Vereinsgründung

Neugründung

Sportverein

Die Gründung eines Sportvereins ist grundsätzlich nicht schwer. Mindestens sieben Personen, die ein gemeinsames Ziel verfolgen, schließen sich zusammen und gründen einen Verein.

Anmerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit wird in den folgenden Texten für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.

Gründungsversammlung und -protokoll

Zur Gründung des Vereins treffen sich die mindestens sieben Personen zu einer sogenannten Gründungsversammlung. Zu dieser dürfen auch weitere Interessierte eingeladen werden, denn meist spricht sich ein solches Vorhaben herum und erweckt Interesse.

Über den Ablauf der Gründungsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen - das Gründungsprotokoll. Es dient als Nachweis über die gefassten Beschlüsse. Es muss folgende Punkte enthalten:

  • Ort und Tag der Gründungsversammlung,
  • den Namen des Versammlungsleiters,
  • die gefassten Beschlüsse,
  • die Angaben, dass die Satzung beraten und einstimmig angenommen wurde,
  • Angaben zur Wahl des Vorstands (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift und evtl. Funktion der gewählten Vorstandsmitglieder; das Abstimmungsergebnis ist zahlenmäßig genau anzugeben, Wendungen wie "mit großer Mehrheit", "fast einstimmig" usw. sind unbedingt zu vermeiden),
    Annahme der Wahl durch die Gewählten,
  • Unterschrift(en) der Person(en), die nach den Bestimmungen der Satzung das Protokoll zu unterschreiben hat/haben.

Die zu fassenden Beschlüsse, die sich aus der Satzung ergeben, sind im Einzelnen:

  • den Verein zu gründen (der Vereinsname muss sich aus der Satzung ergeben),
  • ihm die vorgetragene Satzung zu geben,
  • die Versammlung wählt den Vorstand,
  • die Versammlung legt die Beiträge fest*,
  • die Versammlung beschließt über die Beantragung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt und die Eintragung beim Amtsgericht**,
  • die Versammlung beschließt über den Anschluss an den Landessportbund Hessen e. V. sowie den/die zuständigen Sportverband/Sportverbände**.

Das Gründungsprotokoll wird von den in der Satzung dafür vorgesehenen Personen unterschrieben (z. B.  Versammlungsleiter und Protokollführer, gem. Mustersatzung des lsb h). Die Satzung wird von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben.

* = Sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist.
** = diese Beschlüsse entfallen, wenn sie in der Satzung bereits vorgesehen sind.

Gemeinnützigkeit und Eintragung beim Amtsgericht

Parallel zum Aufnahmeverfahren beim lsb h sollte der Verein beim zuständigen Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragen. Dies kann formlos unter Vorlage des Gründungsprotokolls und der Gründungssatzung geschehen. Da bei neuen Vereinen noch keine Kassenberichte vorhanden sind, prüft das Finanzamt zunächst nur die formellen Voraussetzungen, d. h. die Gemeinnützigkeitsaussagen der Satzung.

Für die Eintragung beim Amtsgericht sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Eine Kopie des Gründungsprotokolls (aus der sich auch die Vorstandswahl ergibt)
  • Die Urschrift der Satzung - unterschrieben von den Gründungsmitgliedern (mind. 7 Pers.)
  • Eine Kopie der Satzung

Die Anmeldung ist vom Vorstand nach § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) vorzunehmen. Die Unterschriften unter der Anmeldung (nicht Satzung!) sind vom Ortsgericht oder einem Notar beglaubigen zu lassen. Da die Gemeinnützigkeit angestrebt wird, sollte in der Anmeldung die "vorläufige Gebührenbefreiung" beantragt werden. Es sind dann nur die Veröffentlichungsauslagen für die Eintragung zu zahlen. Nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit muss die Bescheinigung dem Amtsgericht als Kopie vorgelegt werden, da sonst die Gebühren nachzuzahlen sind.

Vorteile der Mitgliedschaft im lsb h

Die Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. ist ein unverzichtbarer Vorteil für jeden Sportverein in Hessen
Die Daten und Fakten zum lsb h sprechen für sich. Es gehört zu den wesentlichen Aufgaben des lsb h seine Mitgliedsvereine in ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen, ihre Entwicklung zu fördern und ihre Zukunftsfähigkeit zu sichern, schließlich sind Sportvereine die Grundpfeiler unseres Landes. In diesem Zusammenhang können die Sportvereine auf ein breites Dienstleistungsangebot des Landessportbundes, seiner Sportkreise und Fachverbände zurückgreifen. Die Sportvereine profitieren dabei von dem im lsb h gebündelten Expertenwissen.

