Satzungen und Ordnungen

Satzungen

und Ordnungen

Vereinssatzung

Die Satzung eines Vereins ist seine Verfassung (§ 25 BGB).
Bei Vereinseintritt erkennt jedes Mitglied diese Verfassung an und damit auch seine Rechte und Pflichten, die aus der Vereinssatzung hervorgehen.

Eine Satzung sollte auf dem aktuellen Stand sein.
Es gibt Vereinsvorstände, die eine Satzungsänderung scheuen, weil diese als arbeitsintensiv empfunden wird oder die Aussprache in der Mitgliederversammlung vermieden werden soll.

Stattdessen finden Praktiken Anwendung, die grundsätzlich durch die Satzung geregelt werden müssten, es aber nicht werden und somit von den Mitgliedern anfechtbar wären. Diesen Vereinen kommt es zu Gute, dass sich nur die wenigsten Mitglieder mit der Vereinssatzung auseinandersetzen.
Anders sieht es jedoch aus, wenn sich Behörden, bspw. das Finanzamt, für diese nicht durch die Satzung geregelten Praktiken interessieren. Bestes Beispiel ist die Auszahlung der „Ehrenamtspauschale“ an Vorstandsmitglieder, die von vielen Vereinen praktiziert wird, ohne dass es dafür eine satzungsrechtliche Grundlage gibt. Vereine bzw. Vorstände sind sich der Konsequenzen oftmals nicht bewusst und halten ihr Tun sogar für ein Kavaliersdelikt.  Dass es in diesen Fällen zu einer Entziehung der Gemeinnützigkeit kommen kann, wird schlichtweg verdrängt.

Dabei ist es so viel einfacher und unkomplizierter, sich mit einer Änderung oder Neufassung der Vereinssatzung zu beschäftigen, als mancher denkt.

Satzungsänderungen richtig vorbereiten

Sind Satzungsänderungen für die nächste Mitgliederversammlung geplant, dann ist hierfür ein separater Tagesordnungspunkt in die Einladung aufzunehmen. Eine Satzungsänderung muss – laut Entscheidung des Bundesgerichtshofes – den Mitgliedern auch dann zwingend mitgeteilt werden, wenn die Satzung dies nicht vorsehen sollte. Außerdem müssen die abzustimmenden Änderungen immer mit den zu ändernden Paragraphen angekündigt werden.

Die Änderungsentwürfe der einzelnen Paragrafen kann hierbei den Textstellen der aktuellen Satzung gegenübergestgellt werden (Synopse), dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Oftmals ist es einfacher eine Satzungsneufassung durchzuführen, dann reicht es, den Mitgliedern die aktuelle Satzung und den neuen Satzungsentwurf zur Verfügung zu stellen.

Sollte die aktuelle Vereinssatzung keine Ladungsfrist zur MItgliederversammlung vorsehen, dann muss die Einladung so frühzeitig erfolgen, dass die MItglieder sich angemessen auf die Satzungsänderung vorbereiten können.

Ordnungen zur Satzung

Zusätzlich zur Satzung gibt es in vielen Vereinen Ordnungen (Beitragsordnung, Platzordnung etc.). Es bietet sich an, diese Ordnungen nicht als Bestandteil der Satzung zu installieren.

Ist eine Ordnung nicht Bestandteil der Satzung, kann sie auch ohne Satzungsänderung angepasst werden. Gerade bei Beitragsordnungen, die einen zeitgemäßen bzw. kostendeckenden Beitrag wiederspiegeln sollen, ist dies sinnvoll. Bedenken Sie, jede Satzungsänderung erfordert eine Eintragung beim Amtsgericht und zieht somit auch Kosten nach sich.

Eine entsprechende Satzungsformulierung ist: Näheres regelt die Ordnung XY, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Ordnung XY ist der Vorstand/die Mitgliederversammlung zuständig, der/die hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.

Umgang mit den Mustersatzungen

Es ist so viel einfacher und unkomplizierter, sich mit einer Änderung oder der Neufassung der Vereinssatzung zu beschäftigen, als mancher denkt.
Bei älteren Satzungen, die an mehreren Stellen einer Überarbeitung bedürfen, ist die Neufassung in aller Regel das Mittel der Wahl.

