das Mitglied liegt eine begünstigte Aufwandsspende vor, die vom Verein mit Zuwendungsbestätigung bescheinigt werden darf. Dieses ist nicht zulässig, wenn die Tombola nicht begünstigt ist. Um eine Steuerbegünstigung zu erreichen, ist in diesem Fall die Vergütung auszuzahlen (bis 256 Euro p.a. steuerfrei nach § 22 Nr. 3 EStG). Der Empfänger kann außerhalb seiner Tätigkeit den Betrag dem Verein spenden.
HINWEIS: Wenn den Käufern der Lose angeboten wird, einen Betrag im eigenen Ermessen zu zahlen, liegen keine begünstigten Spenden vor. Diesen Zahlungsbeträgen liegt eine Gegenleistung in Form der Gewinnchance aus dem Loserwerb zugrunde, sodass die Zahlungen nicht freigiebig erfolgen.

Veröffentlicht auf: www.verein-aktuell.de, Autor: Ulrich Goetze

 

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen?

Die Übungsleiterpauschale
Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung kann auch bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:

  • Ausbildungsleiter, Ausbilder
  • Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit


Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
  • Pro Person und Jahr können 3.000 Euro steuer- und sozialabgabefrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.


Die Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:

  • Vereinsvorstand, Schatzmeister
  • Platzwart, Gerätewart
  • Reinigungsdienst
  • Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern
  • Ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich


Die Ehrenamtspauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
  • Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro pro Jahr und Person steuer-und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
  • Zur Zahlung der Ehrenamtspauschale für gewählte Funktionsträger im Verein (Vorstand, Abteilungsleitung, etc.) muss in der Satzung eine entsprechende Formulierung enthalten sein.


Hinweis:
Voraussetzung für die Auszahlung der Ehrenamtspauschale ist zudem, dass die Vereinssatzung eine Auszahlung an Mitglieder nicht verbietet.

Vergütungsgrenze für bezahlte Sportler

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Vergütungsgrenze für bezahlte Sportler angehoben und den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zum § 67a Abgabenordnung (AO) geändert.

Sportliche Veranstaltungen gehören dann zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen aller in einem Jahr durchgeführten sportlichen Veranstaltungen nicht mehr als 45.000 € betragen und an den sportlichen Veranstaltungen keine bezahlten Sportler teilgenommen haben.

Die Finanzverwaltung hat zur Vereinfachung eine pauschale Grenze festgelegt, wann ein Sportler als bezahlter Sportler gilt. Diese pauschale Grenze betrug bis zum 31.12.2019 insgesamt 4.500 € jährlich, monatlich 400 € im Durchschnitt.

Ab dem 01.01.2020 wurde diese pauschale Grenze auf 5.400 € jährlich, monatlich 450 € im Durchschnitt, angehoben (AEAO, Ziffer 32 zu § 67 a, BMF-Schreiben vom 20.12.2019, Az. IV A 3 – S 0062/19/10010). Bei dieser Grenze (450 € im Durchschnitt) handelt es sich um einen pauschalen Aufwandsersatz, der nicht als Vergütung behandelt wird.

ACHTUNG:
Die Vergütungsgrenze für bezahlte Sportler dient ausschließlich für die Einordnung der Sportveranstaltung in den steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Zahlungen über 200 € monatlich (Nichtaufgriffsgrenze für Amateursportler) sind grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Sportler des Vereins sind aktive Mitglieder des Vereins, die für den Verein auftreten, egal ob im Einzel- oder Mannschaftssport (AEAO Ziffer 31 zu § 67a AO).


Quelle: Edgar Oberländer, Vorsitzender des Landesausschusses für Recht, Steuern und Versicherung (LA-RSV)



 

Weihnachtsfeiern – gesellige Veranstaltung

Mit dem Ende eines Kalenderjahres beginnt auch die Saison der Weihnachtsfeiern in den gemeinnützigen Vereinen. Wenn bei diesen Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden, handelt es sich grundsätzlich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das gilt für Eintrittsgelder und den Verkauf von Speisen und Getränken.

Vielfach werden bei Weihnachtsfeiern jedoch keine Einnahmen erzielt, sondern die Bewirtungskosten durch den gemeinnützigen Verein getragen (gesellige Veranstaltung). Nach den Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts dürfen Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke (Förderung des Sports) verwendet werden. Deshalb dürfen Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

Eine Ausnahme zu der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung bilden die steuerunschädlichen Annehmlichkeiten, in Form der Mitgliederbetreuung, deren Höhe allerdings nach der Verkehrsanschauung üblich und angemessen sein muss. Hier bestimmen die Lohnsteuerrichtlinien seit dem Kalenderjahr 2015 einen Wert von 40 € (Hessen) je Mitglied und  Anlass (Geburtstag, Jubiläum usw.). Diese Zuwendung darf nur als Geschenk, niemals als Barzuwendung erfolgen.

Ebenso unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind Annehmlichkeiten bei einem besonderen Vereinsanlass, der Weihnachtsfeier, in Form der Mitgliederbetreuung, allerdings nur bis zu einer Höhe von 40 € (Anwendungserlass zur Abgabenordnung § 55 Absatz 1 Nr.1), für alle Anlässe der Vereins je Mitglied und Kalenderjahr.

Die Aufwendungen für die Weihnachtsfeiern – gesellige Veranstaltung – ohne Einnahmen werden in Kassenbericht dem steuerfreien ideellen Tätigkeitsbereich als Mitgliederbetreuung zugeordnet.

Ansprechpartner*innen

Vereinsmanagement

Steffen Kipper

Geschäftsbereichsleiter


Tel.: 069 6789-255
Fax: -303
E-Mail: skipper@remove-this.lsbh.de

Miriam Wollmann

Investitionszuschüsse, Bezuschussung ÜL & VM

Tel.: 069 6789-290
Fax: -303
E-Mail: mwollmann@remove-this.lsbh.de

Ralph Hoffmeister

Neuaufnahmen, Bezuschussung ÜL

Tel.: 069 6789-318
Fax: -303
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Sabine Salzmann

Jubiläen, Ehrungen, Bezuschussung ÜL, GEMA

Tel.: 069 6789-445
Fax: -303
E-Mail: ssalzmann@remove-this.lsbh.de

Christiane Göckel

Investitionszuschüsse


Tel.: 069 6789-264
Fax: -303
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Sarah Feldmann

Bezuschussung ÜL


Tel.: 069 6789-254
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E-Mail: sfeldmann@remove-this.lsbh.de

Nadine Franz

Bezuschussung ÜL

 

Tel.: 069 6789-241
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Allgemeine Kontaktdaten


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