Unsere Förderungen
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ABWEHRSCHIRM BUND
Aktueller Sachstand aus Sicht des DOSB:
Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekund/innen im Dezember beschlossen. Mit der Soforthilfe setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ um.
In einem weiteren Schritt wird ab März 2023 mit Rückwirkung der Monate Januar und Februar eine Gas- und Strompreisbremse in Kraft treten.
Die Preisbremsen wirken für das Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angelegt. Für die Bundeshilfen „Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden“ sowie die „Gas- und Strompreisbremse“ müssen keine Anträge gestellt werden.
Die notwendigen Berechnungen finden bei den Versorgern statt.
In den vergangenen Wochen sind vermehrt Rückfragen eingegangen, ob Sportvereine bei den Entlastungen auch berücksichtigt werden. In den Gesetzestexten und -begründungen wird bei allen drei Bundeshilfen von einer Entlastung aller Letztverbrauchenden gesprochen:
- Soforthilfe – „Erdgaslieferanten sind verpflichtet, den Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland einen einmaligen Entlastungsbetrag […] gutzuschreiben.“ (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/erp-wirtschaftsplangesetz-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=8, S.2)
- Gaspreisbremse: „Eswerden Preisbremsen zur Entlastung von Letztverbraucherinnen und -verbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas sowie Kundinnen und Kunden von Wärme (jeweils zum Beispiel private, gewerbliche oder gemeinnützige) eingeführt.“ (https://dserver.bundestag.de/btd/20/046/2004683.pdf, S. 2)
- Strompreisbremse: „Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher werden bis zum 30. April 2024 entlastet. Das gilt für alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher (z. B. private, gewerbliche oder gemeinnützige)“. (https://dserver.bundestag.de/btd/20/046/2004685.pdf, S. 2)
Als Letztverbrauchende werden „natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen“ (§ 3 Nr. 25 EnWG) definiert. Auf Grundlage dessen können grundsätzlich auch Sportvereine bei allen drei Entlastungspaketen partizipieren und profitieren.
Um die mögliche Entlastung von Sportvereinen aufzuzeigen, stellen wir hier eine Beispielrechnung der Gas- und Strompreisbremse auf Basis eines durchschnittlichen Verbrauchs vor.
Die Höhe der Entlastung ist vom jeweiligen Energieverbrauch, von den Preisen für Strom und Gas, aber auch von möglichen Einsparungen abhängig.
Die Beispielrechnung der Entlastungen von Gas und Strom für einen durchschnittlichen Sportverein stellt sich wie folgt dar:
Gaspreisbremse
Kosten ohne Entlastungen: 15.200 Euro
Kosten mit Gaspreisbremse: 10.720 Euro
Entlastung 2023: 4.480 Euro
+ einmalige Dezemberentlastung (2022): 1.266 Euro
Entlastung Gas: 5.746 Euro (Annahmen: Gasverbrauch pro Jahr 80.000 kwH, Gaspreis 19 ct/kwH)
Hinweis: Kann durch Energiesparmaßnahmen der Gasverbrauch um 20 Prozent reduziert werden, spart dies in der Beispielrechnung in 2023 weitere 3.040 Euro.
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Strompreisbremse
Kosten ohne Entlastungen: 11.500 Euro
Kosten mit Strompreisbremse: 9.660 Euro
Entlastung Strom: 1.840 Euro (Annahmen: Stromverbrauch pro Jahr 23.000 kwH, Strompreis 50 ct/kwH) Hinweis: Kann durch Energiesparmaßnahmen der Stromverbrauch um 20 Prozent reduziert werden, spart dies in der Beispielrechnung in 2023 weitere 2.300 Euro.
++++
GESAMTENTLASTUNG für den Sportverein: 7.586 Euro
Weitere Informationen: https://www.dosb.de/ueber-uns/energiekrise
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ABWEHRSCHIRM LAND HESSEN: ENERGIEHILFEN DES LANDES HESSEN
(Stand: 22. Februar 2023)
Die deutlich gestiegenen Energiepreise sind nach den vergangenen Pandemiejahren eine enorme Herausforderung für die ehrenamtlich geführten Sportvereine, die nur in einem Kraftakt und durch Unterstützung des Landes erfolgreich bewältigt werden kann. Nach den umfangreichen Corona-Vereinshilfen und einem Programm zur Mitgliederrückgewinnung erhalten gemeinnützige Sportvereine im lsb h jetzt auch bei der Bewältigung energiepreisbedingter Kostensteigerungen schnell und unbürokratisch Hilfe.
