Praxishilfen
Die gemeinsame mit dem Land Hessen entwickelte Broschüre "Schule und Sportverein - Gemeinsam für einen bewegten Tag" gibt einen guten Überblick, wie die Zusammenarbeit zwischen Schule und Sportverein auf den Weg gebracht werden kann.
Die Aufsichtsverordnung für den Schulsport regelt, dass Übungsleiter*innen und Trainer*innen für den Einsatz im außerunterrichtlichen Schulsport (z.B. Sport-AGs) mindestens eine C-Lizenz oder eine vergleichbare Qualifikation vorweisen müssen. Da Schulleitungen die pädagogische Verantwortung tragen, müssen sie von der jeweiligen Person überzeugt sein bzw. das Vertrauen in den Verein haben, geeignete Personen für ihre Angebote auszuwählen.
Für Vereine ergeben sich verschiedene Möglichkeiten die Zusammenarbeit zu organisieren. Drei bekannte Modelle sind u.a.:
- Modell 1:
Der Verein bietet der Schule bzw. dem Träger des Ganztagsangebots ein Sport-/Bewegungsprogramm an und erhält dafür auf Grundlage eines Kooperationsvertrages eine pauschale Summe ausgezahlt. Der Verein organisiert, wer das Angebot leitet, schickt eine/n qualifizierte/n Übungsleiter*in in die Schule und übernimmt die Vergütung. Die Person kann in verschiedenen Anstellungsverhältnissen beim Sportverein beschäftigt sein (z.B. Mini-Job, neben-/hauptberufliche Anstellung, ehrenamtlich; ggf. ist der Übungsleiterfreibetrag nutzbar). Das Landesprogramm "Schule und Verein" kann zur Mitfinanzierung herangezogen werden, ist allerdings zeitlich befristet.
- Modell 2:
Die Schule beschäftigt eine/n Übungsleiter*in des Vereins, der/die Sport-/Bewegungsangebote im außerunterrichtlichen Schulsport an der Schule leitet. Arbeitgeber ist die Schule bzw. ein Träger des Ganztags. Die Person ist zwar für die Schule tätig, kann aber Schülerinnen und Schüler in ihrer Doppelfunktion auf den Sportverein aufmerksam machen und gezielt vermitteln. Auch hier sind unterschiedliche Anstellungsverhältnisse von Seiten der Schule möglich.
- Modell 3:
Der Sportverein beschäftigt eine/n FSJler*in und kooperiert mit einer Schule. Die Schule ist ggf. an der Finanzierung der FSJ-Stelle beteiligt. Der/die FSJler*in kann im Auftrag des Vereins an der Schule unterstützend tätig sein und (unter Aufsicht) Sportangebote für Schülerinnen und Schüler anbieten und somit an den Verein heranführen. Gleichzeitig können sich weitere Vorteile für die Schule ergeben, indem sie Unterstützung im Sportunterricht oder für bewegte Pauseneinheiten erhält. Abhängig von der Person im FSJ und der Zielgruppe in der Schule ist hier Fingerspitzengefühl nötig, um eine für alle Seiten gewinnbringende Kooperation zu schaffen (Altersunterschied, Nähe-Distanz-Verhältnis, Reife der eingesetzten Person, etc.).
Je nachdem, wie der jeweilige Verein strukturell aufgestellt ist, können verschiedene Modelle erfolgsversprechend sein. Modell 1 ist in der Regel eher für professionell aufgestellte Vereine (oft mit hauptberuflicher Struktur bzw. Geschäftsstelle) eine Möglichkeit, während Modell 2 für kleine, rein ehrenamtlich getragene Vereine der einfachere Weg darstellt. Nicht zu unterschätzen sind die Aufgaben, die als Arbeitgeber oder in der Administration/Verwaltung der Kooperation auf einen Verein zukommen können. Andererseits ergeben sich über die Kooperation mit Schulen auch neue Finanzierungsmodelle für haupt- oder nebenberuflich Angestellte, die auch für die Vereinsarbeit einen Mehrwert haben können. Modell 3 kann sich als Einstieg in eine Kooperation gut eignen, um Strukturen aufzubauen und zu festigen. Durch die zeitliche Befristung im FSJ ist hier allerdings eine hohe Fluktuation zu erwarten und erfordert jedes Jahr aufs Neue eine Einarbeitung und Unterstützungsstrukturen von beiden Seiten.