Zu den Grundleistungen des Landessportbundes Hessen für seine Sportvereine gehören:

  • Zentrale und dezentrale Angebote zur Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Bereitstellung von aktuellen Informations- und Lehrmaterialien sowie Arbeitshilfen für die Vereinspraxis, beispielsweise hier, auf unserer Homepage, in der Verbandszeitschrift „Sport in Hessen“ sowie im regelmäßig erscheinenden Newsletter.
  • Fördermaßnahmen (finanziell und ideell) für
    • die Durchführung von (Neu-)Bau- und Sanierungsarbeiten
    • die Anschaffung langlebiger Sportgeräte
    • die Beschäftigung lizenzierter Übungsleiter, Jugendleiter und Vereinsmanager
  • Versicherungsschutz aller Vereinsmitglieder über einen im Preis-/Leistungsverhältnis vorteilhaften Gruppenversicherungsvertrag bei der ARAG-Sportversicherung
  • Übernahme von GEMA-Gebühren für eine Vielzahl von Vereinsveranstaltungen
  • Regelmäßige Konferenzen, Foren und Fachtagungen zu allen Themen der Vereinspraxis
  • Fachliche und überfachliche Betreuung und Beratung
    • z.B. der Öko-Check: Infrastrukturelle Beratung zur energieeffizienten und klimaverträglichen Gestaltung von Sportstätten
  • Förderung von Ehrenamt und freiwilligem Engagement
    • Vertretung der Interessen der lsb h-Mitgliedsvereine gegenüber Politik und Gesellschaft
    • Wertschätzung und Anerkennung ehrenamtlichen Engagements durch Ehrungen sowie die Würdigung langjährig bestehender Vereine durch Urkunden und Gutscheine.

Darüber hinaus unterstützen wir unsere Mitgliedsvereine in vielen weiteren Feldern ihrer täglichen Arbeit. Unser Engagement in weiteren Bereichen, beispielsweise im Leistungssport, gehört ebenso dazu wie die Angebote in unseren modernen Sport- und Bildungsstätten.

Werden Sie Mitglied in der größten Solidargemeinschaft Hessens. Profitieren Sie von dieser Mitgliedschaft und gestalten Sie die Zukunft des Sports in Ihrem Ort und in unserem Lande aktiv mit.

Lesen Sie zum Thema auch den neusten Artikel aus unserer Zeitschrift Sport in Hessen, Ausgabe 02/24.02.2024,  Eine Mitgliedschaft im lsb h? Eigentllich unbezahlbar!

Aufnahme in den lsb h

Die notwendigen Formulare zur Aufnahme in den lsb h finden Sie hier auf dieser Seite. Bitte beachten Sie, dass die kompletten Unterlagen direkt an den zuständigen Sportkreis zu senden sind. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welcher Sportkreis für Sie zuständig ist, kontaktieren Sie uns.

Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 12 der Satzung des Landessportbundes Hessen e.V.

Hierzu sind nachfolgend aufgeführte Unterlagen an den jeweils zuständigen Sportkreis-Vorstand zu schicken:

  1. eine Ausfertigung des Gründungs-Protokolls Ihres Vereins (sollte ein solches nicht mehr vorhanden sein, bitten wir ersatzweise um die Vorlage eines Vereinsregisterauszuges);
  2. eine Ausfertigung Ihrer Vereinssatzung;
  3. die Formulare zur Bestandserhebung in zweifacher Ausfertigung;
  4. die rechtsverbindlich vom Vorstand unterzeichnete Erklärung bezüglich Ihrer Anerkennung der lsb h-Satzung und der für Ihren Verein zuständigen Verbände, dem Pflichtbezug von "Sport in Hessen" (siehe § 16 Abs. 3 unserer Satzung) und der Vollmacht zum Abschluss der Versicherung;
  5. eine Kopie des Gemeinnützigkeitsnachweises (Freistellungsbescheid) Ihres Vereins, ausgestellt vom zuständigen Finanzamt;
  6. das Formular zur Benennung einer/eines Vereinsbeauftragten für die zukünftig abzugebenden elektronischen Bestandserhebungen und die Pflege Ihrer Vereinsdaten in unserer Datenbank.

Unnötige Verzögerungen werden durch die vollständige Einsendung der Unterlagen vermieden.

Nähere Informationen zur ARAG-Sportversicherung erfragen Sie bitte unter Tel.: 069/2474394-60.

Der Geschäftsbereich Vereinsmanagement bemüht sich um eine schnelle Abwicklung des Aufnahmeverfahrens. Nach Eingang der Unterlagen, die über den zuständigen Sportkreis einzureichen sind, ergeht ein Zwischenbescheid an den neuen Verein.

Der Verein wird als aufnahmeantragstellender Verein in einer Ausgabe der Zeitschrift "Sport in Hessen" veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung läuft eine Frist von 14 Tagen, in der andere Vereine die Möglichkeit erhalten, mit Begründung Einspruch gegen die Aufnahme zu erheben.