Um die finanziellen Folgen der Energiepreissteigerungen zu minimieren, können gemeinnützige Sportvereine ab März 2023 eine bedarfsgerechte Billigkeitsleistung in Höhe von 80 Prozent der Energiemehrkosten erhalten. Diese greift ab einer Mindesthöhe der zusätzlichen Energiekosten von 1.000 Euro und ist auf maximal 5.000 Euro gedeckelt. In besonders begründeten Härtefällen kann eine den vorgenannten Betrag übersteigende Billigkeitsleistung gewährt werden; diese unterliegt keine Beschränkung in Form eines Höchstförderbetrages.
Der Förderzeitraum umfasst zunächst den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 28. Februar 2023. Ein Förderantrag kann also rückwirkend gestellt werden. Eine zweite Förderperiode (1. März bis 31. Dezember 2023) wird sich dann anschließen.
Voraussetzung für den Energiekostenzuschuss ist die Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen (lsb h). Antragsberechtigt sind darüber hinaus der DLRG-Landesverband Hessen sowie dessen regionale Untergliederungen. Die antragstellenden Vereine müssen gemeinnützig sein. Förderfähig sind ausschließlich Energiepreissteigerungen. Der Antrag auf Energiehilfen kann ab dem 1. März 2023 ausschließlich digital über das Online-Formular unter der URL
https://antrag.hessen.de/energie-vereinshilfe
eingereicht werden.
Neben den Energiemehrkosten für vereinseigene Liegenschaften können auch solche für die Nutzung fremder Sportstätten in Ansatz gebracht werden. Die Art des Energieträgers spielt dabei keine Rolle.
Die Einzelheiten zu Beantragung und Erhalt der Billigkeitsleistung, insbesondere die Berechnung der Mehrkosten sowie die zu erbringenden Nachweise, entnehmen Sie bitte der Richtlinie und den detaillierten Ausführungen in den FAQs. Richtlinie und FAQs finden Sie hier:
https://innen.hessen.de/sport/energiehilfe
Für telefonische Fragen zur Energiehilfe stehen Ihnen zudem die auf dieser Internet-Seite aufgeführten Ansprechpartner zur Verfügung, schriftliche Anfragen können per Email an das Postfach energie-vereinshilfe@ gerichtet werden. hmdis.hessen.de
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ABWEHRSCHIRM LANDKREISE UND KREISFREIE STÄDTE:
Einzelne Landkreise und kreisfreie Städte planen ergänzende Hilfsprogramme für besitzende Vereine. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit dem entsprechenden Sportamt bzw. der zuständigen Behörde auf.
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Sonderförderprogramm „Klimaschutz- und Kosteneinsparung in Sportvereinen“ des Landessportbundes Hessen e.V.
Der Landessportbund Hessen e.V. (lsb h) fördert Maßnahmen zur Senkung der Energieverbräuche und der Betriebskosten sowie Sondermaßnahmen zur Erlangung der gesetzlichen Vorgaben. Die Fördersumme kann dabei bis zu 2.500 Euro betragen. Die Auflistung der Förderbereiche und Einzelheiten zur Antragstellung und zum Procedere finden Sie hier
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Öko-Check-Beratung
Überdimensionierte, veraltete Heizanlagen, energiefressende Lichtsysteme, wasserintensive sanitäre Einrichtungen: Viele Vereinshäuser und Sportanlagen verbrauchen einfach zu viel Energie und Ressourcen. Vor dem Hintergrund der momentan explodierenden Energiepreise machen sich viele Vereine Sorgen um die Kosten, die auf sie zukommen.
Die Öko-Check-Beratung des Landessportbundes Hessen e.V. zeigt Wege zur sinnvollen Energieeinsparung und einem bewussten Umgang mit Ressourcen auf.
Zur direkten Anmeldung für eine Öko-Check-Beratung geht es hier
Details zur Öko-Check-Beratung finden Sie hier
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Überblick: Generelle Fördermöglichkeiten
Über seinen Vereinsförderungsfondsfördert der Landessportbund Hessen e.V., Geschäftsbereich Vereinsmanagement, bauliche Maßnahmen sowie die Anschaffung langlebiger Sportgeräte.
Darüber hinaus werden Maßnahmen des Sportstättenbaus von Sportvereinen durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit den Programmen
gefördert.
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Direkter Kontakt zum Geschäftsbereich Sportinfrastruktur:
Tel.: 069 6789-277
E-Mail: jprueller@lsbh.de