Einen allgemeingültigen Weg, wie Kooperationsprojekte zwischen Sportvereinen und Schulen finanziert werden können, gibt es leider nicht. In der Praxis haben sich verschiedene Finanzierungsquellen bzw. oft auch ein Mix aus diesen etabliert:
- Landesprogramm Schule und Verein >>
- Schul- und/oder Ganztagsbudgets
- entweder selbstverwaltet oder über den zuständigen Schulträger bzw. Träger des Ganztagsangebots
- ganztägig arbeitende Schulen erhalten vom HMKB eine Ressourcenzuweisung, die in Lehrerstunden oder auch anteilig in finanziellen Mitteln genutzt werden kann
- Kommunale oder regionale Unterstützung, sei es durch die Stadt, den Landkreis oder den zuständigen Sportkreis
- bei Grundschulen im Pakt für den Ganztag ist die Kommune wesentlich an der Ausgestaltung und Finanzierung des Ganztags beteiligt
- Elternbeiträge (im Sinne der Zugänglichkeit für alle Kinder sollte dies eher die Ausnahme sein)
- Eigenmittel des Sportvereins
- für Leistungssport auch: Landesprogramm Talentsuche / Talentförderung >>
Die Kosten eines Ganztagsangebots umfassen neben dem Honorar für die Fachkraft häufig auch Fahrt- sowie Vorbereitungs- und Koordinierungskosten. Die Höhe des Honorars ist meist abhängig vom Qualifikationsniveau der eingesetzten Fachkraft.
Beispiel 1:
Der SV Musterverein bietet ein qualifiziertes Sport- und Bewegungsprogramm, z.B. als sportartenübergreifende "Abenteuersport-AG", oder als Fachsportart an einer Schule an. Für 1,5 Std. wöchentlich wird dafür ein schuleigener Bewegungsraum (Aula, Sporthalle, Sportplatz, Leichtathletikanlage, etc.) von eine*m Übungsleitende*n des Sportvereins genutzt. Auch vereinseigene Sportstätten können unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden. Das Material befindet sich entweder bereits an der Schule oder der*die Übungsleiter*in bringt eigenes Material mit. Die Gesamtkosten umfassen: Übungsleiterhonorar, An- und Abfahrt sowie Verwaltungs- und Overheadkosten und belaufen sich für bei ca. 40 Schulwochen auf 2.300,00 € (Rechenbeispiel!). Davon können 700,00 € jährlich über einen Kooperationsantrag im "Landesprogramm Schule und Verein" gefördert werden. Die fehlenden 1.600,00 € übernimmt die Schule.
Beispiel 2:
Der Sportverein beteiligt sich mit einem Kooperationsangebot während einer Projektwoche oder in den Schulferien. Viele Schulen bieten bereits Projektwochen oder Ferienprogramme in Kooperation mit außerschulischen Partnern an. Der SV Musterverein organisiert hierbei mit einem oder mehreren Übungsleitenden bspw. 6 Stunden täglich ein qualifiziertes, bewegtes Bildungsangebot, das Gesamtkosten von 1.800,00 € umfasst (Rechenbeispiel). Die Schule finanziert das angebotene Programm des Sportvereins. (Ferienprogramme, die vom Sportverein organisiert werden, können für Kooperationen interessant sein, da ein Übungsleiter dafür Anspruch auf bis zu 12 Tage Freistellung (Sonderurlaub) im Jahr hat)
Als Grundlage für die Zusammenarbeit sollte immer ein Kooperationsvertrag dienen. Dies gibt beiden Kooperationspartnern Handlungssicherheit. Ein Muster-Vertrag kann hier herunterladen werden.
Versicherung
Wie sind Schüler*innen versichert, wenn sie an Kooperationsangeboten von Schule und Verein teilnehmen?
In Nachmittags- bzw. Ganztagsangeboten, die in Kooperation von Schule und Sportverein angeboten werden und die im Verantwortungsbereich der Schule liegen, sind Schüler*innen bei der Unfallkasse Hessen gesetzlich unfallversichert. Die rechtliche und organisatorische Verantwortung obliegt der Schule als Veranstalter.
Werden aus organisatorischen Gründen Veranstaltungen auf das Gelände/Räumlichkeiten des Vereins verlegt, bleibt die rechtliche und organisatorische Verantwortung bei der Schule. Für die Sportorganisation und deren Funktionsträger, sowie für die Risiken aus der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer/Halter eigener Tiere oder Wasserfahrzeuge, gilt der Versicherungsschutz über den Sportversicherungsvertrag.
