Fusion und Namensänderung

Fusion (Verschmelzung)

von gemeinnützigen Vereinen


Fusionen sind nach wie vor "in". Durch die Internationalisierung der Märkte waren und sind viele mittelgroße und große Unternehmen gezwungen, mit anderen Unternehmen in der gleichen Branche zusammenzugehen, zu fusionieren.
Von einer Fusion erhofft man sich meist eine bessere Stellung auf dem Markt, sogenannte Synergieeffekte durch Zusammenlegung und Straffung der Unternehmensverwaltungen. Banken fusionieren. Wirtschaftsunternehmen fusionieren. Auch Sportvereine und Sportverbände können fusionieren.

Über die folgenden Aufklapptexte soll Sportvereinen, die über eine Fusion mit einem benachbarten Sportverein nachdenken, ein erster grundlegender Überblick über die vereins- und umwandlungsrechtlichen Möglichkeiten und Verfahren einer Verschmelzung von Sportvereinen gegeben werden. Je nach Art und Weise der gewählten Form der beabsichtigten Fusion (vereinsrechtliches Modell, hier mit Fusion light umschrieben, oder der Fusion nach dem Umwandlungsgesetz) empfiehlt es sich insbesondere bei nennenswert vorhandenem Vermögen einen auf Vereinsrecht spezialisierten Rechtsanwalt und einen Steuerberater mit der Ausarbeitung der notwendigen Verträge, Vereinsregisteranmeldungen etc. zu beauftragen, da auf Grund der vielen Detailprobleme diese fachkompetent beraten und helfen können. Bei einer Fusion nach dem Umwandlungsgesetz bedarf es schließlich noch der Hinzuziehung eines Notars, der den notwendigen Verschmelzungsvertrag notariell beurkunden muss.

Formen der Fusion von Sportvereinen

In der vereinsrechtlichen Praxis unterscheidet man zwei Formen der Fusion:

  • die Fusion durch Neubildung
  • die Fusion durch Aufnahme

Bei der Fusion durch Neubildung kommt es zur Gründung eines neuen eingetragenen gemeinnützigen Vereins. Die fusionswilligen Vereine übertragen hier ihr Vermögen auf einen dritten Verein, der neu gegründet und in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen wird. Zusätzlich ist bei dem zuständigen Finanzamt dann eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit einzuholen. Die Übertragung von Vermögen (bspw. Sportgeräte, Fahrzeuge, Bürogeräte etc.) erfolgt hier im Rahmen von einzelnen Vermögensübertragungen, die je nach Rechtsformwahl i.d.R. Schenkungen oder Kaufverträge sein können. Der neu gebildete Verein erhält einen eigenen Namen und muss i.d.R. auch das Aufnahmeverfahren für die Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen und/ oder den Sportfachverbänden nach der derzeit gültigen Aufnahmeordnung für Vereine durchlaufen. Diese Art der Fusion war bis zum 1.1.1995 (Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes) die hauptsächlich praktizierte Form der Verschmelzung von Vereinen.

Bei der Fusion durch Neubildung sterben also zwei Sportvereine und ein neuer Sportverein wird geboren!

Bei der Fusion durch Aufnahme wird das Vermögen eines Sportvereins als Ganzes auf einen anderen Sportverein übertragen. Hier "stirbt" der das Vermögen übertragende Verein. Nach Fassung der entsprechend vereinsrechtlich erforderlichen Beschlüsse wird der das Vermögen übertragende Verein dann beim zuständigen Vereinsregister gelöscht.

Keine Fusion durch einfache Beschlüsse

Grundsätzlich nicht möglich ist eine Fusion durch eine einfache Satzungsänderung, indem beispielsweise in einer Mitgliederversammlung auf Antrag eines Vereinsmitglieds beschlossen wird, dass der Sportverein A mit dem Sportverein B fusioniert und auf diesen sein gesamtes Vermögen überträgt. Auch nicht möglich, dass die Vorstände und Mitgliederversammlungen der beiden fusionswilligen Vereine in ihren Mitgliederversammlungen einen jeweils gleichlautenden Fusionsbeschluss fassen und meinen, dass sie dann damit fusionieren.