Entsprechend der lsb h-Satzung erfragen wir bei dem zuständigen Verband dessen Bereitschaft, den Verein fachlich zu betreuen. Diesbezügliche Anfragen des Verbandes sollten durch den Verein schnellstmöglich erledigt werden. Bitte beachten Sie, dass die dortige Mitgliedschaft mit zusätzlichen Kosten verbunden sein kann. Hat der zuständige Verband der Betreuung des Vereins zugestimmt und ist die oben bezeichnete Einspruchsfrist abgelaufen, entscheidet das Präsidium des lsb h in seiner nächstmöglichen Sitzung.

Wird die Aufnahme beschlossen, erhält der Verein eine Beitragsrechnung. Mit Eingang des ersten Beitrages wird der Verein Mitglied und erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Außerdem erfolgt noch einmal eine Veröffentlichung in "Sport in Hessen" unter "Neuaufnahmen".

Rückfragen sind mit der Angabe, dass es sich um eine "Neuaufnahme" handelt, mit dem Sachbearbeiter, Ralph Hoffmeister, zu klären. Das Aufnahmeverfahren wird schnellstmöglich durchgeführt.

 

Wahl des Vereinsnamens

Nach § 57 Abs. 1 BGB müssen Vereinssatzungen die Namen der Vereine enthalten. Dieser kann weitgehend frei gestaltet werden. Der Name eines eingetragenen Vereins enthält üblicherweise die Zusatzbezeichnung " e.V. ". Besonders zu beachten hierzu ist, dass lediglich die vor der Bezeichnung "e.V." verwendete Namensgebung als Vereinsname anzusehen ist.
Beispiel: Der Verein SV 1996 e.V. Adorf heißt auch nur SV 1996 e.V., da die Ortsbezeichnung hinter dem e.V. steht. Eine derartige Namensgebung ist für die Mitgliedschaft im lsb h nicht ausreichend.

Im § 57 Abs. 2 BGB ist vorgeschrieben, dass sich der Name eines eingetragenen Vereins deutlich von den Namen anderer ortsansässig eingetragener Vereine unterscheiden soll. Der Vereinsname darf auch nicht geeignet sein, in der Öffentlichkeit Täuschungen über Art, Größe, Alter, Zweck, Bedeutung oder sonstige wesentliche Verhältnisse hervorzurufen.

Weitergehende Regelung des lsb h für seine Mitgliedsvereine, die der Landessportbund in seiner Satzung getroffen hat und die insbesondere für neu anzunehmende Vereine, aber auch bei Namensänderungen von bereits aufgenommenen Vereinen, anzuwenden ist.
Nach dieser Regelung müssen die Vereinsnamen den sportlichen und den örtlichen Bezug beinhalten. Sie sollen frei sein von kommerziellen, politischen und konfessionellen Begriffen. Der Sportbezug kann durch die Verwendung der von dem Verein betriebenen Sportart im Vereinsnamen oder durch bekannte Kürzel wie FC, TC oder TSV zum Ausdruck gebracht werden. Für den örtlichen Bezug ist die Verwendung des Namens der Gemeinde erforderlich, in der der Verein seinen Vereinsleben hat. Regionale Bezeichnungen wie z.B. Taunus oder Rhein-Main erfüllen diese Voraussetzung ebenso wenig wie die bei Reitervereinen üblichen Bezeichnungen von Gemarkungen.
Wir geben Ihnen gerne Empfehlungen und Beratungen bei der Auswahl von Vereinsbezeichnungen.

Vereine können sich bei der Aufnahme nicht darauf berufen, dass der Verein bereits eingetragen, Vereinsbriefpapier gedruckt ist und somit Verwaltungs- u. Kostenaufwand entsteht. Diesen Umstand würden auch wir diesen Vereinen gerne ersparen. Aber: Das Präsidium ist bei seiner Entscheidung über die Aufnahme an die geltende Satzung gebunden und wird in der Regel leider auch in begründeten Ausnahmefällen keine von der Satzung abweichende Entscheidung treffen. Vereine müssen den sportlichen und den örtlichen Bezug im Vereinsnamen haben.

Aufnahme

in den lsb h - Formulare

Mitgliedschaft im lsb h

§ 12, Auszug aus der Satzung des lsb h

Formulare und Merkblätter für Vereine

Hilfestellungen des AG Kassel

Abgabenordnung (AO)

Anlage 1 (zu § 60) Anforderungen Mustersatzung

Abgabenordnung (AO)

§ 52 Gemeinnützige Zwecke

Ansprechpartner

Neuaufnahmen

Ralph Hoffmeister

Neuaufnahmen, Bezuschussung ÜL

Tel.: 069 6789-318
Fax: -303
E-Mail: rhoffmeister@remove-this.lsbh.de