Bei gemischten Veranstaltungen, bei denen der vom Verein durchgeführte Schulsport absprachegemäß mit einer Trainingsmaßnahme im Rahmen des üblichen Sportbetriebs des Vereins verbunden wird, gilt:
- Vereinsmitglieder versichert über Sportversicherungsvertrag
- Schüler*innen über den gesetzlichen Unfallversicherungsträger
- Aktiv teilnehmende Nichtmitglieder (mit Ausnahme der Schüler*innen): Versicherungsschutz muss über eine Nichtmitgliederversicherung durch den Verein erfolgen
Können auch Kinder und Jugendliche an Nachmittags- bzw. Ganztagsangeboten teilnehmen, die Vereinsmitglied sind, aber nicht über die Schule angemeldet sind?
Nein. Eine Teilnahme von Kindern und Jugendlichen, die nicht am Nachmittags- bzw. Ganztagsangebot angemeldet sind, ist nicht möglich, da bei Angeboten im Verantwortungsbereich der Schule ausschließlich angemeldete Schüler*innen der Schule über die Unfallkasse Hessen versichert sind.
Wie sind Übungsleiter*innen/Trainer*innen des Sportvereins in Kooperationsangeboten versichert?
Besteht ein schriftlicher Kooperationsvertrag zwischen Sportverein und Schule, so sind eingesetzte Übungsleiter*innen und Trainer*innen über den Sportversicherungsvertrag des Landessportbundes Hessen unfall- sowie haftpflichtversichert. Ob zusätzlich ein Versicherungsschutz durch die VBG greift, ist im Einzelfall zu prüfen.
Besteht zwischen Übungsleiter*in/ Trainer*in und der Schule bzw. dem Schulträger ein eigenständiges Beschäftigungsverhältnis, besteht kein Versicherungsschutz über den Sportversicherungsvertrag.
Zum Sportversicherungsvertrag.
Aufsicht
Wer darf sportliche Angebote im außerunterrichtlichen Schulsport leiten?
Sportliche Angebote im außerunterrichtlichen Schulsport dürfen laut Aufsichtsverordnung durch lizensierte Übungsleiter*innen oder Trainer*innen (C-Lizenz oder höher) bzw. Personen mit gleichwertiger Qualifikation geleitet werden.
Weitere Infos, welche Aufsichtsregelung im Kontext Schule und im Ganztag gelten, sind auf der Internetseite der ZFS zu finden: FAQ (www.zfs.bildung.hessen.de)
Steuerliche Fragen
Gilt die steuerfreie Pauschale auch für Tätigkeiten der Übungsleiter*innen im Rahmen von Ganztagsschulen?
Ja, die steuerfreie Pauschale in Höhe von derzeit 3.000 € im Jahr (Stand: 2025) für die nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter*in gilt auch für die Tätigkeit im Rahmen von Kooperationen „Sportverein und Ganztagsschule“.
Dabei müssen folgende vier Rahmenbedingungen erfüllt sein:
- Es muss eine begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erbracht werden.
- Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
Die Tätigkeit im Rahmen von Kooperationen „Sportverein und Ganztagsschule“ ist dem § 3 Nr. 26 EStG zuzuordnen. Grundvoraussetzung für die Begünstigung ist immer eine pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit. Begünstigte Tätigkeiten üben Übungsleiter*innen aus, wenn ein direkter pädagogischer Kontakt zu den betreuten Menschen besteht (z.B. im Rahmen von Lehr- und Vortragstätigkeit).
Sofern Übungsleiter*innen nur bis 3.000 € (Kalenderjahr) aus dieser Tätigkeit erzielen, sind diese grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Einnahmen aus Tätigkeiten für mehrere Vereine sind dabei zu addieren. Ist ein*e Übungsleiter*in ausschließlich im Rahmen der steuerfreien Pauschale tätig, treffen den Verein keine Arbeitgeberpflichten (z. B. Anmeldung bei der Krankenkasse). Der Sportverein sollte sich jedoch unbedingt von der Übungsleiterin bzw. dem Übungsleiter schriftlich bestätigen lassen, ob und ggf. in welcher Höhe die steuerfreie Pauschale bereits für eine andere Tätigkeit - z. B. für einen anderen Verein - in Anspruch genommen wurde oder wird.
Wer ist ggf. für die Besteuerung und die anfallenden Sozialabgaben der Übungsleiter*innen zuständig?
Eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer*in liegt dann vor, wenn der Verein Inhalt, Zweck und weitere Umstände der Tätigkeit (z.B. Arbeitsort und Arbeitszeit) bestimmt und die Übungsleiter*in insoweit weisungsgebunden und in die Vereinsorganisation eingegliedert ist.
Der Verein hat bei einer abhängigen Beschäftigung die steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, z. B. Anmeldung der bzw. des Beschäftigten bei der Krankenkasse, Ermittlung und Abführen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Gewährung von Erholungsurlaub. Abhängig beschäftigte Übungsleiter*innen sind über die Verwaltungsberufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Der Verein muss das Entgelt jährlich der VBG melden und auch den Beitrag zahlen.