Bei einer Fusion, egal in welcher der zuvor beschriebenen Formen, sind also grundsätzlich

  • vereinsrechtliche Fragen (bspw. Auflösung und Löschung eines Vereins, Mitgliedertransfer, Vereinsname etc.)
  • vermögensrechtliche Fragen (bspw. Übertragung körperlicher Gegenstände oder auch von Immobilien - § 313 BGB Beurkundungszwang)
  • steuerrechtliche Fragen (Gemeinnützigkeit)
  • verbandsrechtliche Fragen (bspw. Weiterbestehen von Spielrechten)
  • vereinspolitische Fragen (Vereinsname und ggf. Vorstandsbeteiligungen)

zu beantworten und Lösungen hierfür auszuarbeiten.
Eine immer wieder gestellte Frage neben den bereits erörterten Punkten ist die, ob das Spielrecht von Mannschaften bestehen bleibt. Hier bedarf es einer detaillierten Analyse der Satzung und Spielordnungen des betroffenen Sportfachverbandes, da dieser über Spielrechte zu befinden hat. In jedem Fall sollte vor der Diskussion über eine Fusion der zuständige Fachverband befragt werden.

Fusion light (Vereinsrechtliche Lösung)

Man spricht hier in der Fachliteratur von der sogenannten vereinsrechtlichen Lösung. Es handelt sich nicht um eine Fusion nach dem Umwandlungsgesetz. Die Fusion light empfiehlt sich grundsätzlich nur für kleinere Vereine mit einem geringen Mitgliederbestand und ohne nennenswertes Immobilienvermögen. Grundsätzlich empfiehlt sich hier vor Einleitung der notwendigen Schritte eine entsprechende Absprache mit dem zuständigen Rechtspfleger beim Vereinsregister, den zuständigen Sachbearbeiter bei dem für den Verein zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Vertreter des Sportfachverbandes wg. einer möglichen Mitnahme von Spielrechten.

Mögliches Verfahren bei der Fusion durch Aufnahme

Mitgliederversammlung des sich auflösenden Vereins mit Beschluss über

  • Änderung der Vermögensanfallberechtigung in der Satzung
  • Auflösung des Vereins
  • Übergang von Mitgliedschaften (streitig wegen Kollision mit negativer Vereinsfreiheit)

Bewirkung der notwendigen Eintragungen in das Vereinsregister.
alternativ
Vor 1. Rechtsgeschäftliche Übertragung von Vereinsvermögen auf den übernehmenden Verein (Problem bei Immobilien: § 313 BGB – not. Beurkundung) dann weiteres Verfahren wie oben beschrieben.

Mögliches Verfahren bei der Fusion durch Neubildung

  • Gründung eines neuen Vereins mit sämtlichen Formalitäten aus Vertretern der fusionswilligen Vereine
  • Eintragung in Vereinsregister
  • Beantragung der vorläufigen Gemeinnützigkeit beim FA
  • Beantragung Mitgliedschaft in lsb h und Sportfachverband
  • Mitgliederversammlungen der sich auflösenden Vereine mit Beschlussfassungen wie bei Verfahren zur Fusion durch Aufnahme (Ziff. 1. und 2.)
  • Liquidation bei Mitgliederwegfall (§ 45 BGB)

Sonderproblem Mitgliedertransfer

Bei beiden Verfahren kann es zu Problemen mit der so genannten negativen Vereinigungsfreiheit kommen. Grundsätzlich ist jeder Mensch in seiner Entscheidung darüber, ob er Mitglied eines Vereins werden will, oder nicht, frei.

Ein Mitglied kann daher auch durch einen positiven Mehrheitsbeschluss eines fusionswilligen, sich auflösenden Vereins nach geltender Rechtsauffassung nicht gezwungen werden, dem neuen Verein beizutreten. Dieses Sonderproblem kann damit gelöst werden, dass man beispielsweise dem neu gebildeten Verein / übernehmenden Verein die Möglichkeit der Aufnahme der Mitglieder über eine lediglich förmliche Berufung überlässt und zugleich im Rahmen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung des auflösenden Vereins den nicht fusionswilligen Mitgliedern mitteilt, dass deren Mitgliedschaft im "sterbenden Verein" dann erlischt.
Somit kann man das Verfahren des Mitgliedertransfers vereinfachen, ohne dass es schriftlich aufwendiger Aus- und Eintritte bedarf.

Fusion nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist*, ermöglicht es auch rechtsfähigen Sportvereinen, sich umzuwandeln.