Es gibt Vereinssatzungen, die wie ein bunter Flickenteppich aussehen. Da werden Paragrafen vermeintlich auf den Stand der Zeit gebracht, ohne zu prüfen, ob die neuen Satzungskomponenten seitens der Begrifflichkeiten und der Logik zu den bisherigen Formulierungen passen. Alte und neue Elemente sind oftmals nicht schlüssig vereint.

Eine Satzungsneufassung ist meist effizienter und auch den Mitgliedern einfacher zu vermitteln

Wir stellen Ihnen Mustersatzungen zur Verfügung, die den aktuellen rechtlichen Voraussetzungen entsprechen und die Sie den Bedürfnissen Ihres Vereins anpassen können. Denn das Wichtigste ist, dass eine Satzung gelebt wird.

Satzungsregelung für hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen

Gesetzliche Neuregelung zu hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen
Am 9. Februar 2023 hat der Bundestag das „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 3. März 2023 zugestimmt, bevor es am 20. März 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 72) veröffentlicht wurde (abrufbar unter www.recht.bund.de). Seit dem 21. März 2023 sind somit die neuen Regelungen des § 32 BGB in Kraft. Vereine können nun hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen durchführen, ohne dass dies explizit in ihrer Satzung geregelt sein muss.

In § 32 BGB wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt, der lautet:
„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Doch was heißt das im Einzelnen und was ist Vereinen zu empfehlen?

Kurz zusammengefasst erlaubt § 32 Abs. 2 BGB n.F. Vereinen die Durchführung von Mitgliederversammlungen in hybrider (Mischform aus Präsenz und digitaler Teilnahme) und rein virtueller  (ausschließlich digitale Teilnahme) Form, ohne dass die Satzung hierzu Regelungen enthalten muss. Der Gesetzgeber lässt jedoch lediglich hybride Mitgliederversammlungen ohne weitere Voraussetzungen zu (§ 32 Abs. 2 Satz 1 BGB), während die Durchführung von rein virtuellen Mitgliederversammlungen erst dann möglich ist, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt, dass das Einberufungsorgan – zumeist der Vorstand – zukünftig dazu ermächtigt wird (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BGB).

„Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, dass zukünftig rein virtuelle Mitgliederversammlungen möglich sein sollen, ist eine Besonderheit, die wir aus dem Vereinsrecht in dieser Form bisher nicht kennen“, sagt Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement des lsb h. „Normalerweise findet man die Regelungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen entweder im BGB oder in der Satzung“, so Weller weiter.Auf der einen Seite ist es gut, dass der Gesetzgeber nun neben der Präsenzversammlung auch digitale Versammlungsformate ohne explizite Satzungsregelung zulässt, auf der anderen Seite kann insbesondere die Regelung zu rein virtuellen Mitgliederversammlungen und dem hierfür notwendigen Beschluss der Mitgliederversammlung in der Praxis zu Problemen führen.

Die gesetzliche Regelung zu schriftlichen Beschlussfassungen außerhalb von Mitgliederversammlungen (§ 32 Abs. 3 BGB neu) wurde inhaltlich nicht geändert. Dies bedeutet, dass es nach wie vor für diese Form der Beschlussfassung der schriftlichen Zustimmung aller (!) Vereinsmitglieder bedarf, was in der Praxis nur sehr selten zu erreichen ist und daher ausschließlich für Vereine mit wenigen Mitgliedern eine Option darstellt.

Im Übrigen sind die neuen Regelungen zu Mitgliederversammlungen gemäß § 28 BGB auch für Sitzungen des Vorstands entsprechend anwendbar.

Fazit:
Die gesetzliche Neuregelung zu Mitgliederversammlungen ist zwar zu begrüßen, da sie digitale Versammlungsformate ermöglicht. Dennoch empfiehlt der lsb h seinen Vereinen, die verschiedenen Möglichkeiten zur Durchführung von Mitgliederversammlungen eindeutig in der Satzung zu regeln.
Mögliche Satzungsbausteine zu den verschiedenen Varianten „in Präsenz, hybrid oder virtuell“ und „in Präsenz oder virtuell“ sowie zu schriftlichen Beschlussfassungen unter erleichterten Voraussetzungen unter Dokumente und Vorlagen.

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Steffen Kipper

Geschäftsbereichsleiter


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