Wie werden die Einnahmen des Vereins steuerlich behandelt?
In der abzuschließenden Vereinbarung ist als Vertragsinhalt festzulegen, dass der Aufgabenbereich des Vereins in der Durchführung von sportlichen Angeboten liegt. Diese Einnahmen des Vereins sind als Teilnahmegebühren gemäß § 4 Nr. 22b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Ertragsteuerlich sind die Einnahmen dem Zweckbetrieb zuzuordnen, weil der Verein Sportangebote anbietet (Satzungszweck).
Bei einer bloßen Personalgestellung ohne Festlegung der Aufgaben würde bei einer Umsatzsteuerpflicht des Vereins Umsatzsteuer von 19% anfallen. Die Einnahmen wären dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Rundverfügung am 09.12.2024 klargestellt, dass die Durchführung von Schüler-AGs oder die Integration von Sportunterricht in das schulische Betreuungsangebot als sportliche Veranstaltungen gelten, sofern die Voraussetzungen des § 67a AO erfüllt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verein direkt mit den Schülerinnen und Schülern oder über eine vertragliche Beziehung mit der Schule agiert.
Die Rundverfügung hebt hervor, dass die Art der Leistungsbeziehung keine Rolle spielt:
- Direkte Angebote an Schülerinnen und Schüler: wenn der Verein eigenständig AGs oder Sportunterricht anbietet.
- Vertragliche Zusammenarbeit mit Schulen: wenn der Verein über einen Vertrag mit der Schule in das Betreuungsangebot eingebunden ist.
Beide Varianten erfüllen die Kriterien des § 67a AO, sofern sie den gemeinnützigen Zweck des Vereins unterstützen und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen.
Die Klarstellung durch die OFD Frankfurt erleichtert die steuerliche Einordnung von Schulkooperationen erheblich. Sportvereine können ihre Angebote rechtssicher als Zweckbetrieb deklarieren und dadurch ihre Ressourcen gezielt für gemeinnützige Zwecke einsetzen. Gleichzeitig fördert diese Regelung die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Vereinen, was langfristig zu einem Ausbau von Bewegungsangeboten für Kinder und Jugendliche führen kann.
Wenn ein Sportverein neben sportlichen Angeboten auch andere Angebote im schulischen Kontext anbieten möchte, sollte zur Sicherung der Gemeinnützigkeit eine Anpassung der Vereinssatzung vorgenommen werden.
Viele Sportfachverbände, sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene unterstützen den Kooperationsgedanken zwischen Schulen und Sportvereinen und bieten eigene Unterstützungsstrukturen für ihre Sportarten, u.a.:
- Hessischer Basketballverband
- Hessischer Leichtathletikverband
- Hessischer Fußballverband
- Hessischer Handballverband
- Pferdesportverband Hessen
- Hessischer Schwimmverband
- Hessischer Tennisverband
- Hessischer Tischtennisverband
- Hessischer Triathlonverband
- Hessischer Turnverband/ Hessische Turnjugend
- Hessischer Volleyballverband
News
für Sie
Preisträger des 3. Kooperationspreis Sportverein und Schule

Der Landessportbund Hessen hat 2024 in Kooperation mit dem Hessischen Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen zum dritten Mal den Kooperationspreis Sportverein und Schule verliehen. Schwerpunkt des diesjährigen Kooperationspreises war die Förderung sozialer Teilhabe durch Sport und Bewegung. Die Preisgelder in Höhe von 6.000 EUR wurden durch den Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen zur Verfügung gestellt.
Zu den Preisträgern: LINK
Lizenzverlängerung seit 1.1.23 per E-Mail möglich
Seit dem 1. Januar 2023 können nun die ersten Lizenzen im "neuen Format" per E-Mail verlängert werden.
Weitere Informationen dazu HIER
Ansprechpartner
Schule und Verein
Dr. Frank Obst
Geschäftsbereichsleiter
Tel.: 069 6789-108
E-Mail: fobst@ lsbh.de
Christian Kaufmann
Referent - lsb h
Beratung Landesprogramm Schule+Verein
Tel.: 069 6789-494
E-Mail: ckaufmann@ lsbh.de
Elisabeth Pfeifer-Grätz
Referentin - lsb h
Beratung Landesprogramm Schule+Verein
Tel.: 069 6789-496
E-Mail: epfeifer-graetz@ lsbh.de
Tim Döring
Referent - Sportjugend Hessen
Qualifizierungsangebote
Sport im Ganztag
Tel.: 069 6789-6921
E-Mail: tdoering@sportjugend-hessen.de