Eine Umwandlung ist nach diesem Gesetz möglich durch

  • Verschmelzung,
  • Spaltung,
  • Formwechsel.

Hier interessiert lediglich die Verschmelzung (Fusion). Die gesetzlichen Vorgaben ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 4 – 38, 99 – 104 a UmwG. Da der Verschmelzungsvertrag der notariellen Beurkundung bedarf und auch gerade bei größeren Vereinen nicht unwesentliche Vermögensteile zu übertragen sind, empfiehlt sich hier in der Praxis zu Beginn einer Debatte über eine Verschmelzung von Vereinen die frühzeitige Einschaltung eines in vereinsrechtlichen Fragen qualifizierten Notars oder Rechtsanwalts.

Verfahren bei der Fusion nach dem Umwandlungsgesetz

1. Überprüfung der Vereinssatzungen
Vereinssatzungen und Landesrecht dürfen der Fusion nicht entgegenstehen (§ 99 I UmwG)

2. Ausarbeitung eines Verschmelzungsvertrages durch einen Notar oder Rechtsanwalt, der später notariell zu beurkunden ist (§ 6 UmwG)

Der Verschmelzungsvertrag muss folgenden Mindestinhalt haben (§ 5 UmwG):

  • Vollständige Namen der Vertragsparteien mit Vertretungs-Befugnissen gem. § 26 BGB
  • Vereinbarung über Vermögensübertragung gegen Gewährung von Mitgliedschaften im übernehmenden Verein
  • Angaben über Mitgliedschaft im übernehmenden Verein
  • Definition des Zeitpunktes betreffend Ansprüchen am evtl. Bilanzgewinn
  • Bestimmung des Verschmelzungsstichtages
  • Mitteilung von Sonderrechten (§ 35 BGB)
  • Mögliche Folgen der Verschmelzung für Arbeitnehmer

3. Verschmelzungsbericht (§ 8 UmwG) beider Vorstände
(Es empfiehlt sich, hier einen gemeinsamen Bericht beider Vorstände auszuarbeiten)

4. Entscheidung der Mitgliederversammlungen (§ 13 I 2 UmwG) der beteiligten Vereine betreffend Fusion
(Hinsichtlich Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung in den jeweiligen Vereinen gelten die satzungsrechtlichen Bestimmungen)

5. Verschmelzungsbeschluss (§ 103 UmwG)
Der Verschmelzungsbeschluss bedarf i.d.R. der 3/4 Mehrheit der in der entscheidenden Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder (nicht der Gesamtmitglieder). Dies ist aber streitig (Stöber, Vereinsrecht: Zustimmung aller Mitglieder).

6. Zustimmung der Inhaber von Sonderrechten (35 BGB)

7. Meldung der Verschmelzung beim Amtsgericht – Vereinsregister- unter Vorlage der Niederschrift der entsprechenden Mitgliederversammlung(en) (§§ 19,20,104 UmwG)

Sonderprobleme bei der Fusion nach UmwG

Mit einer Fusion nach dem Umwandlungsgesetz verbunden sind viele Sonderprobleme.
Auf folgende Einzelprobleme ist hier hinzuweisen:

  • Ist der Verschmelzungsvertrag nicht notarielle beurkundet, so kann dieser Formmangel durch die Registereintragung beim Vereinsregister geheilt werden.
  • Ausscheidende Vereinsmitglieder, die gegen eine Fusion sind, haben bei der Verschmelzung keinen Barabfindungsanspruch am zu transferierenden Vereinsvermögen. Sie gehen sprichwörtlich "leer"aus und können in Ansehung der Fusion keinerlei Ansprüche, weder an den "alten Verein", noch an den "neuen Verein" stellen. Anders kann sich jedoch die Rechtslage darstellen bei beispielweise vertraglichen Zahlungsansprüchen (Mitglieder-Darlehen).
  • Die Mitglieder, die der Fusion und Überführung ihrer Mitgliedschaft vom alten auf den neuen Verein widersprechen, werden auf den neuen Verein nicht überführt.
  • Die Beschlussfassung in den jeweiligen Mitgliederversammlungen sollte auf Grund der Komplexität des Fusionsverfahrens sehr intensiv durch eine detaillierte – schriftliche – Information aller Mitglieder vorbereitet werden.
  • Es bestehen Minderheitenrechte! Der Verschmelzungsvertrag und der Verschmelzungsbericht sind dann zu prüfen, wenn 10% der Mitglieder die Prüfung schriftlich verlangen (§ 100 Satz 2 UmwG). Alle Mitglieder haben ein Recht auf unverzügliche und kostenlose Erteilung von Abschriften des Verschmelzungsvertrages und des Verschmelzungsberichts (§ 101 II UmwG).
  • Vorab, bei der Ausarbeitung eines Zeitplanes für die Vorgehensweise bei der Fusion sind der entsprechende Sportfachverband im lsb h hinsichtlich der möglichen Weiterexistenz von Spielrechten und der lsb h wegen eines möglichen Übergangs eines Guthabens im Vereinsförderungsfonds des lsb h zu konsultieren.
  • Satzungsgemäße Hindernisse für eine Fusion (bspw. Anfallberechtigung hinsichtlich des Vereinsvermögens bei Vereinsauflösung) müssen insbesondere auch aus steuerrechtlichen Gründen zwingend im Vorfeld der Fusionsverhandlungen ausgeräumt werden. Eine ausdrückliche satzungsrechtliche Regelung der Vermögensübertragung und der gemeinnützigen Mittelverwendung muss vorhanden sein.

Vereinsfusion und Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer auf übertragene Grundstücke

Wenn der übertragenden Körperschaft ein Grundstück gehört, wird für dieses Grundstück Grunderwerbsteuer ausgelöst. Eine Steuerbefreiung wie bei der Körperschaftsteuer greift bei der Grunderwerbsteuer nicht. Es handelt sich auch um keine steuerfreie freigebige Zuwendung (Schenkung), weil durch den Verschmelzungsvertrag eine Verpflichtung besteht.

Der Umwandlungsvorgang, der mit dem Eigentumsübergang von Grundstücken von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger verbunden ist, löst grundsätzlich Grunderwerbsteuerpflicht aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 GrEStG). Gemeinnützige Körperschaften sind nicht von der Grunderwerbsteuer befreit. Der Steuersatz in Hessen beträgt z.Z. 6,0 Prozent. Hier kann es zu erheblichen Steuerbelastungen kommen.

Tipp
Eine Senkung der Grunderwerbsteuer ist vor allem dadurch möglich wenn bei der Fusion der Verein als übertragender Rechtsträger fungiert, der weniger Grundstücke besitzt und der Verein aufnehmender Rechtsträger wird, der über ein umfangreiches Grundvermögen verfügt. Es wird also das Immobilienvermögen übertragen, dass kleiner ist und damit zu weniger Grunderwerbsteuer führt.

Meldung der Fusion an den lsb h

Hat Ihr Verein / Haben Ihre Vereine eine Fusion vollzogen, so sind sämtliche Unterlagen bzgl. einer Fusion oder Zusammenführung von Vereinen dem Bereich Vereinsmanagement in Kopie zur Verfügung zu stellen. Somit wird die Einleitung des notwendigen Verfahrens gewährleistet.

Änderung

des Vereinsnamens

Im Laufe eines Vereinslebens kommt es vor - und nicht nur im Zusammenhang mit einer Fusion - dass der Wunsch besteht, den Vereinsnamen zu ändern.
Eine Änderung des Vereinsnamens muss von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Satzungsänderung beschlossen werden.

Nach dem Beschluss einer Namensänderung sind dem Bereich Vereinsförderung und -beratung folgende Unterlagen vorzulegen, aus denen die Änderung hervorgeht:

  1. Eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung (alternativ eine Kopie des Vereinsregisterauszuges) und
  2. die geänderte Satzung des Vereins.

Nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 14 Tagen, wird die Namensänderung des Vereins in der Zeitschrift "Sport in Hessen" veröffentlicht und die zuständigen Stellen des Sportbundes (Sportkreis, Fachverbände, ARAG-Sportversicherung, lsb h Finanzverwaltung und "SiH"-Vertrieb) werden benachrichtigt.

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zur Vereinsfusion

Ansprechpartner

Namensänderung

Ralph Hoffmeister

Neuaufnahmen, Bezuschussung ÜL

Tel.: 069 6789-318
Fax: -303
E-Mail: rhoffmeister@remove-this.lsbh.de